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   FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99   

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FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99 (https://dejure.org/2002,3245)
FG München, Entscheidung vom 06.12.2002 - 5 K 4177/99 (https://dejure.org/2002,3245)
FG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 5 K 4177/99 (https://dejure.org/2002,3245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-Kommanditgesellschaft (KG) aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen; Gewerbesteuermessbetrag 1993; (der A GmbH & Co. KG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen - Gewerbesteuermessbetrag 1993 - (der A GmbH & Co. KG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 703
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (46)

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Zu Unrecht berufe sich das FA auf die BFH-Urteile vom 25.1.1995 (BStBl II 1995, 338 ) und vom 9.9.1993 (BStBl II 1994, 105 ).

    Es liege vielmehr eine Veräußerung auf derselben Marktstufe vor, was einem laufenden Geschäftsvorgang entgegenstehe (BFH-Urteil vom 9.9.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 ).

    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, allerdings als "laufender" Gewinn in dem o.a. Sinne zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 , vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388 , und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFH/NV 2001, 1668; vgl. z. B. auch Schmidt/Wacker, EStG § 15 Rz 78).

    Ein solcher Gewinn ist weder einkommensteuerrechtlich nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt noch gewerbesteuerrechtlich von der Gewerbeertragsteuer freigestellt (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 )." Und in den Entscheidungsgründen dieses BFH-Urteils heißt es dann u. a.: "Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe sind danach nicht in jedem Fall dem § 16 EStG zuzuordnen.

    Schließlich hat der IV. Senat des BFH in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass regelmäßig selbst dann kein begünstigter Betriebsveräußerungsgewinn vorliegt, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die bisher nicht verkauften Eigentumswohnungen insgesamt an einen Abnehmer veräußert werden (Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 ).

    Zu Recht hat daher der IV. Senat die Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Grundstücken an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits als nicht signifikant bezeichnet (BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 unter 2. e).

    Der IV. Senat hat allerdings in dem Urteil in BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 auch ausgeführt, dass der Gesamterwerber der restlichen Wohnungen als Wiederverkäufer nicht auf derselben Handelsstufe wie der veräußernde Grundstückshändler gestanden habe; dieser sei infolge umfangreicher Baumaßnahmen "Hersteller", jener hingegen nur Wiederverkäufer gewesen.

    Im Streitfall ist hinsichtlich des Grundstücks ein sachlicher Zusammenhang mit den während des laufenden Geschäftsbetriebs der KG entwickelten absatzorientierten Aktivitäten zu bejahen mit der Folge, dass die vom BFH in den Urteilen vom 25.1.1995 X R 76-77/92 und vom 9.9.1993 IV R 30/92 dargestellten Rechtsgrundsätze zutreffen und der streitige Gewinn dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist.

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Damit würde sich die Veräußerung nicht als Gegenstand der ursprünglich ins Auge gefassten Betätigung der Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag darstellen und eine Veräußerung im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs ausscheiden (BFH vom 21.11.1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    Der Senat weicht ferner nicht von dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) ab.

    dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) gleichartig ist.

    Anders als in dem vom Prozessbevollmächtigten herangezogenen BFH-Urteil vom 21.11.1989 VIII R 19/85 haben in dem hier zu entscheidenden Streitfall planungsgemäße Bauträger-Aktivitäten der KG stattgefunden, während es in dem vom BFH entschiedenen Fall VIII R 19/85 zu einer nicht unerheblichen Abweichung vom geplanten Geschehensablauf gekommen war.

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Dass auf der Ebene von Frau X eine steuerbegünstigte Anteilsveräußerung vorliege, sei auch nicht im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 25.7.2001 X R 55/97, BStBl II 2001, 809 , zum "gewerblichen Beteiligungshandel" zu überdenken.

    Gewinne, die aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes herrühren, sind, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG ), nicht gewerbesteuerbar (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFH/NV 2001, 1668).

