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   FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04   

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FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04 (https://dejure.org/2008,10142)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.05.2008 - 5 K 322/04 (https://dejure.org/2008,10142)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - 5 K 322/04 (https://dejure.org/2008,10142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    AfA-Bemessungsgrundlage in Form des gemeinen Wertes eines Milchlieferrechts im Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe nach Überführung des Rechts von Betriebsvermögen in Privatvermögen; Anschaffungskosten und Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als ...

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; ; EStG § ... 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; ; EStG § 14 S. 2; ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; ; EStG § 55 Abs. 1; ; EStG § 55 Abs. 6 Stichworte: AfA-Bemessungsgrundlage in Form des gemeinen Wertes eines Milchlieferrechts im Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe nach Überführung des Rechts von Betriebsvermögen in Privatvermögen; Anschaffungskosten und Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als Bemessungsgrundlage für abziehbare Werbungskosten i.R.v. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Entgeltlich erworbene Milchlieferrechte als abnutzbares und immaterielles selbstständiges Wirtschaftsgut und als sog. Recht von unbestimmter Dauer; Rechtfertigung für den Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als künftige AfA-Bemessungsgrundlage bei im Einzelfall tatsächlich nicht umsetzbarer gesetzlicher Fiktion eines Veräußerungsgeschäfts; Entsprechende Anwendung des für veräußerten oder entnommenen Grund und Boden geltenden Verlustabzugsverbots auf einen für Milchreferenzmengen abgespaltenen Buchwert; Ausschluss einer eigentlich erforderlichen Teilwertabschreibung bewerteter Flächen landwirtschaftlichen Betriebsvermögens wegen Anwendung einer Verlustausschlussklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der AfA für eine nach Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes in das Privatvermögen überführte Milchreferenzmenge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Höhe der AfA für eine nach Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes in das Privatvermögen überführte Milchreferenzmenge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin im Falle einer Betriebsaufgabe so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert an sich selbst veräußert (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 656).

    Vor diesem Hintergrund geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich bei Entnahme mit dem Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759, vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 483, BStBl II 2000, 656; vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225).

    Es sind daher grundsätzlich fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen, in der bei der Ermittlung des Aufgabegewinns kraft Gesetzes die stillen Reserven für das im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgut "Milchlieferrecht" aufgelöst wurden (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Es liegt im Streitfall auch kein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 jeweils m.w.N.) - abweichend von dem Grundsatz der Heranziehung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die AfA nach Betriebsaufgabe - die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sind.

    So sind nach der o. g. Rechtsprechung bei Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage dann weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Wenn aber die gesetzliche Fiktion eines Veräußerungsgeschäfts im Einzelfall tatsächlich nicht umgesetzt werden kann, entfällt die Rechtfertigung für den Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als künftige AfA-Bemessungsgrundlage (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Das Milchlieferrecht stellt nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ein immaterielles selbstständiges Wirtschaftsgut dar (vgl. BFH, Urteile vom 17. März 1994, BStBl II 1994, 538; vom 5. März 1998, BStBl II 2003, 54; vom 25. November 1999, BStBl II 2003, 61; vom 24. August 2000, BStBl II 2003, 64).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dieses eigentlich nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 6 EStG nur für veräußerten oder entnommenen Grund und Boden geltende Verlustabzugsverbot auch entsprechend auf den für die Milchreferenzmenge abgespaltenen Buchwert anzuwenden (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64).

    Die Verlustausschlussklausel soll verhindern, dass es zum Ansatz von Buchverlusten kommt, d.h. von Verlusten, die nicht auf eine tatsächliche Vermögenseinbuße zurückgehen, sondern auf der möglicherweise zu hohen pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens beruhen (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64).

    Nach Auffassung des BFH kann es auch auf den für die Milchreferenzmenge abgespaltenen Buchwert, dem die pauschalen Wertansätze zu Grunde lagen, zutreffen, dass ein mit diesem zusammenhängender Buchverlust möglicherweise nicht auf einer tatsächlichen Vermögenseinbuße beruht (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64).

