Rechtsprechung
   VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18578
VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17.NW (https://dejure.org/2018,18578)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19.06.2018 - 5 K 313/17.NW (https://dejure.org/2018,18578)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 5 K 313/17.NW (https://dejure.org/2018,18578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 10 Abs 1 S 3 Verf RP, § 26 Abs 4 RdFunkVtr 1991, § 26 Abs 5 RdFunkVtr 1991, § 27 Abs 1 RdFunkVtr 1991
    Verpflichtung privater Rundfunkveranstalter zur Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17

    Privatsender SAT.1 vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene zu 1) Beschwerde eingelegt, denen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG - stattgegeben hat.

    Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, in den Randnummern 60 - 71 ausführlich Stellung bezogen.

    Neben den privaten Rundfunkveranstaltern können sich nämlich auch die ausgewählten Fensterprogrammveranstalter in dem ihnen durch eine Vergabeentscheidung eingeräumten Umfang ebenfalls auf die Rundfunkfreiheit berufen (s. ausführlich zu dem Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 79 - 86).

    Die Kammer teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 88 - 102, wonach die wirksame Einleitung des Vergabeverfahrens am 19. Oktober 2015 mit der schriftlichen Aufforderung der Verwaltung der Beklagten an die KEK, die nach § 27 Abs. 1 RStV maßgeblichen Zuschaueranteile festzustellen, erfolgt ist.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 88 seine Auffassung, wonach für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung des Verfahrens auf die Anfrage der Beklagten bei der KEK auf Ermittlung der Zuschaueranteile am 19. Oktober 2015 als verfahrenseinleitendes Element abzustellen sei, damit begründet, nur dieser Zeitpunkt sei nach dem eindeutigen und keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut der hierfür allein heranziehbaren Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblich.

    Für die Frage, wann ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, ist aber schon im Interesse der Rechtsklarheit auf den Zeitpunkt des von der Landesmedienanstalt erstmals "nach außen" dokumentierten Willens, die konzentrationsrechtliche Maßnahme der Drittsendezeiten mit der Beauftragung zur Feststellung der Zuschaueranteile einzuleiten, abzustellen (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 90).

    Auch hat die Beklagte den Einleitungszeitpunkt nicht ermessensfehlerhaft festgelegt (s. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 93 - 102).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den "Durchschnitt" in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 104 ebenso wie die KEK in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 aus dem Quotienten der Summe der monatlichen Zuschaueranteile und der Anzahl der einzubeziehenden (zwölf) Monate gebildet und damit die arithmetische Berechnungsmethode angewandt.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weist in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG - im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Klägerin gerade keinen Durchschnitt bildet, sondern die Ergebnisse für alle Monate des Referenzzeitraums aus der Rechnung "Marktanteil (AGF) des Programms" mal "Sehdauer des Programms im Monat" geteilt durch die Summe aller monatlichen Sehdauern des Programms im Referenzzeitraum addiert.

    Soweit die Klägerin ferner die Auffassung vertritt, bei der Berechnung der Zuschaueranteile der Sendergruppe seien entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 108 - 114 die im Hauptprogramm aufgenommenen Regionalfensterprogramme im Referenzzeitraum herauszurechnen mit der Folge, dass dann "nur" noch von einem relevanten Zuschaueranteil von 19, 969453565424 v.H. auszugehen sei, braucht die Kammer diese Rechtsfrage hier nicht zu entscheiden.

    Der Zuschaueranteil überschreitet den Schwellenwert von 20 v.H. im Übrigen auch dann, wenn man mit der Klägerin (s. Seite 27 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2017 in dem Verfahren 2 B 11451/17.OVG) die Anteile in Bezug auf das Angebot des Senders "wetter.com" außen vor lässt.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat hierzu in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG - in den Rn. 120 - 133 Folgendes ausgeführt:.

    Den dargestellten Standpunkt hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 118 nunmehr dahingehend modifiziert, dass ein zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beachtlicher Zuschauerrückgang dann zugrunde gelegt werden könne, wenn die Anteile so weit sänken, dass sie - erstens - stetig und eindeutig eine Tendenz unterhalb der Schwellenwerte aufzeigten und - zweitens - in jeder der nach der Verfahrenseinleitung ermittelten Durchschnittswerte erheblich unter den Schwellenwerten des § 26 Abs. 5 RStV lägen.

    Ein Zeitraum von sechs Monaten ist bei Drittsendezeitenverfahren jedoch in der Regel nicht einzuhalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 119).

    Aus den Verwaltungsakten ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin während des komplexen Zulassungsverfahrens nach § 31 RStV versucht hätte, dieses durch ein wenig konsensuales Verhalten mit den danach erforderlichen dialogischen Auseinandersetzungen und sonstigen Abstimmungen, etwa bei den nach erfolgter Auswahl mit den Bewerbern abzuschließenden Finanzierungsvereinbarungen, im Hinblick auf sinkende Zuschaueranteile in die Länge zu ziehen und sich damit eine für sie günstigere Rechtsposition zu verschaffen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 119).

