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   VG Koblenz, 28.05.1998 - 5 K 3886/97.KO   

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https://dejure.org/1998,14135
VG Koblenz, 28.05.1998 - 5 K 3886/97.KO (https://dejure.org/1998,14135)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28.05.1998 - 5 K 3886/97.KO (https://dejure.org/1998,14135)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 5 K 3886/97.KO (https://dejure.org/1998,14135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung der Hilfe zur Pflege; Einteilung in Pflegestufen; Regelungen bei Veränderung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.03.1986 - 4 A 176/84

    Sozialhilferecht - Rückwirkende Erhöhung des Pflegegelds bei Aufklärungsmangel

    Auszug aus VG Koblenz, 28.05.1998 - 5 K 3886/97
    Nur dann, wenn aufgrund entsprechender Erkenntnisse (etwa diesbezüglicher Aussagen in ärztlichen Stellungnahmen) mit einer ständigen Verschlechterung des Leidenszustandes zu rechnen ist, muß der Sozialhilfeträger in angemessenen Zeitabständen von sich aus prüfen, ob die bewilligte Hilfe noch ausreicht (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1986, Az.: 4 A 176/84, FEVS 33; 329, 331).
  • BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 62.01

    Einsetzen der Sozialhilfe bei Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen; Sozialhilfe,

    Zutreffend hat das Berufungsgericht (vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2001 - 12 LB 2908/01 - ) dahin erkannt, dass § 68 a BSHG § 5 BSHG nicht verdrängt (ebenso OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 - ; VG Koblenz, Urteil vom 28. Mai 1998 - 5 K 3886/97.KO - ).
  • VG Münster, 30.03.2004 - 5 K 125/01

    Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Regelungen über eine länderübergreifende

    Die bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 3886/97 am 10. November 1997 eingelegte Klage wurde dadurch abgeschlossen, dass das Verfahren eingestellte wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen galt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten 5 K 3886/97, 5 K 678/97.A und 5 L 80/01 sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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