    Einen von dem Beklagten angenommenen Zweck des § 55 Abs. 6 EStG, generell Buchverluste zu verhindern, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem u.U. zu hoch angesetzten pauschalen Buchwert basieren oder andere Ursachen haben und unabhängig davon, ob sie dem Bereich des Privatvermögens zuzuordnen sind, lässt sich der Vorschrift des § 55 Abs. 6 EStG dagegen nicht entnehmen (vgl. dazu auch bereits BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, wonach bspw. Wertminderungen des pauschal bewerteten Grund und Bodens trotz der Verlustausschlussklausel zu berücksichtigen seien, wenn diese eindeutig auf eine rechtliche Verselbstständigung bodengebundener Befugnisse zurückzuführen seien).

  • BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06

    Afa-Bemessungsgrundlage bei Überführung eines Grundstücks des Betriebsvermögens

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin im Falle einer Betriebsaufgabe so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert an sich selbst veräußert (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 656).

    Vor diesem Hintergrund geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich bei Entnahme mit dem Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759, vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 483, BStBl II 2000, 656; vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225).

    Es liegt im Streitfall auch kein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 jeweils m.w.N.) - abweichend von dem Grundsatz der Heranziehung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die AfA nach Betriebsaufgabe - die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sind.

    So sind nach der o. g. Rechtsprechung bei Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage dann weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG in der Fassung des Wohnungseigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat (BFH, Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 03. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 und vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Es handelt sich bei dem Milchlieferrecht nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Zuckerrübenlieferrecht (vgl. Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) um ein so genanntes Recht von "unbestimmter Dauer", bei dem zwar eine Gewissheit über das Ende, nicht aber über den Zeitpunkt des Wegfalls besteht (vgl. ähnlich für die Tabakquote: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2006 2 K 2607/04, EFG 2007, 21).

    Denn im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Regelungen im Bereich des Milchmarktes ergingen die einschlägigen Verordnungen im Bereich des innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehrs als endgültige Regelung, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58).

    Denn ungeachtet eines Aktivierungsverbots wäre auch ein nicht entgeltlich erworbenes, sondern vom Steuerpflichtigen selbst hergestelltes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bereits als Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut entstanden und kann Gegenstand einer Entnahme oder Veräußerung sein (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132; BStBl II 2003, 58).

    Im Übrigen ist - entgegen der Annahme des Beklagten - nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 am Ende, dort zum Zuckerrübenlieferrecht) durchaus von einem Aufwand der Klägerin für das Milchlieferrecht, der sich in dem vom pauschal bewerteten Grund und Boden für das zu einem eigenständigen Recht erstarkte Milchlieferrecht abgespaltenen Buchwert widerspiegelt, auszugehen.

  • BFH, 16.10.1997 - IV R 5/97

    1. Keine AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG von entgeltlich erworbenen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Soweit das Bundesfinanzministerium in seinem von dem Beklagten zitierten Schreiben vom 28. Februar 2005 auf ein Urteil des BFH vom 16. Oktober 1997 (BStBl II 1998, S. 185) verweise, so sei dieser Verweis mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts unzutreffend.

    Hierzu sei auf das Urteil des BFH vom 16. Oktober 1997 (BStBl II 1998, S. 185) hingewiesen.

    Schließlich ergibt sich eine andere Bewertung auch nicht aus dem von dem Beklagten zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1997 (IV R 5/97, BStBl II 1998, 185).

  • BFH, 28.05.1998 - IV R 48/97

    Voraussetzungen für eine lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) bei einem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Ob ein immaterielles Wirtschaftsgut - wie insbesondere ein Recht - der Abnutzung infolge wirtschaftlichen Werteverzehrs unterliegt, entscheidet sich danach, ob seine Nutzung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt verwertbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BStBl II 1998, 775).

