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   FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15   

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FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15 (https://dejure.org/2016,58524)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.12.2016 - 5 K 35/15 (https://dejure.org/2016,58524)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 5 K 35/15 (https://dejure.org/2016,58524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an das Vorliegen von Leistungen eines Privatlehrers gemäß Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL; Voraussetzungen der Anerkennung anderer Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung

  • IWW

    Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006, Art 288 S 1 Nr 1 EGRL 112/2006, § 19 UStG, § 4 Nr 21 UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreie Schul- und Hochschulunterrichtsleistungen durch Privatlehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Befreiung von Unterrichtsleistungen durch Privatlehrer

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 10.08.2016 - V R 38/15

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Insofern seien die streitbefangenen Leistungen ebenso einzustufen wie die Leistungen des selbständigen Dozenten im Rahmen des Besucherdienstes des Bundestages, die Gegenstand des Revisionsurteils des BFH vom 10.08.2016 V R 38/15 gewesen seien.

    Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht umfasst dabei nach der Rechtsprechung nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344, Rz 26; und Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, ECLI:EU:C:2010:47, Rz 29; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, unter II.2.; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II.2.b; und vom 10. August 2016 VR 38/15, BFHE 254, 448, unter II 2. a. aa.).

    Soweit der 5. Senat des BFH in seinem Urteil vom 10.08.2016 V R 38/15 (BFHE 225, 448) darüber hinaus die nationale Anerkennung als Einrichtung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch unter weiteren Voraussetzungen für gegeben hält, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall jedenfalls nicht vor.

    Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 10.08.2016 V R 38/15 (BFHE 225, 448; vgl. auch BFH-Urteile vom 21. März 2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II. 2. c dd (2); vom 05. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II. 2. C; und vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 47) sei die Rechtsprechung zur unternehmerbezogenen Anerkennung im Sozialbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) grundsätzlich auch auf den Unterrichtsbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) zu übertragen.

    Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze hat der BFH in seinem Urteil vom 10.08.2016 V R 38/15 (BFHE 225, 448) die sonstigen Leistungen, die ein für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätiger Dozent durch Führungen und Vorträgen erbrachte, als von der Umsatzsteuer nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreite Leistungen beurteilt.

  • BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat der Kläger das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH in dem Verfahren XI R 6/16 beantragt.

    Der Senat war nicht verpflichtet, das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren XI R 6/16 anzuordnen.

    Der erkennende Senat hält eine Anordnung der Verfahrensruhe bis zum Ergehen einer Entscheidung in dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren nicht für zweckmäßig, weil der vorliegende Streitfall und der dem Revisionsverfahren XI R 6/16 zugrunde liegende Entscheidungsfall sich entscheidungserheblich voneinander unterscheiden.

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Demgegenüber sei kein Privatlehrer, wer eine Leistung im Rahmen der von einer Einrichtung angebotenen Bildungsleistungen erbringe, weil dann nicht die Lehrkraft, sondern die Einrichtung Träger der Bildungsmaßnahme sei (EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010 Rechtssache C-473/08 Eulitz).

    Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht umfasst dabei nach der Rechtsprechung nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344, Rz 26; und Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, ECLI:EU:C:2010:47, Rz 29; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, unter II.2.; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II.2.b; und vom 10. August 2016 VR 38/15, BFHE 254, 448, unter II 2. a. aa.).

    Dabei sei, so der EuGH in der Rechtssache Eulitz (Urteil vom 28. Januar 2010 C-473/08, ECLI:EU:C:2010:47, Rz 47, 55), allein das Fehlen eines Unterordnungsverhältnisses als solches nicht ausreichend dafür, dass die Tätigkeiten des Leistenden als "privat" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL ausgeübt gelten könnten.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Ein Privatlehrer sei eine Person, welche die Bildungsleistungen in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung anbiete (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rechtssache C-445/05 Haderer).

    Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht umfasst dabei nach der Rechtsprechung nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344, Rz 26; und Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, ECLI:EU:C:2010:47, Rz 29; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, unter II.2.; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II.2.b; und vom 10. August 2016 VR 38/15, BFHE 254, 448, unter II 2. a. aa.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 32 - 35) erfordere ein Tätigwerden als "Privatlehrer" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht unbedingt das Bestehen einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Teilnehmern und dem Unterrichtenden.

  • BFH, 20.03.2014 - V R 3/13

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 in dem Verfahren V R 3/2013.

    Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht umfasst dabei nach der Rechtsprechung nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344, Rz 26; und Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, ECLI:EU:C:2010:47, Rz 29; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, unter II.2.; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II.2.b; und vom 10. August 2016 VR 38/15, BFHE 254, 448, unter II 2. a. aa.).

    Diese Voraussetzung gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der erforderlichen Anerkennung einer privaten Einrichtung durch den Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879, II. 2. a bb; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391 II. 2. b; FG Köln Urteil vom 23.09.2015 9 k 1649/14, EFG 2016, 145, I. 1.; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2016 2 K 2320/12, EFG 2016, 1124).

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 10.08.2016 V R 38/15 (BFHE 225, 448; vgl. auch BFH-Urteile vom 21. März 2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II. 2. c dd (2); vom 05. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II. 2. C; und vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 47) sei die Rechtsprechung zur unternehmerbezogenen Anerkennung im Sozialbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) grundsätzlich auch auf den Unterrichtsbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) zu übertragen.

    Danach gehörten zu den für die Anerkennung im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch --im Sozialbereich-- Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (BFH-Urteil in BFHE 253, 421, Rz 30).

  • BFH, 05.06.2014 - V R 19/13

    Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht umfasst dabei nach der Rechtsprechung nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344, Rz 26; und Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, ECLI:EU:C:2010:47, Rz 29; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, unter II.2.; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II.2.b; und vom 10. August 2016 VR 38/15, BFHE 254, 448, unter II 2. a. aa.).

    Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 10.08.2016 V R 38/15 (BFHE 225, 448; vgl. auch BFH-Urteile vom 21. März 2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II. 2. c dd (2); vom 05. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II. 2. C; und vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 47) sei die Rechtsprechung zur unternehmerbezogenen Anerkennung im Sozialbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) grundsätzlich auch auf den Unterrichtsbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) zu übertragen.

  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 2293/13

    Unionsrechtlich befreiter privater Musikunterricht erhöht den Gesamtumsatz für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Zu diesem Gesamtumsatz gehören damit nicht die gem. Art. 132 MwStSystRL befreiten Leistungen (vgl. auch Urteil des FG München vom 16.07.2015 14 K 2293/13, EFG 2015, 2001).
  • BFH, 21.03.2007 - V R 28/04

    Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 10.08.2016 V R 38/15 (BFHE 225, 448; vgl. auch BFH-Urteile vom 21. März 2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II. 2. c dd (2); vom 05. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II. 2. C; und vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 47) sei die Rechtsprechung zur unternehmerbezogenen Anerkennung im Sozialbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) grundsätzlich auch auf den Unterrichtsbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) zu übertragen.
  • FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14

    Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15
    Diese Voraussetzung gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der erforderlichen Anerkennung einer privaten Einrichtung durch den Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879, II. 2. a bb; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391 II. 2. b; FG Köln Urteil vom 23.09.2015 9 k 1649/14, EFG 2016, 145, I. 1.; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2016 2 K 2320/12, EFG 2016, 1124).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12

    Umsatzsteuer 2009, 2010

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2017 - 4 K 127/13

    Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen

    Damit ist der Kläger nicht als "Privatlehrer" im Sinne der - insoweit enger als die nationale Regelung gefassten - Richtlinienvorschrift anzusehen (vgl. ebenso Finanzgericht, Urteil vom 16. Juni 2011, 6 K 165/10, EFG 2012, 560; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016, 5 K 35/15, EFG 2017, 953).

    Für die Ermittlung der maßgeblichen Umsatzhöhe ist der Gesamtumsatz des Vorjahres um die in § 19 Abs. 3 UStG benannten steuerfreien Umsätze zu kürzen sowie um solche Umsätze, die zwar nicht aufgrund der in § 19 Abs. 3 UStG beschriebenen innerstaatlichen Normen steuerfrei sind, die aber aufgrund einer erfolgreichen Berufung auf die diesen Vorschriften zugrunde liegenden Richtlinienbestimmung von der Steuer befreit sind (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. Dezember 2016, 5 K 35/15, EFG 2017, 953).

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Rechtsprechung
   VG Trier, 10.06.2015 - 5 K 35/15.TR   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15510
VG Trier, 10.06.2015 - 5 K 35/15.TR (https://dejure.org/2015,15510)
VG Trier, Entscheidung vom 10.06.2015 - 5 K 35/15.TR (https://dejure.org/2015,15510)
VG Trier, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 5 K 35/15.TR (https://dejure.org/2015,15510)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine vierte Wohneinheit im Bebauungsplangebiet "Oberberg-Erweiterung" in Nittel

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