    In Bezug auf die weitere Frage, wann zahlenmäßig von einem deutlichen Rückgang der Zuschaueranteile gesprochen werden kann, orientiert sich die Kammer an dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 118, genannten Durchschnittwert von unter 19 v.H.

    Die Beschränkungen der Berufsausübung der Klägerin sind in einem durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen regulierten Markt zulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 137).

  • VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 L 753/13

    Drittsendezeiten bei Sat.1: Zwei Eilverfahren haben teilweise Erfolg

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Diesem Antrag gab die Kammer durch Beschluss vom 5. März 2014 - 5 L 753/13.NW - hinsichtlich der Firma "N" mit der Maßgabe statt, dass dieser eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt werde, in der sie auf der Basis der seinerzeit noch bestehenden Finanzierungsvereinbarung mit der Klägerin ihre Fensterprogramme "..." und "..." produzieren und ausstrahlen dürfe.

    Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 5. März 2014 - 5 L 753/13.NW - von der Klägerin, der Beklagten sowie der Firma "N" eingelegten Beschwerden stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG - die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klagen auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) wieder her.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 312/17.NW, 5 L 753/13.NW, 5 L 694/13.NW, 5 K 695/13.NW, 5 K 749/13.NW und 5 K 752/13.NW verwiesen.

    Die angerufene Kammer führte zu der aufgezeigten Problematik in ihrem Beschluss vom 8. März 2014 im Verfahren 5 L 753/13.NW, an dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beteiligt waren, aus, mit der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV habe der Gesetzgeber materiell-rechtlich eine spezielle Regelung getroffen, die den allgemeinen Grundsätzen über die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen vorgehe.

    Im gegen den Beschluss der Kammer vom 8. März 2014 - 5 L 753/13.NW -, juris, von der Klägerin angestrengten Beschwerdeverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, juris, Rn. 41 klar, dass die Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten nicht bestehe, solange ein durchschnittlicher Zuschaueranteil von zehn bzw. 20 v.H. erreicht werde, sondern sie bestehe ungeachtet dessen für eine Dauer von fünf Jahren bereits dann, wenn diese Anteile zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht worden seien.

    Die erkennende Kammer greift jedenfalls unter Aufgabe ihrer im Beschluss vom 8. März 2014 - 5 L 753/13.NW - vertretenen Rechtsauffassung den von der Literatur und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ins Spiel gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf und hält nachträgliche Veränderungen in den Zuschauerzahlen nach Maßgabe der folgenden Erwägungen für beachtenswert.

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 417/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Auf die Klage der Klägerin hob die Kammer mit Urteil vom 5. September 2012 - 5 K 417/12.NW - den Zulassungsbescheid vom 17. April 2012 auf und führte zur Begründung aus, die erfolgte Auswahlentscheidung sei in mehrfacher Hinsicht zu Lasten der Klägerin rechtsfehlerhaft.

    Die Beigeladene zu 1) und die Firma "N" legten gegen die Urteile in den Verfahren 5 K 417/12.NW, 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW zunächst Berufung ein, nahmen diese aber Anfang Juli 2013 wieder zurück.

    Das Verfahren nach § 31 RStV setzt folglich primär auf eine konsensuale Auswahlentscheidung zwischen Medienaufsicht und Veranstalter (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 5. September 2012 - 5 K 417/12.NW -, ZUM-RD 2013, 167).

    Die einvernehmliche Auswahl ist mehr als eine bloße Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG des betroffenen Hauptprogrammveranstalters (VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 5. September 2012 - 5 K 417/12.NW -, ZUM-RD 2013, 167, 168).

  • VG Neustadt, 14.07.2017 - 5 L 312/17

    Eilantrag von Sat.1 gegen neue Zulassungsentscheidung der LMK hat Erfolg

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Diesem hat die Kammer mit Beschluss vom 14. Juli 2017 - 5 L 312/17.NW - überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei der Antrag der Klägerin im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ablehnungen anderer Bewerber (Ziffer III.) unzulässig.

    Entgegen der Auffassung der Kammer in ihrem Beschluss vom 14. Juli 2017 - 5 L 312/17.NW - sei sie, die Klägerin, befugt, auch gegen die Ziffer III. in dem Bescheid vom 13. Februar 2017 vorzugehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 312/17.NW, 5 L 753/13.NW, 5 L 694/13.NW, 5 K 695/13.NW, 5 K 749/13.NW und 5 K 752/13.NW verwiesen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14

    Vorläufiges Entfallen der Drittsendezeiten im Programm von SAT.1

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    In dem weiteren von der Klägerin und der Firma "O" geführten Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 5. März 2014 - 5 L 694/13.NW - entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14.OVG - gleichfalls zugunsten der genannten Beschwerdeführer.

