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   FG Düsseldorf, 21.12.2016 - 5 K 2504/14 E   

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https://dejure.org/2016,56343
FG Düsseldorf, 21.12.2016 - 5 K 2504/14 E (https://dejure.org/2016,56343)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2016 - 5 K 2504/14 E (https://dejure.org/2016,56343)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 5 K 2504/14 E (https://dejure.org/2016,56343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Einordnung des einer Reisebüroangestellten und ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter eingeräumten Rabattes auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Einordnung des einer Reisebüroangestellten und ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter eingeräumten Rabattes auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Steuerliche Einordnung des einer Reisebüroangestellten und ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter eingeräumten Rabattes auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn: Rabatt des Veranstalters für Reisebuchung von Reisebüroangestellten - Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung eines Dritten und Arbeitsleistung - Eigenwirtschaftliches Interesse des Veranstalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn der Reisebüroangestellten dar

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sind Rabatte für Reisebüroangestellte steuerpflichtiger Arbeitslohn?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn der Reisebüroangestellten dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vom Reiseveranstalter eingeräumte Rabatte stellen keinen Arbeitslohn der Reisebüroangestellten dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn der Reisebüroangestellten dar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Veranstalterrabatte für Reisebüroangestellte grds. kein steuerpflichtiges Einkommen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2016 - 5 K 2504/14
    Die Kläger verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur sogenannten Drittrabattthematik, insbesondere auf die Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 184 und vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191.

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise Urteile des BFH vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt (so ausdrücklich BFH, Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

    Denn allein der Umstand, dass ein Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern eines Unternehmens (des Arbeitgebers) und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, begründet keinen entsprechenden Automatismus, immer dann Arbeitslohn anzunehmen (BFH, Urteil vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184).

    Entscheidend ist aber, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH, Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11

    Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2016 - 5 K 2504/14
    Die Kläger verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur sogenannten Drittrabattthematik, insbesondere auf die Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 184 und vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191.

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise Urteile des BFH vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt (so ausdrücklich BFH, Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

    Erst Recht reicht es für die Annahme von Arbeitslohn nicht aus, wenn nicht nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens sondern - wie hier - Angehörige einer gesamten Branche berechtigt sind, bestimmte Rabatte in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

    Entscheidend ist aber, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH, Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

  • FG Köln, 11.10.2018 - 7 K 2053/17

    Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 20.01.2015 (BStBl I 2015, 143 Rn. 1) ein "Überwiegen" der eigenwirtschaftlichen Interessen des Dritten fordert, um keinen Arbeitslohn anzunehmen, findet dieser Ansatz weder eine Grundlage im Gesetz noch in der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung (ablehnend ebenfalls: Urteil des FG Düsseldorf vom 21.12.2016 5 K 2504/14 E, DStRE 2018, 400; aus der Lit. Geserich NWB 2015, 1610, 1616 und Wengerofsky DStR 2015, 806, 810).
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