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   FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05   

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https://dejure.org/2006,5524
FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05 (https://dejure.org/2006,5524)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.08.2006 - 5 K 199/05 (https://dejure.org/2006,5524)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. August 2006 - 5 K 199/05 (https://dejure.org/2006,5524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei doppelter Zustellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei doppelter Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei wirksamer doppelter oder mehrfacher Zustellung zu verschiedenen Zeitpunkten an verschiedene Zustellungsempfänger oder verschiedene Bevollmächtigte; Bestehen einer Informationspflicht und Erkundigungspflicht zwischen verschiedenen ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei doppelter Zustellung

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 370
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (50)

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04

    Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05
    Zwar kann die Vollmacht zur Vertretung dahin ausgelegt werden (vgl. BFH vom 28. November 2001, I B 71/00, BFH/NV 2002, 523 ; vom 4. August 1999, X B 209/98, BFH/NV 2000, 163 ), dass sie sich auf die Vertretung in den dieselben Sachverhalte betreffenden Einspruchsverfahren erstreckt (vgl. BFH vom 9. Juni 2005, IX R 25/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2006, 338, BFH/NV 2006, 255 ; vom 3. November 1998, VII R 52/98, BFH/NV 1999, 640 ; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 22. April 1994, 8 C 1/94, BayVBl 1995, 159; vom 15. Januar 1988, 8 C 8/86, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1988, 1612).

    Soweit es sich nicht um eine umfassende Empfangsvollmacht für die verschiedenen Einspruchsverfahren handelte, musste das FA jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingend der Steuerberatungsgesellschaft zustellen (vgl. BFH vom 9. Juni 2005, IX R 25/04, HFR 2006, 338, BFH/NV 2006, 225 ; vom 3. Februar 2004, VII R 30/02, BFHE 204, 403 , BStBl II 2004, 439 ; vom 20. September 2000, II R 65/98, HFR 2001, 650, BFH/NV 2001, 732 ; vom 27. Februar 1986, IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547 ; vom 28. Januar 1986, VIII R 290/81, BFH/NV 1988, 749).

  • LAG Hamm, 21.10.1982 - 8 Ta 266/82
    Auszug aus FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05
    b) Zwar entfällt das Verschulden an der Fristversäumnis nicht schon ohne weiteres aufgrund der Behinderung des Klägers durch seine Erblindung (vgl. Landesarbeitsgericht -LAG- Hamm vom 21. Oktober 1982, 8 Ta 266/82, Juris; Bundessozialgericht -BSG- vom 11. September 1964, 7 RAr 11/64, Juris; BVerwG vom 31. März 1955, III B 20.54, Juris).
  • OLG Naumburg, 02.01.2001 - 1 Ss (B) 431/00
    Auszug aus FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05
    e) Jedoch ist Wiedereinsetzung zu gewähren und ist die Fristversäumnis entschuldigt, wenn der staatliche Absender durch die Begleitumstände der Doppelzustellung den Irrtum erweckt, dass nur die zweite Zustellung wirksam sei und die Frist erst beginnen lasse (vgl. OLG Sachsen-Anhalt vom 2. Januar 2001, 1 Ss (B) 431/00, Juris; BGH vom 14. Oktober 1999, V ZB 35/99, Versicherungsrecht -VersR- 2000, 1038 ).
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    Dies gilt nicht nur bei der nochmaligen Zustellung an denselben Empfänger, sondern auch bei verschiedenen Zustellungsempfängern oder Zustellungen an verschiedene Bevollmächtigte (vergleiche BGH, Urteil vom 8. März 2004 II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865; FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370 mwN; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. September 1995 Bs IV 143/95, NJW 1996, 1226).

    Der Beginn der Rechtsmittelfrist beginnt auch dann mit der ersten Zustellung an den Betroffenen, wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, das Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang jedoch zweifelhaft erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 30/02, BFHE 204, 403, BStBl II 2004, 439; FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370 mwN).

    Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob der Umstand, dass der Bescheid trotz der vorgelegten Prozessvollmacht zunächst nur den Klägern persönlich erfolgreich bekannt gegeben wurde und nicht auch dem Prozessbevollmächtigten, im vorliegenden Fall wegen eines durch den Beklagten erregten Irrtums die Annahme eines schuldlosen Fristversäumnisses rechtfertigen kann (so FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370), oder ob dies, wie es von der Rechtsprechung jedenfalls für die Fälle mehrerer Prozessbevollmächtigter angenommen wird, nicht der Fall ist, da zwischen den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten im Falle des Ergehens von Steuerbescheiden eine gegenseitige Informations- und Abstimmungspflicht besteht, deren Nichteinhaltung grundsätzlich ein Verschulden begründet, das die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausschließt (BFH, Beschlüsse vom 28. Januar 1991 IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612; vom 28. Januar 2003, X B 84/02, BFH/NV 2003, 648; vom 31. Juli 2008 IV B 73/07, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 3 S 101.16

    Bei Mehrfachzustellung ist die erste wirksame Zustellung maßgeblich

    Die Versäumung der Frist ist nicht allein wegen der Doppelzustellung entschuldigt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 - 5 K 199/05 - juris Rn. 27).

    Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis zu erwarten, dass bei Mehrfachzustellungen der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die erste Zustellung ausgelöst wird (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Februar 2000 - B 10 LW 18/99 B - juris Rn. 10; FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 - 5 K 199/05 - juris Rn. 31); zumindest muss er sich kundig machen.

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 3 K 225/09

    Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung: Klagefristbeginn bei Übersendung eines

    Ist danach die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen persönlich - wie hier - fehlerhaft oder ist ihm die Einspruchsentscheidung - wie er (bisher unwiderlegt) behauptet - seitens des FA gar nicht zugegangen, ist die Bekanntgabe gleichwohl geheilt aufgrund der Übersendung durch das FA an die Bevollmächtigten; es entfällt die bei Doppel-Bekanntgabe für den Klagefristbeginn zu prüfende Konkurrenz doppelter Bekanntgabedaten (vgl. FG Hamburg vom 22. August 2006 5 K 199/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 370, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2007, 502 m.w.N.).

    Ausgeschlossen war ein Irrtum über den Fristbeginn wie bei doppelter Bekanntgabe an unterschiedlichen Daten (vgl. FG Hamburg vom 22. August 2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370, DStRE- 2007, 502 m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 24.02.2021 - 9 K 116/19

    Bindungswirkung einer vertraglich geregelten Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung

    Ist danach die ursprüngliche Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2019 an die Kläger durch Übermittlung per Post an die ... Steuerberatungsgesellschaft mbH mangels Feststellung eines Zugangs unwirksam, ist die Bekanntgabe gleichwohl geheilt aufgrund der Übersendung eines Mehrabdrucks dieser Einspruchsentscheidung durch das beklagte Finanzamt an die neuen Bevollmächtigten, die jetzigen Prozessvertreter der Kläger; es entfällt die bei Doppel-Bekanntgabe für den Klagefristbeginn zu prüfende Konkurrenz doppelter Bekanntgabedaten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370).
  • FG Hamburg, 04.09.2007 - 3 K 91/06

    Erbschaftsteuer: Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

    Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 04.02.1999 IV R 54/97, BStBl II 2000, 139 ff., BFH/NV 99, 1029; vgl. auch FG Hamburg Urteil vom 22.08.2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370, Urteil vom 31.01.2004 III 80/02, EFG 2004, 954).
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