Weitere Entscheidung unten: FG Nürnberg, 07.12.2016

Rechtsprechung
   VG Koblenz, 13.11.2015 - 5 K 526/15.KO   

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VG Koblenz, 13.11.2015 - 5 K 526/15.KO (https://dejure.org/2015,35924)
VG Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2015 - 5 K 526/15.KO (https://dejure.org/2015,35924)
VG Koblenz, Entscheidung vom 13. November 2015 - 5 K 526/15.KO (https://dejure.org/2015,35924)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) muss für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft haften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für Schulden der Gesellschaft

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Haftung der Geschäftsführerin einer UG (haftungsbeschränkt) für Gewerbesteuern

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Haftung der Geschäftsführerin einer UG (haftungsbeschränkt) für Gewerbesteuern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft - Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung von Steuern durch Alleingeschäftsführerin vorsätzlich verletzt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 24.03.2014 - M 10 S 13.5972

    Gewerbesteuerhaftung; Beweislast für fehlende Mittel; Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Koblenz, 13.11.2015 - 5 K 526/15
    Vorsätzlich handelt, wer seine Pflicht gekannt und ihre Verletzung gewollt hat (VG München, Beschluss vom 24. März 2014 - M 10 S 13.5972, M 10 K 13.5971 -, juris, Rn. 31).
  • VG München, 24.03.2014 - M 10 K 13.5971

    Gewerbesteuerhaftung; Beweislast für fehlende Mittel; Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Koblenz, 13.11.2015 - 5 K 526/15
    Vorsätzlich handelt, wer seine Pflicht gekannt und ihre Verletzung gewollt hat (VG München, Beschluss vom 24. März 2014 - M 10 S 13.5972, M 10 K 13.5971 -, juris, Rn. 31).
  • VG Köln, 13.07.2016 - 24 K 1828/15

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuerforderungen

    Da der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemäß § 15a InsO - unter Strafandrohung - verpflichtet ist, im Falle der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen und pflichtgemäßes Verhalten eines Geschäftsführers unterstellt werden muss, kann jedenfalls ohne entgegenstehenden schlüssigen Sachvortrag davon ausgegangen werden, dass ausreichende Mittel zur Verfügung standen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013, - 14 B 535/13 -, juris Rn. 35; Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 13. November 2015 - 5 K 526/15.KO -, juris Rn. 25.
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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,61324
FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15 (https://dejure.org/2016,61324)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07.12.2016 - 5 K 526/15 (https://dejure.org/2016,61324)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 5 K 526/15 (https://dejure.org/2016,61324)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Sachdienliche Entscheidung über eine vorgreifliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO 2. Einheitliche Auslegung des Wohnsitzbegriffs aus § 8 AO im EStG 3. Beibehaltung eines Wohnsitzes setzt eine Mindestverweildauer nicht voraus 4. ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.03.1997 - I R 69/96

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447 m.w.N.).

    Schließlich ist es nicht erforderlich, dass die Person sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, a.a.O.).

  • BFH, 06.03.1968 - I 38/65

    Anforderungen an die Aufenthaltsdauer zum Begründen eines Wohnsitz im Sinne des §

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßiger kurzer Zeiträume mache eine Wohnung nicht zu einer Bleibe; es werde auf das BFH-Urteil vom 06.03.1968 (Az. I 38/65, BStBl II 1968, 439) verwiesen.

    Der Senat hält die Entscheidungsgrundsätze des BFH im Urteil vom 06.03.1968 (Az. I 38/65, BStBl. II 1968, 439), auf die sich die Kläger berufen, für die hier zu treffende Entscheidung als nicht vorprägend an.

  • BFH, 08.05.2014 - III R 21/12

    Kindergeld - Wohnsitz einer natürlichen Person i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird (BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, BFHE 246, 389, BStBl. II 2015, 135 m.w.N.).

    Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, a.a.O.).

  • BFH, 06.06.2002 - V R 59/00

    Rückvergütung als Entgelterhöhung

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Auch besteht kein allgemeiner Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden dürfe, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BFH-Urteil vom 24.01.2002 I R 100/99, BFH/NV 2002, 1402).
  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/99

    Einkommensteuerpflicht - Hongkong - Wohnsitz - Ausland

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Auch besteht kein allgemeiner Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden dürfe, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BFH-Urteil vom 24.01.2002 I R 100/99, BFH/NV 2002, 1402).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 8/94

    Zum Wohnsitz eines in das Ausland versetzten Arbeitnehmers

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Dies gilt auch für eine Person, die vom Inland ins Ausland versetzt wird und eine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihr jederzeit möglich ist und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl. II 1996, 2 m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2007 - III R 89/06

    Ehegatten; Veranlagungswahlrecht

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2010 - III B 141/10

    Beibehaltung des Inlandswohnsitzes bei mehrjährigem Schulbesuch im Ausland

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Im Finanzgerichtsverfahren obliegt die Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes sprechen, dem Finanzgericht (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie -

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Sachdienlich ist ein Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die betreffende Vorfrage streiten und nach deren Klärung von einer einvernehmlichen Klärung des Rechtsstreits im Übrigen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433 m.w.N.).
  • BFH, 25.05.2016 - I B 139/11

    Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 8 EStG bei Doppelansässigkeit

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2016 - 5 K 526/15
    Es kann ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen, wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Deutschland, sondern im Ausland befindet (BFH-Beschluss vom 25.05.2016 I B 139/11, BFH/NV 2016, 815).
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