    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, allerdings als "laufender" Gewinn in dem o.a. Sinne zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 , vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388 , und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFH/NV 2001, 1668; vgl. z. B. auch Schmidt/Wacker, EStG § 15 Rz 78).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.12.1998 III R 61/97, BStBl II 1999, 390 , ergebe sich, dass es nicht ausgeschlossen sei, in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft, die zwei oder mehr Objekte halte, als Veräußerung einer entsprechenden Anzahl von Objekten zu werten.

    Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass Frau X an jeden verkauft hätte, der bereit gewesen wäre, die Kaufbedingungen zu erfüllen (vgl. dazu BFH vom 10.12.1998 III R 61/97, BStBl II 1999, 390 ).

    Damit kann dahinstehen, ob die Kommanditistin X im Hinblick auf ihre Beteiligung an den drei im Bauträger-Bereich tätigen Kommanditgesellschaften noch einen separaten Gewerbebetrieb hatte (vgl. z. B. Schmidt/Weber-Grellet, EStG , Kommentar, § 15 Rz. 73 f und 77 f, m.w.N, sowie BFH-Urteil vom 10.12.1998 III R 61/97, BStBl II 1990, 390 ), weil diese Frage keine Rückwirkung auf das Ergebnis im Streitfall hat.

  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    So ist der Gewinn aus einem Räumungsverkauf von Waren und Erzeugnissen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe als nichtbegünstigter laufender Gewinn anzusehen; die Umlaufgüter werden noch im Zuge der normalen Geschäftstätigkeit an den bisherigen Abnehmerkreis veräußert (BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479 , BStBl II 1970, 719 ; vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408 , BStBl II 1989, 602 ; vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373).

    Werden z. B. anlässlich einer Betriebsaufgabe Waren und Erzeugnisbestände nicht an die Kunden des bisherigen Abnehmerkreises, sondern an Abnehmer der gleichen Handelsstufe oder an die bisherigen Handelsvertreter veräußert, kann § 16 EStG eingreifen (BFH-Urteile vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23 , BStBl II 1981, 798 ; vom 1. Dezember 1988 IV R 140/86, BFHE 155, 341, BStBl II 1989, 368 ; s. bereits BFHE 99, 479, 481, BStBl II 1970, 719 ).

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, allerdings als "laufender" Gewinn in dem o.a. Sinne zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 , vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388 , und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFH/NV 2001, 1668; vgl. z. B. auch Schmidt/Wacker, EStG § 15 Rz 78).

    Der Leitsatz des o.a. BFH-Urteils vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388 , lautet: "Veräußert ein gewerblicher Grundstückshändler seinen gesamten Grundstücksbestand (Umlaufvermögen) an einen oder zwei Erwerber, ist ein laufender Gewinn -kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn- gegeben.

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Dieser ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Reichsfinanzhofs als auch des Bundesfinanzhofs um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809 ; zur Kritik vgl. etwa Blümich/von Twickel, Gewerbesteuergesetz , Rn 142 f).

    Das hat der BFH z. B. für einen bei Einbringung eines Betriebs zu Buchwerten in eine Personengesellschaft (Betriebsveräußerung) unter Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter entstandenen Entnahmegewinn angenommen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BStBl II 1988, 374 ) sowie für den bei Ausbringung eines Betriebs zu Buchwerten aus einer Personengesellschaft im Rahmen einer Realteilung (Betriebsaufgabe) durch Zahlung eines Spitzenausgleichs entstehenden Gewinn (BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809 ).

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Insbesondere für die Veräußerung von dem Umlaufvermögen zuzuordnendem Grundbesitz anlässlich der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels werden laufende Gewinne angenommen, wenn mit dem Grundbesitz noch entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren wird -Betriebsaufgabe erst nach der Veräußerung des letzten Grundstücks- (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 181, BStBl II 1972, 291; vom 29. September 1976 I R 170/74, BFHE 120, 220 , BStBl II 1977, 71 ; vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, 509, BStBl II 1977, 721 ; vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646, 648; vom 30. April 1987 IV R 72-73/84, BFH/NV 1988, 28, 29; vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, 584; vom 3. März 1988 IV R 212/85, BFH/NV 1988, 558; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225).

