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   VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05   

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VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05 (https://dejure.org/2007,18770)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 K 166/05 (https://dejure.org/2007,18770)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 (https://dejure.org/2007,18770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bauvorbescheid zur Errichtung einer raumbedeutsamen Windkraftanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage bei einem entgegenstehenden Regionalplan mit anderweitig ausgewiesenen Vorranggebieten; Teilfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996; Positive Standortzuweisung für eine Windenergieanlage mit ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04

    Ausweisung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).

    Bei der gegebenen Höhe der Anlage der Klägerin (Nabenhöhe 100 m nach dem zuletzt gestellten Antrag vom 21.9.2006) sowie dem Rotordurchmesser von 84 m (Rotorradius von 42 m) ist ohne Weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.).

    Dabei ist zu beachten, dass es - auch auf Grund europarechtlicher Richtwerte - keine verbindlichen Vorgaben für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2004 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 - Vensa).

    Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entsprechend einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets, so BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - in einem Flächennutzungsplan), beruhen diese Entscheidungen ersichtlich auf der Feststellung, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).

    Die Daten des Deutschen Wetterdienstes sind für die allgemeine räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen (vgl. dazu ausführlich: VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.).

    Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 - 3 S 2115/04

    Keine Genehmigung von Windenergieanlagen bei entgegenstehendem nicht zu

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Dadurch wird die optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlage, die schon von der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes ausgeht, noch zusätzlich in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 178).

    Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet.

    Der Maßstab der Erforderlichkeit ist in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster, denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, 147 a.a.O; Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).

    Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).

    Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen begründet zudem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet.

    Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteressen in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan).

    Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.).

    Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).

    Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.).

    Dabei ist zu beachten, dass es - auch auf Grund europarechtlicher Richtwerte - keine verbindlichen Vorgaben für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2004 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 - Vensa).

    Doch geht bei räumlich im Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen deren Fernwirkung über die einer einzelnen Anlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.6.2007 - 7 K 1946/05 -), so dass für den Standort I. auf Grund der Sichtbarkeit dieser Einheit in weiträumiger Landschaft (vgl. Sichtbarkeitsanalyse in Anlage 2 zu dem der Verbandsversammlung am 26.11.2004 übermittelten Planentwurf: weitgehende Sichtbarkeit des Rotortiefstpunktes (63 m) in einem 10 km-Radius nördlich der Anlagen und darüber hinaus in einem 20 km Umkreis bis nach R. und M.) eine prägende Auswirkung auf das Landschaftsbild und damit eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen ist.

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 und vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364).

    Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.10.2001 - 4 B 69.01

    Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Vielmehr muss hierfür eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sein, von welcher nur dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052).

    Was Windkraftanlagen betrifft, kann insoweit bei der den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 114606/01 -, NVwZ-RR 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70, 5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, a.a.O.) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen.

    In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 und vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 3 S 914/05

    Unzulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid "könne" erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006 - 3 S 914/05 -, VBlBW 2006, 475; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 RdNr. 7).

    Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006, a.a.O.; Wustlich, Die Änderungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, NVwZ 2005, 996).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entsprechend einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets, so BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - in einem Flächennutzungsplan), beruhen diese Entscheidungen ersichtlich auf der Feststellung, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05
    Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen begründet zudem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).
  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 14/91

    Amtshaftung von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde bei rechtswidriger Ablehnung

  • BGH, 01.07.1993 - III ZR 36/92

    Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

  • BVerwG, 03.05.1989 - 4 C 33.88

    Rechtsschutzinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 1181/02

    Windkraftanlage - Verunstaltung des Landschaftsbildes

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2001 - 10 A 97/99

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich;

  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01

    Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit, Regionaler Raumordnungsplan, Ziele der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2001 - 8 S 1306/01

    Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens iSd BauGB § 35 Abs 3 S 2

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • BVerwG, 02.08.2002 - 4 B 36.02

    Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision; Privilegierung von Windenergieanlagen

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81

    Gehaltsabtretung wegen Mietschulden - § 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2012 - 8 S 1370/11

    Bauvorbescheid für Windenergieanlage; Ziel der Raumordnung; Vorranggebiet für

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 - geändert, soweit es die Klage mit dem Hauptantrag abweist.

    Im Übrigen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 - unwirksam.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.07.2007 - 5 K 166/05 - zu ändern, soweit es die Klage mit dem Hauptantrag abweist und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 24.02.2005 zu verpflichten, der Klägerin den Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Höhe von 141 m auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung O.-B. gemäß ihrem in der Berufungsverhandlung am 09.10.2012 modifizierten Bauvorbescheidantrag vom 28.04.2004 zu erteilen.

    Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 26. September 2007 - 5 K 166/05 - von Amts wegen auf jeweils 26.145 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG; drei Viertel von 10% des in der Baubeschreibung des Bauvorbescheidantrags angegebenen Bauwerts nach DIN 276 Teil 2, Abschnitt 3.1 und 3.2 - Ausgabe April 1981 - in Höhe von 348.600 EUR; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - juris Rn. 27).

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