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   FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13   

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FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13 (https://dejure.org/2014,56385)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.12.2014 - 5 K 2483/13 (https://dejure.org/2014,56385)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 5 K 2483/13 (https://dejure.org/2014,56385)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13a Abs 1 S 1 EStG 2009 vom 08.10.2009, § 13a Abs 1 S 2 EStG 2009 vom 08.10.2009, § 13a Abs 2 EStG 2009, § 162 AO, Art 20 Abs 3 GG
    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Ermittlung des Gewinns eines Weinbetriebs nach Durchschnittssätzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a Abs. 1; EStG § 13a Abs. 2
    Hinweispflicht des Finanzamts auf den Wegfall der Zulässigkeit der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinweispflicht des Finanzamts auf den Wegfall der Zulässigkeit der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Deshalb sind Gesetze mit echter Rückwirkung/Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur ausnahmsweise von Verfassungs wegen zulässig (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 8/12, BFH/NV 2014, 2216 m.w.N.).

    Maßstab ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 8/12, a.a.O., m.w.N.).

    Schließlich wirkt der Vertrauensschutz nicht zu Gunsten der Bürger, wenn sie sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 8/12, a.a.O.).

  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Liegen diese oder eine dieser Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG nicht (mehr) vor und ist der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde darauf hingewiesen worden (§ 13a Abs. 1 S. 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, so hat er seinen Gewinn auf andere Weise zu ermitteln, nämlich durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund freiwilliger Buchführung oder auf Grund Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO (ständige Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, BStBl II 1994, 891 m.w.N.).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch - freiwillig oder dazu verpflichtet - Bücher, so ist die Finanzbehörde zur Schätzung gemäß § 162 AO befugt (ständige Rspr., z. B. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, a.a.O.).

    Der BFH hat demnach eine Mitteilung auch in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 - IV R 151/84, BStBl II 1986, 741), oder - damit vergleichbar - in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Die Steuerberater im Kreis X, die "Feierabend-LuF" betreuten, seien bzw. würden noch zeitnah telefonisch auf die "neue Handhabung" hingewiesen werden (Bl. 43 ff. Gerichtsakte 5 K 2457/13).

    Dem Verfahren sind die Akten der Verfahren 5 K 2518/13 und 5 K 2457/13 beigezogen worden.

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 14/05

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wirksamkeit der Mitteilung gemäß § 13a

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 - IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung).

    Die Schutzwirkung der Vorschrift wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Mitteilung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung beigemessen wird, die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre ausschließt (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris und vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl. II 2007, 816).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Zum einen bezweifelt der Senat schon die inhaltliche Richtigkeit des Einwandes, denn die Frage, ob Betrieben mit reinen Sondernutzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gestattet ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG und war früher in Verwaltung und Literatur uneinheitlich beurteilt worden, sodass es höchstrichterlicher Klärung bedurfte (BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336 m.w.N.; vgl. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Stand Mai 2014, Kapitel 21 Rn. 200).

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 - IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung).

    Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, BFH-Urteil vom 29.11.2001 - IV R 13/00, a.a.O.).

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14).

    Die Schutzwirkung der Vorschrift wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Mitteilung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung beigemessen wird, die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre ausschließt (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris und vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl. II 2007, 816).

  • BFH, 20.08.2014 - I R 86/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Diese Rückwirkungen sind nicht zulässig; sie verletzen in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise das in einem Rechtsstaat prinzipiell geschützte Vertrauen des Bürgers in die gesetzte Rechtsordnung und widersprechen damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 20.08.2014 - I R 86/13, BFH/NV 2014, 1985).
  • BFH, 25.06.2014 - X R 16/13

    Kein Abzug der Leistungen des Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben beim

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
    Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Auffassung ist demzufolge nur dann und solange gegeben, als der Steuerpflichtige nicht mit ihrer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (ständige Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 25.06.2014 - X R 16/13, BStBl II 2014, 889 m.w.N.).
  • BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beurteilung der für die Gewinnermittlung

  • FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und

  • BFH, 01.02.2000 - VII R 49/99

    Bekanntgabefiktion bei ausländischem Bevollmächtigten

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

  • BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08

    Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ist keine Steuererklärung

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

  • BFH - IV R 25/14 (anhängig)

    Landwirtschaft, Gewinnermittlungsart, Durchschnittssatz, Mitteilung,

  • BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84

    Zum Erfordernis der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Neueröffnung

  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 72/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014  5 K 2483/13 aufgehoben.
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13.F   

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https://dejure.org/2014,24969
VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13.F (https://dejure.org/2014,24969)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2014 - 5 K 2483/13.F (https://dejure.org/2014,24969)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 5 K 2483/13.F (https://dejure.org/2014,24969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 3 S 2 GVG, § 23 EGGVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 98 Abs 2 S 2 StPO, Art 8 Abs 1 GG
    Verwaltungsrechtsweg beim polizeilichen Anhalten einer Versammlung (Blockupy 2013) und Folgemaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen gerichteten Klage

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsrechtsweg beim polizeilichen Anhalten einer Versammlung (Blockupy 2013) und Folgemaßnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2003 - 5 E 1086/02

    Doppelfunktionales Tätigwerden der Polizei auf dem Gebiet der repressiven

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    Aufgrund der übergreifenden Klammer des Art. 8 GG stehen solche Folgemaßnahmen, die sich unmittelbar an zugrundeliegende gegen die Versammlung bzw. den Aufzug gerichtete Maßnahmen anschließen, damit in einem derart engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, dass eine unterschiedliche Rechtswegzuordnung auf die künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes hinausliefe und deshalb nicht sachgerecht wäre (hierzu auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, Az 18 K 3033/09, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2013, Az 11 OB 263/13, juris; OVG Münster, Beschluss vom 11.03.2003, Az 5 E 1086/02, juris).
  • BVerwG, 22.06.2001 - 6 B 25.01

