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   VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10   

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https://dejure.org/2012,52624
VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10 (https://dejure.org/2012,52624)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 5 K 3141/10 (https://dejure.org/2012,52624)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 5 K 3141/10 (https://dejure.org/2012,52624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 37 Abs 2 Nr 1 StVO, § 39 Abs 5 StVO, § 45 Abs 1 StVO, § 45 Abs 9 StVO, § 41 Zeichen 294 Anl 2 StVO
    Haltlinien; Radverkehr; Lichtzeichenanlage; Halte- und Wartegebot; Verkehrszeichen; Markierung; verkehrsbehördliche Anordnung; Ermessensfehler; Freigabezeiten

  • verkehrslexikon.de

    Haltlinie - Halte- und Wartegebot für Radfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09

    Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem

    Auszug aus VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10
    Diese Jahresfrist war am 22.3.2010 selbst dann noch nicht abgelaufen, wenn man für den Beginn der Widerspruchsfrist nicht (wie der VGH Mannheim nach neuster Rechtsprechung - VGH Mannheim, Urt. v. 10.02.2011 - Aktenzeichen 5 S 2285/09) auf die erstmalige Kenntnisnahme durch den Verkehrsteilnehmer, sondern bereits auf die Bekanntmachung der Haltlinie durch öffentliche Bekanntgabe durch Anbringen gem. § 41 Abs. 3 S. 1 HmbVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 2, Abs. 3, 45 Abs. 4 StVO (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021) abstellt.

    Insofern kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8. 2003, 3 C 15/03, Rn. 18 f., juris, VGH Mannheim, Urteil vom 10.2.2011 - 5 S 2285/09, juris).

  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass

    Auszug aus VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10
    Denn zu dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs gehört sowohl der Schutz der Radfahrer vor Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer als auch die Verhütung von Gefahren, die von Radfahrern für Dritte ausgehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.8.2009, 11 B 08.186, juris).
  • VGH Hessen, 31.03.1999 - 2 UE 2346/96

    Frist für die Anfechtung von Verkehrszeichen beginnt mit Aufstellung des

    Auszug aus VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10
    Daraus folgt zwangsläufig die Verpflichtung der Verkehrsbehörde zur Entfernung der Verkehrszeichen, ohne dass es eines entsprechenden Ausspruchs § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO bedarf (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 31.3. 1999 - 2 UE 2346/96, Rn. 37, juris).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10
    Diese Jahresfrist war am 22.3.2010 selbst dann noch nicht abgelaufen, wenn man für den Beginn der Widerspruchsfrist nicht (wie der VGH Mannheim nach neuster Rechtsprechung - VGH Mannheim, Urt. v. 10.02.2011 - Aktenzeichen 5 S 2285/09) auf die erstmalige Kenntnisnahme durch den Verkehrsteilnehmer, sondern bereits auf die Bekanntmachung der Haltlinie durch öffentliche Bekanntgabe durch Anbringen gem. § 41 Abs. 3 S. 1 HmbVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 2, Abs. 3, 45 Abs. 4 StVO (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021) abstellt.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10
    Verhältnismäßig ist eine Anordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn das eingesetzte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet ist, das Mittel erforderlich ist und die eintretenden Nachteile in einem angemessen Verhältnis zum bezweckten Vorteil stehen (BVerfGE 65, 1 ff. (54)).
  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VG Hamburg, 15.05.2012 - 5 K 3141/10
    Dabei ist davon auszugehen, dass § 45 Abs. 9 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 StVO nicht ersetzt, sondern modifiziert, und zwar i.S. einer Konkretisierung bzw. Einschränkung des sich auf Rechtsfolgenseite eröffnenden Ermessensspielraums der Behörde (vgl. König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 45 StVO, Rn. 28a m.w.N., BVerwG, Urteil vom 5. April 2001, 3 C 23/00, juris; BVerwG, Beschl. vom 4.7.2007, 3 B 79/06, juris).
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