    Der VIII. Senat selbst hat diesen Sachverhalt in einer späteren Entscheidung als atypisch bezeichnet (BFH/NV 1993, 225).".

  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Das Erlöschen des Gesellschaftsanteils beim ausscheidenden Gesellschafter und die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbleibenden Gesellschafter bedeuten lediglich den dinglichen Vollzug der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen (für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BStBl II 1974, 50 ; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BStBl II 1974, 352 ; vom 14. September 1994 I R 12/94, BStBl II 1995, 407 ; vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BStBl II 1997, 241 , unter 2. der Gründe; vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180 ).

    Einkommensteuerrechtlich nicht Gegenstand der Veräußerung ist dagegen der Gesellschaftsanteil als immaterielles Wirtschaftsgut (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12.12.1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180 zu 2. a; Schmidt/Wacker, EStG § 16 Rz 452).

  • BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76

    Handelsschiff - Anteile an Handelsschiffen - Kommanditanteil -

    Auszug aus FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99
    Zwar gelte die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter als Veräußerung eines Anteils an einem Grundstück (BFH-Urteil vom 26.1.1978, BStBl II 1978, 368 ).

    Es sei auch unschädlich, dass die Kommanditisten ihre Anteile veräußert hätten, weil dies nach dem BFH-Urteil vom 26.1.1978 (BStBl II 1978, 368 ) aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zwar als Veräußerung des entsprechenden Anteils an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens gewertet werden könne, es sich nach diesem Urteil dabei aber um einen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Vorgang handele, also um eine auf der Ebene des Gesellschafters und nicht der Gesellschaft steuerpflichtige Veräußerung.

  • BFH, 02.07.1981 - IV R 136/79

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

  • BFH, 01.12.1988 - IV R 140/86

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

  • BFH, 10.08.1978 - IV R 54/74

    Abfindung - Handelsgeschäft - Stiller Gesellschafter - Aufhebung des

  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 212/85

    Veräußerung eines Betriebes durch Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 18/97

    Übergangsgewinn bei einer Personengesellschaft

  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 28.02.1990 - I R 92/86

    Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer

  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 20.08.1986 - I R 148/83

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit - Steuerliche

  • BFH, 03.06.1997 - VIII B 73/96

    Unbegründetheit einer Beschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung einer

  • BFH, 23.06.1977 - IV R 81/73

    Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem

  • BFH, 14.02.1990 - II B 107/89

    Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG bei Vereinigung aller Anteile an einer

  • BFH, 11.05.1995 - IV R 44/93

    Verlustverrechnung - Verlustanteil - Umwandlung

  • BFH, 29.09.1976 - I R 170/74

    Gewinn aus der Veräußerung von im Baupatenverfahren errichteten Kaufeigenheimen

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 109/73

    Abfindung - Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft -

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 14.11.1990 - X R 145/87

    Besteuerung des Aufgabegewinns aus einem Räumungsverkauf

  • BFH, 11.07.1973 - I R 126/71

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung - Buchwert der

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten

  • BFH, 30.03.1989 - I R 130/85

    Vorliegen eines getrennt zu bilanzierenden abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

  • BFH, 24.05.1973 - IV R 64/70

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung mit Sachwert -

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

  • BFH, 28.08.1968 - I 252/65

    Einordnung der Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen der Minderung

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 72/84
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97

    Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

  • BFH, 12.07.1988 - IX R 149/83

    Spekulationsgeschäft bei mißbräuchlich i. S. von § 42 AO zwischengeschalteter

  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).