    Trotz einer zeitlichen Begrenzung des eingeräumten Rechts nimmt die Rechtsprechung jedoch dann keine Abnutzbarkeit an, wenn ein Nutzungsrecht zumindest faktisch garantiert wird (vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BStBl II 1998, 775, "Belieferungsmöglichkeit eines Zeitschriftengrossisten").

    Das ist auch dann der Fall, wenn trotz zeitlicher Begrenzung mit immer neuen Verlängerungen eines Rechts zu rechnen ist (BFH vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BStBl II 1998, 775; vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529 "Güterfernverkehrsgenehmigungen"; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. November 2005 3 K 417/02, EFG 2006, 1052, "Zuckerrübenlieferrecht").

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 177/80

    Gebäude - Erhöhte Absetzung - Betriebsvermögen - AfA - Ermittlung des Teilwerts

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Vor diesem Hintergrund geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich bei Entnahme mit dem Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759, vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 483, BStBl II 2000, 656; vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225).

    Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Betriebsaufgabe vorgenommene Überführung des Milchlieferrechts in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759) und eine Veräußerung des Milchlieferrechts der Klägerin an sich selbst zum gemeinen Wert (vgl. § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) insoweit fingiert wird.

  • FG Niedersachsen, 30.11.2005 - 3 K 417/02

    Anforderungen an ein der Abnutzung unterliegendes immaterielles

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Das ist auch dann der Fall, wenn trotz zeitlicher Begrenzung mit immer neuen Verlängerungen eines Rechts zu rechnen ist (BFH vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BStBl II 1998, 775; vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529 "Güterfernverkehrsgenehmigungen"; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. November 2005 3 K 417/02, EFG 2006, 1052, "Zuckerrübenlieferrecht").

    Nach diesen Grundsätzen stellt - wovon auch die Finanzverwaltung zumindest für ein entgeltlich erworbenes Milchlieferrecht ausgeht (vgl. BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003, BStBl I S. 78 ff. Rz 28) - aus Sicht der Streitjahre 1999 und 2002 das Milchlieferrecht ein abnutzbares Wirtschaftsgut dar (so allgemein auch Wendt in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kapitel 30 Rz. 18; v. Schönberg, DStZ 2001, 145 151; Wienroth, HLBS -Report, Heft 4/2000, S. 6, 13; a. A. König, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschnitt A Rz. 1476 d; Schmidt/ Seeger, EStG, 27. Aufl., § 13 Rz. 164; verneinend für das Zuckerrübenlieferrecht: Niedersächsiches FG, Urteil vom 30. Dezember 2005 3 K 417/02, EFG 2006, 1052).

  • BFH, 27.07.1994 - X R 41/92

    Abziehbarkeit von Zinsen für die zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG in der Fassung des Wohnungseigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat (BFH, Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 03. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 und vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).
  • BFH, 21.06.1994 - IX R 24/92

    Steuerliche Berücksichtigung der stillen Reserven eines entnommenen Gebäudes bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04
    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG in der Fassung des Wohnungseigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat (BFH, Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 03. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 und vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).
  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

  • BFH, 22.01.1992 - I R 43/91

    Auswirkungen der Erhöhung der Zahl der Güterfernverkehrsgenehmigungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2006 - 2 K 2607/04

    Tabakquote

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 324/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

  • BFH, 17.03.1994 - V R 39/92

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Verfahrensrecht -

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98

    Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

  • BFH, 04.12.1991 - I R 148/90

    Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

  • BFH, 14.01.1993 - IV R 73/91
  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 324/04

    Grundstückswertminderung durch Abbau

    Dies gilt auch für zugeteilte Milchlieferrechte, für die vom pauschal bewerteten Grund und Boden (§ 55 Abs. 1 EStG) eine Buchwertabspaltung vorgenommen wurde (Parallelentscheidung 5 K 322/04 vom selben Tag).
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