Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19   

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FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2019,39724)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2019,39724)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2019,39724)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2017
    Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum: Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch insoweit, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonstige Einkünfte | Keine "Spekulationsteuer" auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit für das Home Office? - Steuervorteile bei Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bei Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist auch der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15).

    Mit der fristgerecht erhobenen Klage verweist die Klägervertreterin zur Begründung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15) und hierbei insbesondere auf die Ausführungen in den Rz. 40 - 43 der Entscheidung.

    Dagegen hat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20. März 2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung generell nicht schade und somit der Veräußerungsgewinn auch steuerfrei bleibe, soweit er auf das nicht zu Wohnzwecken genutzte Arbeitszimmer entfalle (ebenso Finanzgericht München im Beschluss vom 14.01.2019 5 V 2627/18, juris).

    In der zweiten Alternative ist hingegen der Zeitraum genau bestimmt, so dass das Wort "ausschließlich" hier entbehrlich war (so bereits Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.03.2018 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, 296. Lieferung 06.2019, § 23 EStG Rn. B 50 f; Ratschow in Blümich, 147. Lieferung 05.2019, § 23 EStG Rn. 55; T. Carlé in Korn, 116. Lieferung 07/2017, § 23 EStG Rn. 33).

    Der Senat teilt die vom Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) geäußerten Bedenken, dass andernfalls jedwede Verrichtung beruflicher Tätigkeiten auch in Räumlichkeiten, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen die Annahme einer Eigennutzung insoweit ausschlösse und dass die Finanzverwaltung daher in jedem Fall der Eigennutzung prüfen müsste, ob in der Wohnung neben der Nutzung zu Wohnzwecken nicht auch noch andere (schädliche) Tätigkeiten ausgeübt worden sind.

  • FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Auch das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.8.2003 (11 K 6243/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2004, 45) im Ergebnis so entschieden.

    Zudem ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243/01 E, EFG 2004, 45) abweicht.

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Aber selbst wenn man die Einzelveräußerbarkeit für den Begriff des Wirtschaftsgutes nicht für erforderlich halten sollte, so verlangt der BFH bei den Gewinneinkünften zumindest eine Übertragbarkeit zusammen mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 15.04.2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393).
  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Zudem müssen das veräußerte und das erworbene Wirtschaftsgut identisch sein (BFH-Urteil vom 29.03.1989 X R 4/84, BStBl II 1989, 652 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    So verweist Musil (in Herrmann/Heuer/Raupach, 292. Lieferung 06.2019, § 23 EStG Rn. 130) darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die typisierte Zuordnung eines häuslichen Arbeitszimmers zur privaten Sphäre als verfassungswidrig erachtet habe (BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 2 BvL 13/09, BStBl II 2011, 318).
  • BFH, 19.07.1983 - VIII R 161/82

    Spekulationsgeschäft ist anzunehmen, wenn unbebautes Grundstück parzelliert und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben (BFH-Urteil vom 19.07.1983 VIII R 161/82, BStBl II 1984, 26).
  • BFH, 01.03.2021 - IX R 27/19

    Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 46 veröffentlichten Urteil statt und setzte die Einkünfte aus der Veräußerung der Eigentumswohnung mit 0 EUR an.

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

    (bb) Zudem sind die einzelnen Bereiche des gemeinsam genutzten Wohnhauses nicht unabhängig voneinander veräußerbar, sodass - zumindest im Rahmen der Überschusseinkünfte - ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.06.2021, 9 K 16/20, EFG 2022, 670 - Rev. BFH unter IX R 28/21; so im Ergebnis auch zum häuslichen Arbeitszimmer FG Köln, Urt. v. 20.03.2018, 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.07.2019, 5 K 338/19, EFG 2020, 46; offen gelassen zuletzt BFH, Urt. v. 01.03.2021, IX R 27/19, BFHE 272, 393, BStBl. II 2021, 680).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2021 - 10 K 198/20

    Verkauf eines selbst bewohnten Reihenhauses als kein privates

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2019 (5 K 338/19, EFG 2020, 46) ausgeführt, dass ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen von Überschusseinkünften genutzt wird, im Rahmen des § 23 EStG nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen sei.
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19   

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https://dejure.org/2022,20766
VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2022,20766)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 10.08.2022 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2022,20766)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 10. August 2022 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2022,20766)
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Volltextveröffentlichung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 15 ZB 12.1562

    (Hilfsweise) Umstellung einer Verpflichtungs- in eine

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    dd) Im Übrigen ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47).

    Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 5; B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12).

  • VG München, 09.11.2020 - M 8 K 18.6100

    Berechtigtes Interesse für Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze mangelt es an tragfähigen Ausführungen des Klägers, weshalb die behauptete Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu einem Schaden in H. von 11.973,05 EUR geführt haben könnte (vgl. auch VG München, Urteil vom 9. November 2020 - M 8 K 18.6100 -, Rn. 45, juris).

    Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. VG München Urt. v. 9.11.2020 - 8 K 18.6100, BeckRS 2020, 31817 Rn. 42, beck-online).

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 197/08

    Haftungsrechtliche Zuordnung eines dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    So geht der Schutzzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht dahin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08 -, Rn. 11, 12, juris).

    Da die Baugenehmigung vom Beklagten nicht zurückgenommen worden ist, ist dieser Vertrauenstatbestand weiterhin gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08 -, Rn. 12, juris).

  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 265/15

    Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Schutz des Vermögensinteresses des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    Es ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Amtsträger genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGH, U. v. 14.7.2016 - III ZR 265/15 - NVwZ 2017, 251).
  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 1 ZB 13.92

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach Verpflichtungsklage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 5; B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 12.11.2007 - 2 LA 423/07

    Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß §

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    Die Behauptung eines "angestrebten" Amtshaftungsprozesses reicht zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.06.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 11 f.; Niedersächsisches OVG U.v. 12.11.2007 - 2 LA 423/07 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 09.09.2020 - 15 B 19.666

    Erfolglose Berufung für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. September 2020 - 15 B 19.666 -, Rn. 32, juris).
  • VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.510

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    Die Behauptung eines "angestrebten" Amtshaftungsprozesses reicht zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.06.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 11 f.; Niedersächsisches OVG U.v. 12.11.2007 - 2 LA 423/07 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    Der darin zu sehende "freiwillige Vollzug" durch den Kläger führte nicht zugleich zur Erledigung der wasserrechtlichen Ordnungsverfügung, da der durch den Vollzug eingetretene Zustand (Abdeckung des Recycling-Haufwerks mittels einer Plane) jederzeit wieder hätte rückgängig gemacht werden können (vgl. z. B. BVerwGE 146, 303 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2014 - 2 A 2679/12

    Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.08.2022 - 5 K 338/19
    dd) Im Übrigen ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47).
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