    Recht der Gefahrenabwehr; Strafverfolgung; Kostenregelung; Ersatzansprüche.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    Dementsprechend überschneiden sich die Regelungen des Polizeirechts und der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2001 - 6 B 25.01 -, NVwZ 2001, 1285 = juris Rdnr. 5) und ist die rechtswegbestimmende Frage, welcher Zweck mit einer polizeilichen Maßnahme verfolgt wurde, einheitlich anhand ihres Schwerpunkts zu beantworten.
  • VG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 K 3033/09

    Versammlung Aufzug Ausschluss Polizeifestigkeit der Versammlung strafprozessuale

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    Aufgrund der übergreifenden Klammer des Art. 8 GG stehen solche Folgemaßnahmen, die sich unmittelbar an zugrundeliegende gegen die Versammlung bzw. den Aufzug gerichtete Maßnahmen anschließen, damit in einem derart engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, dass eine unterschiedliche Rechtswegzuordnung auf die künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes hinausliefe und deshalb nicht sachgerecht wäre (hierzu auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, Az 18 K 3033/09, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2013, Az 11 OB 263/13, juris; OVG Münster, Beschluss vom 11.03.2003, Az 5 E 1086/02, juris).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    Demzufolge ist der Verwaltungsrechtsweg für Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten, eröffnet; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen (hierzu grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, BVerwGE 47, 255).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    Auch wenn man nicht der Ansicht folgte, in diesem Fall stehe dem Kläger ein Wahlrecht zu (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. - 2010, § 40 Rdnr. 618), das der Kläger hier mit dem Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs ausgeübt habe, stand vorliegend bei objektiver Betrachtung doch der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 = juris Rdnr. 92).
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 11 OB 263/13

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    Aufgrund der übergreifenden Klammer des Art. 8 GG stehen solche Folgemaßnahmen, die sich unmittelbar an zugrundeliegende gegen die Versammlung bzw. den Aufzug gerichtete Maßnahmen anschließen, damit in einem derart engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, dass eine unterschiedliche Rechtswegzuordnung auf die künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes hinausliefe und deshalb nicht sachgerecht wäre (hierzu auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, Az 18 K 3033/09, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2013, Az 11 OB 263/13, juris; OVG Münster, Beschluss vom 11.03.2003, Az 5 E 1086/02, juris).
  • BVerwG, 18.05.2011 - 6 B 1.11

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    Polizeiliche Maßnahmen, die bloß den staatlichen Strafanspruch sichern sollen, unterfallen jedoch verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 B 1.11 -, juris Rdnr. 4; siehe auch LTDrucks. 18/861 S. 10 f. zur Novellierung von § 1 Abs. 4 HSOG).
  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97

    Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13
    9 Auch für das Begehren zu 1. bis 4. ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn eine abdrängende Sonderzuweisung besteht weder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 162 StPO zugunsten des Amtsgerichts (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. August 1998 - 5 ARs (VS) 1/97 -, BGHSt 44, 171 = juris Rdnr. 17) noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zugunsten des Oberlandesgerichts.
  • VGH Hessen, 24.02.2014 - 8 F 263/14

    Polizeieinsatz bei der "Blockupy-Demonstration" am 1. Juni 2013 - Hessischer

    Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 - 5 K 2483/13.F - abgeändert und der Verwaltungsrechtweg für den Rechtsstreit im Umfang der nachfolgenden Abtrennung und Verweisung für unzulässig erklärt.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2014 - 4 Qs 46/14

    Sachliche Zuständigkeit bei eventuell doppelfunktionaler Maßnahme, Verweisung

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (u.a. Teilurteil vom 09.05.2014 BeckRS 2014, 51133 und Beschluss vom 10.03.2014, BeckRS 2014, 48806 und zuletzt Beschluss vom 03.06.2014, Az. 5 K 659/14.F, zit. nach juris) fest, dass vorliegend die Rechtmäßigkeit doppelfunktionaler polizeilicher Maßnahmen im Streit steht, für die bei objektiver Betrachtung jedoch der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund stand.
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 10.03.2014 - 5 K 2483/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3912
VG Frankfurt/Main, 10.03.2014 - 5 K 2483/13 (https://dejure.org/2014,3912)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2014 - 5 K 2483/13 (https://dejure.org/2014,3912)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. März 2014 - 5 K 2483/13 (https://dejure.org/2014,3912)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Gewährung von Teil-Prozesskostenhilfe für eine möglicherweise zu erhebende Klage im Zusammenhang mit der Blockupy Frankfurt 2013 - Demonstration vom 01.06.2013

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewährung von Teil-Prozesskostenhilfe für eine möglicherweise zu erhebende Klage im Zusammenhang mit der Blockupy Frankfurt 2013 - Demonstration vom 01.06.2013

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Gewährung von Teil-Prozesskostenhilfe für eine möglicherweise zu erhebende Klage im Zusammenhang mit der Blockupy Frankfurt 2013 - Demonstration vom 01.06.2013

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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2014 - 4 Qs 46/14

    Sachliche Zuständigkeit bei eventuell doppelfunktionaler Maßnahme, Verweisung

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (u.a. Teilurteil vom 09.05.2014 BeckRS 2014, 51133 und Beschluss vom 10.03.2014, BeckRS 2014, 48806 und zuletzt Beschluss vom 03.06.2014, Az. 5 K 659/14.F, zit. nach juris) fest, dass vorliegend die Rechtmäßigkeit doppelfunktionaler polizeilicher Maßnahmen im Streit steht, für die bei objektiver Betrachtung jedoch der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund stand.
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