    Wie vorstehend dargelegt, ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft gerade deswegen nicht nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt, weil er mit der Beendigung der mitunternehmerischen Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren sachlichen, sondern lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht (im Ergebnis ebenso: Urteile des FG München in EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin in EFG 2004, 1315; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; zweifelnd: Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4337/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG

    Mit ihrer Klage vom 6.10.1999 (Eingang bei Gericht am 8.10.1999) verfolgt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der B GmbH & Co. KG ihr Anliegen weiter und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 5 K 4177/99.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

    Insoweit wird wieder auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf deren im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auch auf die Zusammenstellung des FA hinsichtlich der drei Kommanditgesellschaften, an denen Frau X beteiligt war (vgl. Anlage zum FA-Schriftsatz vom 17.8.2001), sowie auf die gerichtliche Anordnung vom 30.8.2002 i.V.m. der unter dem Az. 5 K 4177/99 ergangenen Aufklärungsanordnung vom 19.2.2002.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4338/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG

    Mit ihrer Klage vom 6.10.1999 (Eingang bei Gericht am 8.10.1999) verfolgt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG ihr Anliegen weiter und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Parallel-Verfahren 5 K 4177/99.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

    Insoweit wird wieder auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf deren im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auch auf die Zusammenstellung des FA hinsichtlich der drei Kommanditgesellschaften, an denen Frau X beteiligt war (vgl. Anlage zum FA-Schriftsatz vom 17.8.2001), sowie auf die gerichtliche Anordnung vom 30.8.2002 i.V.m. der unter dem Az. 5 K 4177/99 ergangenen Aufklärungsanordnung vom 19.2.2002.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4339/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG

    Mit ihrer Klage vom 6.10.1999 (Eingang bei Gericht am 8.10.1999) verfolgen die Klägerinnen ihr Anliegen weiter und beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Klin zu 1. -in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der KG- im Parallelverfahren 5 K 4177/99.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

    Insoweit wird wieder auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf deren im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auch auf die Zusammenstellung des FA hinsichtlich der drei Kommanditgesellschaften, an denen Frau X beteiligt war (vgl. Anlage zum FA-Schriftsatz vom 17.8.2001), sowie auf die gerichtliche Anordnung vom 30.8.2002 i.V.m. der unter dem Az. 5 K 4177/99 ergangenen Aufklärungsanordnung vom 19.2.2002.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4340/99

    Keine Tarifbegünstigung des Gewinns des einzigen Kommanditisten aus der Kündigung

    Mit ihrer Klage vom 6.10.1999 (Eingang bei Gericht am 8.10.1999) verfolgen die Klägerinnen ihr Anliegen weiter und beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Klin zu 1. - in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der KG -im Parallel-Verfahren 5 K 4177/99.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

    Insoweit wird wieder auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf deren im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auch auf die Zusammenstellung des FA hinsichtlich der drei Kommanditgesellschaften, an denen Frau X beteiligt war (vgl. Anlage zum FA-Schriftsatz vom 17.8.2001), sowie auf die gerichtliche Anordnung vom 30.8.2002 i.V.m. der unter dem Az. 5 K 4177/99 ergangenen Aufklärungsanordnung vom 19.2.2002.

    Auf das Urteil im Verfahren 5 K 4177/99 vom heutigen Tag wird verwiesen.

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

    Deswegen lässt sich auch aus § 7 Satz 2 GewStG n.F. kein Argument gegen dieses Ergebnis ableiten (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004, Az: V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz EFG vom 13.03.2001 2 K 1233/99 n.v.).
  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

    Dem identischen steuerlichen Ergebnis entsprechend sind die Vorgänge einkommensteuerlich gleich zu behandeln: Bei den ehemaligen (Mit-) Unternehmern kann es deshalb auch bei Anteilsveräußerungen zum Ansatz eines laufenden Gewinns kommen (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004 V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2001 2 K 1233/99, n.v.).
  • FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00

    Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel

    Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten der Realisierung von Gewinnen durch Übertragung von Umlaufvermögen hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002, 5 K 4197/99, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: VIII R 18/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen DStRE 2003, 738; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001, 2 K 1233/99, NZB eingelegt Aktenzeichen BFH: VIII B 69/02 nicht veröffentlicht).
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