Rechtsprechung
   VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23781
VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17 (https://dejure.org/2018,23781)
VG Bremen, Entscheidung vom 22.03.2018 - 5 K 343/17 (https://dejure.org/2018,23781)
VG Bremen, Entscheidung vom 22. März 2018 - 5 K 343/17 (https://dejure.org/2018,23781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,23781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    ANBest-P Nr 6.5; ANBest-P Nr. 7.1; BGB § 242; BGB § 26; BGB § 27; VwGO § 68; VwVfG § 14 Abs. 1 S. 3; VwVfG § 49a
    ANBest-P, BGB, VwGO, VwVfG

  • Verwaltungsgericht Bremen

    ANBest-P Nr 6.5; ANBest-P Nr 7.1; BGB § 242; BGB § 26; BGB § 27; VwGO § 68; VwVfG § 14 Abs 1 S 3; VwVfG § 49a
    Durchgriffshaftung - ANBest-P; Durchgriffshaftung; Entbehrlichkeit des Vorverfahrens; Geschäftsführer; Organisationsverschulden; Rechnungslegung; Verein; Vollmacht; Vorstand; Vorstandsmitglied; Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 239/05

    Kolpingwerk

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet daher regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 -, juris Rn. 14).

    Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn hierfür eine spezialgesetzliche Regelung existiert, oder die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 -, juris Rn. 15).

    Ein derartiger Haftungsdurchgriff ist jedoch nur ausnahmsweise dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere weil diese Rechtsfigur missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 -, Rn. 14 ff., juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1996 - 11 L 6450/92 -, Rn. 34, juris; LSG Saarland, Urteil vom 10. Juni 1999 - L 6/1 Ar 17/96 -, Rn. 41, juris).

    bb) Ebenso wenig bedarf der Klärung, ob die für das GmbH-Recht entwickelte Fallgruppe der Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung auch auf einen Idealverein übertragbar ist (offen gelassen in BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 -, juris, Rn. 24).

    cc) Eine Übertragung der zur GmbH entwickelten Grundsätze zur sog. Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters auf den eingetragenen Idealverein kommt angesichts der grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH und dem Idealverein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 -, BGHZ 175, 12-28, Rn. 27).

  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03

    Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Ergibt sich unter diesen Voraussetzungen eine Unkontrollierbarkeit der Zahlungsvorgänge mit der Folge, dass die Vermögensmassen der Gesellschaft und des Gesellschafters nicht mehr unterschieden werden können, greift die Haftung des Gesellschafters ein (BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03 -, Rn. 15, juris).

    Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der Anspruchsteller (BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03 -, Leitsatz 3 und Rn.15, juris zur Klage eines Insolvenzverwalters).

    Sie setzt neben dem objektiven Tatbestand der Vermögensvermischung voraus, dass das Mitglied aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03 -, Rn. 17; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 19).

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 80/96

    Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Dabei kann hier dahinstehen, ob das von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung im öffentlichen Recht überhaupt anzuwenden ist (anzweifelnd BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 80/96 -, Rn. 29, 31 juris), denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung hier nicht vor.

    Da über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden darf (BGH, Urteil vom 30. Januar 1956 - II ZR 168/54 -, Leitsatz 2, juris) und von dem Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung nur "mit aller Vorsicht" (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 80/96 -, Rn. 31, juris) bzw. "äußerst zurückhaltend" Gebrauch gemacht werden darf (Schöpflin, in: BeckOK BGB, 46. Edition, Stand: 01.05.2018, § 21 Rn. 18), kann hierfür nicht bereits jeder organisatorische Mangel genügen.

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Subventionsempfänger nehmen regelmäßig ein eigenes und kein fremdes Geschäft wahr, weshalb ihnen gegenüber dem Zuwendungsgeber keine Vermögensbetreuungspflicht gem. § 266 StGB obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03 -, Rn. 41, juris).
  • BGH, 14.05.1974 - VI ZR 8/73

    Ansehen einer Person als Verrichtungsgehilfe; Anwendbarkeit des § 831 Abs. 2

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Geschäftsherr des Verwaltungsleiters, der hier deliktisch zu Lasten der Beklagten gehandelt hat, ist aber nur der ... und nicht etwa der Kläger persönlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    c) Die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (hier § 27 Abs. 3 BGB), zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und stellen daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 -, BGHZ 194, 26-39, Rn. 23, juris m.w.N. zur GmbH und AG).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.1996 - 11 L 6450/92

    GmbH-Gesellschafter; Durchgriffshaftung; Rückzahlung von Subventionen

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Ein derartiger Haftungsdurchgriff ist jedoch nur ausnahmsweise dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere weil diese Rechtsfigur missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 -, Rn. 14 ff., juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1996 - 11 L 6450/92 -, Rn. 34, juris; LSG Saarland, Urteil vom 10. Juni 1999 - L 6/1 Ar 17/96 -, Rn. 41, juris).
  • LSG Saarland, 10.06.1999 - L 6/1 Ar 17/96
    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Ein derartiger Haftungsdurchgriff ist jedoch nur ausnahmsweise dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere weil diese Rechtsfigur missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 -, Rn. 14 ff., juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1996 - 11 L 6450/92 -, Rn. 34, juris; LSG Saarland, Urteil vom 10. Juni 1999 - L 6/1 Ar 17/96 -, Rn. 41, juris).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz;

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Zudem ist für das Insolvenzverfahren anerkannt, dass der Rückforderungsanspruch gem. - 15 - § 49a VwVfG im insolvenzrechtlichen Sinne bereits dann begründet ist, wenn der Widerrufsgrund gegeben ist, ohne dass es hierfür auf die Kenntnis von dem Widerrufsgrund oder einen wirksamen Widerrufsbescheid ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8/14 -, Leitsatz und Rn. 17, 21, juris).
  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

    Auszug aus VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17
    Da über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden darf (BGH, Urteil vom 30. Januar 1956 - II ZR 168/54 -, Leitsatz 2, juris) und von dem Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung nur "mit aller Vorsicht" (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 80/96 -, Rn. 31, juris) bzw. "äußerst zurückhaltend" Gebrauch gemacht werden darf (Schöpflin, in: BeckOK BGB, 46. Edition, Stand: 01.05.2018, § 21 Rn. 18), kann hierfür nicht bereits jeder organisatorische Mangel genügen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2017 - 4 L 226/16

    Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; Anforderungen an die Erhebung

  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 44.74

    Einlegung eines Widerspruchs durch nur einen Ehegatten gegen einen an die

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht