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   FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17 U   

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FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17 U (https://dejure.org/2020,7266)
FG Münster, Entscheidung vom 05.03.2020 - 5 K 1670/17 U (https://dejure.org/2020,7266)
FG Münster, Entscheidung vom 05. März 2020 - 5 K 1670/17 U (https://dejure.org/2020,7266)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bonuszahlungen eines Dritten können den Vorsteuerabzug nachträglich mindern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bonuszahlungen eines Dritten können den Vorsteuerabzug nachträglich mindern

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bonuszahlung; Berichtigung Vorsteuerabzug aufgrund erhaltener Boni

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.07.2014 - V R 3/12

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

    Auszug aus FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17
    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in der Rs. Ibero Tours (vom 16.01.2014, C-300/12, BStBl II 2015, 317) sowie des Urteils des BFH vom 03.07.2014 (V R 3/12, BStBl 2015, 307) betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Zentralregulierern.

    Sie trägt vor, zuletzt mit Schreiben vom 28.02.2020 und 03.03.2020, dass unter Zugrundelegung der EuGH- (Rs. Ibero Tours) und der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12) die Bonuszahlungen an sie zu keiner Berichtigung bzw. Minderung ihres Vorsteuerabzugs führe.

    Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG (BFH, Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12, BStBl II 2015, 307, Rn. 19 m.w.N.).

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen (BFH, Urteil vom 27.02.2014, V R 18/11, BStBl II 2015, 306, Rn. 20; für den Fall eines Zentralregulierers BFH, Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12, BStBl II 2015, 307).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Auszug aus FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17
    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in der Rs. Ibero Tours (vom 16.01.2014, C-300/12, BStBl II 2015, 317) sowie des Urteils des BFH vom 03.07.2014 (V R 3/12, BStBl 2015, 307) betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Zentralregulierern.

    c) In der Rs. Ibero Tours hat der EuGH entschieden, dass keine Entgeltminderung anzunehmen ist für den Fall, dass "ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird" (EuGH, Urteil vom 16.01.2014, C-300/12, Ibero Tours, BStBl II 2015, 317 Rn. 33).

    Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt (EuGH, vom 16.01.2014, C-300/12, Ibero Tours, BStBl II 2015, 317 Rn. 27).

  • BFH, 27.02.2014 - V R 18/11

    Keine Entgeltminderung bei Vermittlung - Schlussurteil "Ibero Tours"

    Auszug aus FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17
    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen (BFH, Urteil vom 27.02.2014, V R 18/11, BStBl II 2015, 306, Rn. 20; für den Fall eines Zentralregulierers BFH, Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12, BStBl II 2015, 307).
  • BFH, 13.03.2008 - V R 70/06

    Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den

    Auszug aus FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17
    Insbesondere stellen die Bonuszahlungen keine Gegenleistung dafür dar, dass die Klägerin ihre Bestellungen über das Warenwirtschaftssystem der C C GmbH tätigt und die Bezahlung der Lieferanten über die D AG, eine Schwestergesellschaft der C C GmbH, durchführt (vgl. für den Fall eines Zentralregulierers BFH, Urteil vom 13.08.2008, V R 70/06, BStBl II 2008, 997).
  • BFH, 17.12.2009 - V R 1/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage - Herabsetzung des Entgelts aufgrund späterer

    Auszug aus FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17
    b) Eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG zu berücksichtigende Entgeltminderung setzt danach voraus, dass zwischen der Änderung und der steuerpflichtigen Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH, Urteil vom 30.1.2014, V R 1/13, BFH/NV 14, 911; Urteil vom 17.12.2009, V R 1/09, BFH/NV 10, 1869; Wäger in: Sölch/Ringleb, UStG, § 17 Rn. 25).
  • BFH, 30.01.2014 - V R 1/13

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wegen

    Auszug aus FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17
    b) Eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG zu berücksichtigende Entgeltminderung setzt danach voraus, dass zwischen der Änderung und der steuerpflichtigen Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH, Urteil vom 30.1.2014, V R 1/13, BFH/NV 14, 911; Urteil vom 17.12.2009, V R 1/09, BFH/NV 10, 1869; Wäger in: Sölch/Ringleb, UStG, § 17 Rn. 25).
  • FG Münster, 23.03.2021 - 15 K 3483/18

    Rückgängigmachung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund über einen

    In dem Urteil des FG Münster vom 5.3.2020 5 K 1670/17 U (Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2020, 815, mit Anm. Wiesch ) zu einem anderen Sachverhalt mit Bezug zu Zentralregulierung sei für diese Leistung eine gesonderte Gebühr vereinbart worden (sog. Listungsgebühr).

    Um nichts anderes handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei der von der Klägerin angeführten "Listungsgebühr", die ein Zentralregulierer in einem anderen Verfahren (FG Münster vom 5.3.2020 5 K 1670/17 U, EFG 2020, 815, mit Anm. Wiesch ) für seine Tätigkeiten als Zentralregulierer in Rechnung gestellt hat.

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