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   FG Düsseldorf, 26.05.1993 - 5 K 372/90 U   

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https://dejure.org/1993,33089
FG Düsseldorf, 26.05.1993 - 5 K 372/90 U (https://dejure.org/1993,33089)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.1993 - 5 K 372/90 U (https://dejure.org/1993,33089)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 5 K 372/90 U (https://dejure.org/1993,33089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Städtischer Betriebskostenzuschuß an Schwimmverein zum Betrieb eines Freibades teils steuerpflichtiges Entgelt, teils echter Zuschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 61
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 18.06.2009 - V R 4/08

    Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt -

    Hinsichtlich des Schwimmbads und ggf. auch hinsichtlich des Tierparks könnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d und Nr. 9 UStG auf eigenständige Betriebsführungsleistungen in Betracht kommen (so Urteile des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1993 5 K 372/90 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 61, und des Hessischen FG vom 5. Februar 1997 6 K 200/94, EFG 1997, 641, beide zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

    Unmittelbar mit dem laufenden Betrieb des Schwimmbades zusammen hängen aber auch die im Streitfall gegenüber den Auftraggebern erbrachten und der Aufrechterhaltung des Betriebes des Freibades für die Öffentlichkeit und der Durchführung des laufenden Betriebes des Freibades selbst dienenden Betriebsführungsleistungen der Klägerin (Urteile des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1993 5 K 372/90 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 61, und des Hessischen FG vom 5. Februar 1997 6 K 200/94, EFG 1997, 641, beide zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2067).
  • FG Hamburg, 16.12.2005 - VII 198/05

    Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuersatz für Schwimmbad und Sauna innerhalb einer

    Dazu gehört insbesondere die entgeltliche Verschaffung einer Schwimmgelegenheit an Dritte (FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1993 - 52 K 372/90 U, EFG 1994, 61).

    Unmittelbar verbunden im Sinne der Vorschrift ist etwa auch der Umsatz, den ein Schwimmbadbetreiber dadurch erzielt, dass er von einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein vertraglich vereinbartes Entgelt dafür erhält, dass er die Benutzung des Schwimmbades zu bestimmten Bedingungen (z. B. Maximalhöhe der Eintrittspreise, bestimmte öffnungszeiten) der Allgemeinheit anbietet (FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1993 - 52 K 372/90 U, EFG 1994, 61; Hessisches FG, Urteil vom 5. Februar 1997 - 6 K 200/94, EFG 1997, 641).

    In einem solchen Fall, in dem ein Schwimmverein auf einem ihm von der Stadt überlassenen Grundstück ein Freibad für die öffentlichkeit und für vereinseigene Zwecke betreibt, hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26. Mai 1993 - 5 K 372/90 U (EFG 1994, 61) in diesem Sinne entschieden, dass Zahlungen der Stadt für die vertraglich vom Verein geschuldete öffnung des Bades dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegen.

  • FG Niedersachsen, 07.10.2010 - 5 K 68/09

    Zahlungen einer Stadt aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer

    Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.1993 Az. 5 K 372/90 U (EFG 1994, 61).
  • FG Hessen, 05.02.1997 - 6 K 200/94

    Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit zu Selbständigkeit; Beurteilung des

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