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   FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99   

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FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99 (https://dejure.org/2003,10254)
FG München, Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 K 4398/99 (https://dejure.org/2003,10254)
FG München, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 5 K 4398/99 (https://dejure.org/2003,10254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko als Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; Umfang des Mitunternehmerrisikos; Begründung des Mitunternehmerrisikos durch Beteiligung am Gewinn und Verlust

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Mitunternehmerrisiko; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 und 1995 (der P. GmbH & Organ GmbH Projektentwicklungs-GbR)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitunternehmerrisiko - Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 und 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1689
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98

    Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Im Urteil vom 19.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 stelle der BFH fest, dass die Freistellung des Vollhafters im Innenverhältnis die Haftungssituation im Außenverhältnis nicht beeinflusse.

    Diese Bedenken seien auch in dem BFH-Urteil vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 und der dort genannten Bezugsentscheidung nicht ausgeräumt worden, weil dort das Mitunternehmerrisiko nicht ausschließlich aufgrund des Verlustrisikos aus einer möglichen Haftungsinanspruchnahme bejaht worden sei.

    Wer nicht am laufenden oder am Gesamtgewinn der GbR beteiligt ist, ist nicht Mitunternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 und vom 28.10.1999, VIII 66-70/97, BStBl II 2000, 183 , m.w.N.).

    Auf diese Bedenken musste der VIII. Senat im Urteil vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 nicht eingehen, weil der von der Außenhaftung freigestellte persönlich haftende Gesellschafter am Gewinn beteiligt war.

    Das Urteil vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 stützt die Annahme eines Mitunternehmerrisikos auch auf eine sechsprozentige Gewinnbeteiligung.

    Die Entscheidungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BStBl II 1987, 33 und vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1996 sind auf den Streitfall nicht anwendbar, weil in jenen Fällen die Mitunternehmerinitiative bei dem jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Komplementär stark ausgeprägt war.

  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 252/80

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (hier: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Im Urteil vom 11.06.1985 VIII R 252/80, BStBl II 1987, 33 habe der BFH bei dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ein Mitunternehmerrisiko trotz Haftungsfreistellung allein aufgrund der Außenhaftung bejaht.

    Im BFH-Urteil vom 11.06.1985 VIII R 252/80, BStBl II 1987, 33 sei lediglich die Mitunternehmerstellung eines im Innenverhältnis von der Außenhaftung freigestellten, anders als hier allein vertretungsberechtigten Komplementärs bejaht worden.

    In kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaften betrachtet der IV. Senat persönlich haftende Gesellschafter auch dann als Mitunternehmer, wenn ihnen kein Anteil am Kapital zusteht und sie im Innenverhältnis wie Angestellte behandelt sowie von der Haftung freigestellt werden (Urteil vom 11.06.1985 VIII R 252/80, BStBl II 1987, 33 ).

    Die Entscheidungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BStBl II 1987, 33 und vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1996 sind auf den Streitfall nicht anwendbar, weil in jenen Fällen die Mitunternehmerinitiative bei dem jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Komplementär stark ausgeprägt war.

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85

    1. Zur Mitunternehmerschaft von Treugebern einer Publikumsgesellschaft - 2. Ein

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.04.1988 IV R 47/85, BStBl II 1989, 722 geäußerten Bedenken beträfen lediglich die Anwendung der BFH-Rechtsprechung auf Kommanditisten, deren persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Leistung der Einlage bereits erloschen sei.

    Das Finanzamt teile die im Urteil des BFH vom 21.04.1988 IV R 47/85, BStBl II 1989, 722 geäußerten Bedenken, ein Mitunternehmerrisiko allein aus der Außenhaftung als Komplementär herzuleiten.

    An dieser Auffassung hat indes der IV. Senat im Urteil vom 21.04.1988 IV R 47/85, BStBl II 1989, 722 Bedenken angemeldet und sie unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 >759< damit begründet, dass unter Mitunternehmerrisiko bisher die Teilhabe am Gewinn und Verlust der GbR verstanden worden sei.

  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Zwar hat der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230 angenommen, das Mitunternehmerrisiko folge allein schon aus der Außenhaftung als Komplementär.

