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   VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 2184/13   

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https://dejure.org/2015,34290
VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 2184/13 (https://dejure.org/2015,34290)
VG Bremen, Entscheidung vom 12.11.2015 - 5 K 2184/13 (https://dejure.org/2015,34290)
VG Bremen, Entscheidung vom 12. November 2015 - 5 K 2184/13 (https://dejure.org/2015,34290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    MPU-Anordnung nach Alkoholverurteilung vor zehn Jahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur Forderung eines medizinisch psychologischen Gutachtens im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei einer mehr als zehn Jahre zurückliegenden Alkoholfahrt; Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 StVG bei der Berechnung der ...

  • bussgeldsiegen.de

    MPU-Anordnung - Berücksichtigung von Alkoholverurteilung vor 10 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    MPU-Anordnung nach Alkoholverurteilung vor zehn Jahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    MPU-Anordnung nach Alkoholverurteilung vor zehn Jahren

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 2184/13
    Dieser Schluss ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21/04, juris).

    Folgte man der Auffassung des Klägers, käme man zu dem absurden Ergebnis, dass die Behörde nur im Fall des § 69 Abs. 1 StGB, wenn also eine ausdrückliche Würdigung der Geeignetheit des Täters durch den Strafrichter erfolgt ist, an das Ergebnis gebunden wäre, aber nicht bei der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB, die gerade Beleg dafür ist, dass sogar schon der Gesetzgeber die Ungeeignetheit des Täters annimmt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2009 - 10 B 10330/09 -, Rn. 6, juris; so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006 - OVG 1 S 136.05 -, Rn. 8, juris; nicht ausdrücklich, aber § 29 Abs. 5 StVG in einem solchen Fall anwendend: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, Rn. 30, juris).

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko im Rahmen des Möglichen vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheint sachgerecht und trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.2005 - 3 C 21/04 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2006 - 1 S 136.05

    Fahrerlaubnisentziehung; EU-Fahrerlaubnis; Missbrauch; Verwertbarkeit von

    Auszug aus VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 2184/13
    Denn der Lauf der Tilgungsfrist beginnt nicht nur in den Fällen einer "isolierten Sperre" (2. Alt.) mit (Neu-)Erteilung oder spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, sondern auch in solchen Fällen, in denen - wie hier - die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung versagt oder entzogen wurde, § 29 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. StVG a. F. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05, juris).

    Folgte man der Auffassung des Klägers, käme man zu dem absurden Ergebnis, dass die Behörde nur im Fall des § 69 Abs. 1 StGB, wenn also eine ausdrückliche Würdigung der Geeignetheit des Täters durch den Strafrichter erfolgt ist, an das Ergebnis gebunden wäre, aber nicht bei der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB, die gerade Beleg dafür ist, dass sogar schon der Gesetzgeber die Ungeeignetheit des Täters annimmt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2009 - 10 B 10330/09 -, Rn. 6, juris; so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006 - OVG 1 S 136.05 -, Rn. 8, juris; nicht ausdrücklich, aber § 29 Abs. 5 StVG in einem solchen Fall anwendend: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, Rn. 30, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2009 - 10 B 10330/09

    Recht der Fahrerlaubnisse; Belassung einer Fahrerlaubnisklasse durch Strafurteil;

    Auszug aus VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 2184/13
    Folgte man der Auffassung des Klägers, käme man zu dem absurden Ergebnis, dass die Behörde nur im Fall des § 69 Abs. 1 StGB, wenn also eine ausdrückliche Würdigung der Geeignetheit des Täters durch den Strafrichter erfolgt ist, an das Ergebnis gebunden wäre, aber nicht bei der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB, die gerade Beleg dafür ist, dass sogar schon der Gesetzgeber die Ungeeignetheit des Täters annimmt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2009 - 10 B 10330/09 -, Rn. 6, juris; so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006 - OVG 1 S 136.05 -, Rn. 8, juris; nicht ausdrücklich, aber § 29 Abs. 5 StVG in einem solchen Fall anwendend: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, Rn. 30, juris).
  • VGH Bayern, 17.07.2007 - 11 CS 07.535
    Auszug aus VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 2184/13
    Dann kann die Verwaltungsbehörde ihm gleichwohl auferlegen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, es sei denn, dass der Strafrichter ausführlich begründet hat, wieso er von der Geeignetheit des Verurteilten ausgeht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 11 CS 07.535 -, juris).
  • VG Bayreuth, 30.05.2014 - B 1 E 14.113

    Keine Bindung an schriftliche Zusicherung wegen Änderung des Sachverhalts

    Auszug aus VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 2184/13
    Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 7; VG Bayreuth, Beschluss vom 30.05.2014 - B 1 E 14.113, juris).
  • VG Bremen, 07.07.2017 - 5 V 555/17

    Fahrerlaubnisentziehung Alkoholmissbrauch - Einholung eines ärztlichen Gutachtens

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheint sachgerecht und trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 12.11.2015 - 5 K 2184/13, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 09.06.2005 - 3 C 21/04, juris).
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