Rechtsprechung
FG Sachsen, 19.03.2018 - 5 K 249/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorsteuerabzug für ein Büro eines Unternehmers in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten, neuerrichteten Gebäude: Keine Zuordnung des Büros zum umsatzsteuerlichen Unternehmen durch Bezeichnung im Bauplan mit "Arbeiten" - Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
- Grundstücke als Unternehmensvermögen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke
- Häusliches Arbeitszimmer
- Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Unternehmensvermögen und Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Grundstücks
- Unternehmensvermögen
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 19.03.2018 - 5 K 249/18
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 1538/17
- BFH, 29.04.2019 - XI B 116/18
- BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19
- BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20
- EuGH, 14.10.2021 - C-45/20
- BFH, 04.05.2022 - XI R 28/21
- BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21
Papierfundstellen
- EFG 2019, 1861
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 07.07.2011 - V R 42/09
Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen
Auszug aus FG Sachsen, 19.03.2018 - 5 K 249/18
Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 2011, BStBl. II 2014, 76).Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung stellt dabei keine Steuererklärung im Sinne von § 149 AO dar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 2011, a. a. O.).
Für die Abgabe von Steuererklärungen gewährte Fristverlängerungen haben somit nicht zur Folge, dass auch die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 2011, a. a. O.).
- EuGH, 08.03.2001 - C-415/98
Bakcsi
Auszug aus FG Sachsen, 19.03.2018 - 5 K 249/18
Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen, wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet (EuGH-Urteil vom 8. März 2001 C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-01831). - BFH, 26.06.2009 - V B 34/08
Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen …
Auszug aus FG Sachsen, 19.03.2018 - 5 K 249/18
Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2009, BFH/NV 2009, 2011 ).
- BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19
Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der …
Das Sächsische Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil vom 19.03.2018 - 5 K 249/18 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 1861) aus, dass der begehrte Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitigen (bis zum 31. Mai des Folgejahres) Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen nicht in Betracht komme. - BFH, 04.05.2022 - XI R 28/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19) - …
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.03.2018 - 5 K 249/18 aufgehoben.Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 19.03.2018 - 5 K 249/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1861) die Klage ab.
- FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
Vorsteuerabzug bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und in Hinblick auf die beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 3/19 anhängige Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 19. März 2018 (Sächsisches FG, Urteil vom 19.3. 2018 5 K 249/18, EFG 2019, 1861).