    Die Entscheidungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BStBl II 1987, 33 und vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1996 sind auf den Streitfall nicht anwendbar, weil in jenen Fällen die Mitunternehmerinitiative bei dem jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Komplementär stark ausgeprägt war.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    An dieser Auffassung hat indes der IV. Senat im Urteil vom 21.04.1988 IV R 47/85, BStBl II 1989, 722 Bedenken angemeldet und sie unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 >759< damit begründet, dass unter Mitunternehmerrisiko bisher die Teilhabe am Gewinn und Verlust der GbR verstanden worden sei.

    Ein Mitunternehmerrisiko werde zwar nach dem Beschluss des Großen Senats in BStBl II 1984, 751 "regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt".

  • BFH, 07.07.1998 - IV B 62/97

    Kein Mitunternehmerrisiko bei fehlender Gewinnbeteiligung

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Hierzu werde auch auf den BFH-Beschluss vom 07.07.1998 IV B 62/97, BFH/NV 1999, 167 verwiesen, wonach selbst ein betragsmäßig außerordentlich hohes Kapitalverlustrisiko für sich genommen nicht zur Begründung eines Mitunternehmerrisikos ausreiche.
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Sie können zwar im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein; keines von ihnen darf aber vollständig entfallen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 01.08.1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423 , BStBl II 1997, 272 , unter II. 1. b der Gründe, m.w.N. und ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 262).
  • BFH, 03.02.1977 - IV R 122/73

    Förderung des Gesellschaftszweckes - Komplementär-GmbH & Co. KG - Übernahme des

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Der erkennende Senat befinde sich, soweit er vorstehend auf das Fehlen eines Kapitalanteils abgestellt habe in Übereinstimmung mit dem IV. Senat, der die geschäftsführende GmbH in einer GmbH & Co. KG auch dann als Mitunternehmer angesehen habe, wenn sie keine Kapitaleinlage erbracht habe, am Gewinn lediglich mit einem festen Gewinnvorab für die Übernahme des Haftungsrisikos beteiligt sei und im Übrigen nur ihre Aufwendungen ersetzt erhalte (BFH-Urteil vom 03.02.1977 IV R 122/73, BStBl II 1977, 346 ).
  • BFH, 29.04.1992 - XI R 58/89

    Beurteilung als Mitunternehmer

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Diese fehlt, wenn feste Bezüge oder eine Umsatzbeteiligung oder eine gewinnabhängige Vergütung in üblicher Höhe vereinbart sind (BFH-Urteil vom 29.04.1992 XI R 58/89, BStBl II 1983, 803).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

    Auszug aus FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99
    Auch nach Auffassung des IV. Senats kann sich bei einem Komplementär, der nach dem Gesellschaftsvertrag nicht am Verlust beteiligt ist, ein Unternehmerrisiko aus der Gesamtschau der Gewinnbeteiligung und der möglichen Inanspruchnahme für die Verbindlichkeiten der GbR durch Dritte ergeben (Urteil vom 11.12.1986 IV R 222/84, BStBl II 1987, 553, 555).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • BFH, 04.04.2007 - IV B 143/05

    Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative; Haftungsfreistellung im

    Sie machen u.a. geltend, die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei im Hinblick auf die Urteile des FG München vom 10. Juli 2003 5 K 4398/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1689; Revision VIII R 74/03) und des FG Köln vom 19. Januar 2005 11 K 844/04 (EFG 2005, 673; Revision VIII R 83/05) geboten.

    Das Urteil des FG München in EFG 2003, 1689 wurde durch das BFH-Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 aufgehoben.

  • FG München, 23.10.2008 - 5 K 2605/06

    Mitunternehmerstellung einer GbR-Geschäftsführerin

    Das Finanzgericht vertrat unter Zulassung der Revision in seinem Urteil (Az.: 5 K 4398/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1689) die Auffassung, die Klägerin sei keine Mitunternehmerin gewesen; ihrem Mitunternehmerrisiko sei lediglich eine zu vernachlässigende Bedeutung beizumessen, weil sie gesellschaftsrechtlich nicht maßgeblich am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beteiligt gewesen sei und ihre Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit Freistellungsanspruch im Innenverhältnis angesichts der erheblich eingeschränkten Initiativrechte der Klägerin im Außenvertretungsverhältnis nicht ausreiche.
  • FG Saarland, 01.02.2007 - 1 V 1273/06

    Einkünfte von Bordellbetreibern, Status der Prostituierten

    Ob dies zutrifft ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (ständige Rechtsprechung des BFH, s. z.B. Urteil vom 10. Juli 2003 5 K 4398/99, BStBl. II 2006, 595 m.w.N.).
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