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   FG Berlin, 18.06.2002 - 5 K 5386/00   

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https://dejure.org/2002,12115
FG Berlin, 18.06.2002 - 5 K 5386/00 (https://dejure.org/2002,12115)
FG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2002 - 5 K 5386/00 (https://dejure.org/2002,12115)
FG Berlin, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 5 K 5386/00 (https://dejure.org/2002,12115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerungsrecht des Finanzamts, das die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger in den Streit Jahren mit ihren gesamten Einkünften uneingeschränkt zur Einkommensteuer heranzog

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bei Mehrfachwohnsitz nach dem DBA-Spanien

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bei Mehrfachwohnsitz nach dem DBA-Spanien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Besteuerung eines im Ausland ansässigen Geschäftsführers einer inländischen GmbH

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.12.1998 - I R 40/97

    Schweiz: "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz

    Auszug aus FG Berlin, 18.06.2002 - 5 K 5386/00
    Das Merkmal einer ständigen Wohnstätte ist aber erfüllt, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung regelmäßig nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998 I R 40/97, BStBl II 1999, 207 zum DBA-Schweiz).
  • BFH, 23.10.1985 - I R 274/82

    Ständige Wohnstätte - DBA-Spanien - Arbeitnehmer - Abordnung in spanisches

    Auszug aus FG Berlin, 18.06.2002 - 5 K 5386/00
    Da bei doppeltem Wohnsitz die Ansässigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 a) DBA-Spanien in erster Linie in dem Staat fingiert wird, in dem der Steuerpflichtige eine ständige Wohnstätte hat, muss die ständige Wohnstätte begrifflich ein qualifizierter Wohnsitz sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 133).
  • BFH, 23.07.1971 - III R 60/70

    Wohnsitz gemäß DBAS - Aufenthalt - Berufliche Tätigkeit - Geschäftliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Berlin, 18.06.2002 - 5 K 5386/00
    Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von ihm insoweit herangezogenen Entscheidung des BFH vom 23. Juli 1971 ( III R 60/70, BStBl 1971 11, 758).
  • FG Köln, 02.03.2010 - 15 K 4135/05

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz

    Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" ist nicht mit den Voraussetzungen des § 9 AO gleichzusetzen, sondern unabhängig davon aus dem Doppelbesteuerungsabkommen selbst nach dessen Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck auszulegen (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, DBA, 83. EGL 03/2001, Art. 4 OECD-MA Rn. 74; Lehner in: Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl. 2008, Art. 4 OECD-MA Rn. 203; Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 117. EGL 10/2008, § 9 AO Rn. 19; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 18.06.2002, 5 K 5386/00, IStR 2002, 845 zum Begriff der "ständigen Wohnstätte").

    Auch der Begriff der "ständigen Wohnstätte" ist spezifisch abkommensrechtlich auszulegen, da er dazu dient, bei mehrfacher Ansässigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 DBA CH vorrangig dem einen oder anderen Vertragsstaat die Wahrnehmung seines Besteuerungsrechtes zu belassen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.1998, I R 40/97, BStBl II 1999, 207 unter II.A.3. m.w.N.) und es im innerstaatlichen Recht weder den Begriff der "Wohnstätte" noch der "ständigen Wohnstätte" gibt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 18.06.2002, 5 K 5386/00, IStR 2002, 845).

  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 4 K 251/09

    Bei Aufenthalt von Ehefrau und minderjährigen Kindern in Deutschland liegt hier

    Der gewöhnliche Aufenthalt liegt somit in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige normalerweise und überwiegend lebt (Urteile des FG Düsseldorf vom 22. Januar 1999 3 K 21/95 V, n. v., [...], und des FG Berlin vom 18. Juni 2002 5 K 5386/00, Internationales Steuerrecht - IStR - 2002, 845; Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 4 Rdnr. 90).
  • FG Thüringen, 25.02.2015 - 3 K 715/13

    Steuerfreiheit eines von einer kanadischen Behörde für eine post-doctorale

    Der gewöhnliche Aufenthalt liegt somit in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige normalerweise und überwiegend lebt (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 1999 3 K 21/95 V, n. v., juris; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 18. Juni 2002 5 K 5386/00, Internationales Steuerrecht - IStR - 2002, 845; Lehner in Vogel/Lehner, a. a. O., Art. 4 Rdnr. 90).
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