    Diese Regelung findet auf die Vergabe von Drittsendezeiten gemäß § 31 RStV Anwendung, und zwar auch dann, wenn es nicht um deren erstmalige, sondern - wie hier - um deren wiederholte Ausschreibung geht (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14 -, juris Rn. 30 - 33).

    Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14.OVG -, juris, bekräftigt.

  • VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 L 694/13

    Drittsendezeiten bei Sat.1: Zwei Eilverfahren haben teilweise Erfolg

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Auf den weiteren Eilantrag einer Mitbewerberin in dem Vergabeverfahren zur Zulassung als Fensterprogrammveranstalterin, der Firma "O", gab die Kammer durch Beschluss vom gleichen Tage - 5 L 694/13.NW - ebenfalls hinsichtlich der Firma "N" mit der o.g. Maßgabe statt.

    In dem weiteren von der Klägerin und der Firma "O" geführten Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 5. März 2014 - 5 L 694/13.NW - entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14.OVG - gleichfalls zugunsten der genannten Beschwerdeführer.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 312/17.NW, 5 L 753/13.NW, 5 L 694/13.NW, 5 K 695/13.NW, 5 K 749/13.NW und 5 K 752/13.NW verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2018 - 11 LC 177/17

    Heranziehung eines Passinhabers zu einer passbeschränkenden Maßnahme wegen

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Er erschöpft sich folglich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage wie der Momentverwaltungsakt, sondern begründet oder verändert ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2018 - 11 LC 177/17 -, juris; Barczak, JuS 2018, 238, 243 m.w.N.).

    Bei Dauerverwaltungsakten ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit deshalb grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2018 - 11 LC 177/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris, Rn. 23 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 2 A 10449/16

    Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags oder des Landesmediengesetzes bestehen nicht (vgl. zur vergleichbaren Situation bei den Regionalfensterprogrammen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 A 10449/16.OVG -, juris, Rn. 91 ff.).

    Die Pflicht zur Finanzierung von überregionalen Fensterprogrammen sind als bloße Schmälerungen von Gewinnerwartungen, die als solche nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, gerechtfertigt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 A 10449/16.OVG -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14

    Auswahl von Anbietern von sog. Fensterprogrammen - Drittsendezeiten; private

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 5. März 2014 - 5 L 753/13.NW - von der Klägerin, der Beklagten sowie der Firma "N" eingelegten Beschwerden stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG - die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klagen auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) wieder her.

    Im gegen den Beschluss der Kammer vom 8. März 2014 - 5 L 753/13.NW -, juris, von der Klägerin angestrengten Beschwerdeverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, juris, Rn. 41 klar, dass die Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten nicht bestehe, solange ein durchschnittlicher Zuschaueranteil von zehn bzw. 20 v.H. erreicht werde, sondern sie bestehe ungeachtet dessen für eine Dauer von fünf Jahren bereits dann, wenn diese Anteile zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht worden seien.

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 404/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auszug aus VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
    Auf die Klagen weiterer abgelehnter Mitbewerberinnen (5 K 404/12.NW: M, 5 K 452/12.NW: O) verpflichtete die Kammer durch Urteile vom gleichen Tag (Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW) die Beklagte des Weiteren, über die Zulassungsanträge dieser Bewerber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Die Beigeladene zu 1) und die Firma "N" legten gegen die Urteile in den Verfahren 5 K 417/12.NW, 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW zunächst Berufung ein, nahmen diese aber Anfang Juli 2013 wieder zurück.

  • OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 10733/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Muss Sat1 Sendezeiten für Drittanbieter von Fernsehprogrammen vorhalten?

  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2015 - 19 A 2097/14

    Klage eines Salafisten gegen Passentziehung ohne Erfolg

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 40/12

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 ME 439/08
  • VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Eilanträge abgelehnt

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03
  • VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08

    Auswahl und Zulassung bei konkurrierenden Bewerbungen von

  • VG Hannover, 10.12.2008 - 7 B 3949/08

    Eilantrag der Produktionsfirma FormatSchmiede abgelehnt

  • BVerfG, 21.10.2014 - 1 BvR 2580/14

    Nichtannahmebeschluss: Teilweise Unzulässigkeit wegen nicht hinreichender

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Gegen den Bescheid vom 13. Februar 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 14. März 2017 Anfechtungsklage erhoben (5 K 313/17.NW) und mit Schriftsatz vom gleichen Tag den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

    Selbst wenn der Ausgang der vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobenen Klage der Antragstellerin (Az. 5 K 313/17.NW) zu ihren Gunsten als offen anzusehen wäre, so fiele jedenfalls die in diesem rundfunkrechtlichen Eilverfahren dann zu treffende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (2.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht