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   FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03   

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https://dejure.org/2004,8868
FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03 (https://dejure.org/2004,8868)
FG Köln, Entscheidung vom 17.08.2004 - 5 K 5647/03 (https://dejure.org/2004,8868)
FG Köln, Entscheidung vom 17. August 2004 - 5 K 5647/03 (https://dejure.org/2004,8868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten; Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AO § 233a
    Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1824
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    Die aufgenommenen Darlehensmittel müssten also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676).

    Denn nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung setzt die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO voraus, dass diese in einem einkunftsartbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommenen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet wurden (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1326; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676).

    Bei ihrer Argumentation übersehen die Kläger, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einer von ihnen geschaffenen Einkunftsquelle und einem von ihnen als Werbungskosten qualifizierten Mittelabfluss nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 IX B 119/93, BFH/NV 1994, 778 und BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl. II 1997, 682 und BFH-Urteil in BStBl. II 1999, 676).

    b) Der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Schuldzinsen (im Streitfall: Nachzahlungszinsen) für eine Verbindlichkeit gezahlt worden sind, die unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1999, 676).

  • BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02

    NZB: Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    a) Die von den Klägern gezahlten Nachzahlungszinsen stehen nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).

    Denn nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung setzt die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO voraus, dass diese in einem einkunftsartbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommenen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet wurden (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1326; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    Bei ihrer Argumentation übersehen die Kläger, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einer von ihnen geschaffenen Einkunftsquelle und einem von ihnen als Werbungskosten qualifizierten Mittelabfluss nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 IX B 119/93, BFH/NV 1994, 778 und BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl. II 1997, 682 und BFH-Urteil in BStBl. II 1999, 676).
  • BFH, 13.01.1984 - VI R 194/80

    Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bei den

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    Werbungskosten sind mithin nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur - entgegen der auf Finalität hindeutenden Wortfassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG - alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1984 VI R 194/80, BStBl. II 1984, 315; BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436; Claßen in Lademann , EStG-Kommentar, § 9 Anm. 5 [Juli 2001]; Fuhrmann in Korn , EStG-Kommentar, § 9 Anm. 28 [Mai 2002]; Gericke in Bordewin/Brandt , EStG-Kommentar, § 9 Rdnr. 22 ff. [März 1998]).
  • BFH, 08.03.1990 - IV R 108/88

    Bewirtungskosten als Werbungskosten ohne Bezug zu Einkünften aus selbständiger

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    Werbungskosten sind mithin nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur - entgegen der auf Finalität hindeutenden Wortfassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG - alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1984 VI R 194/80, BStBl. II 1984, 315; BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436; Claßen in Lademann , EStG-Kommentar, § 9 Anm. 5 [Juli 2001]; Fuhrmann in Korn , EStG-Kommentar, § 9 Anm. 28 [Mai 2002]; Gericke in Bordewin/Brandt , EStG-Kommentar, § 9 Rdnr. 22 ff. [März 1998]).
  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 56/68

    Hausbesitzer - Kosten aufgrund Räumungsprozesse - Werbungskosten - Möglichkeit

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    Zwischen Einnahmen und Aufwendungen muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (BFH-Urteil vom 25. Juli 1972 VIII R 56/68, BStBl. II 1972, 880; von Beckerath in Kirchhof , EStG-Kompaktkommentar, 3. Aufl. 2003, § 9 Rdnr. 61).
  • BFH, 22.02.1994 - IX B 119/93

    Grundsätzliche Bedeutung der rage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang der

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    Bei ihrer Argumentation übersehen die Kläger, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einer von ihnen geschaffenen Einkunftsquelle und einem von ihnen als Werbungskosten qualifizierten Mittelabfluss nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 IX B 119/93, BFH/NV 1994, 778 und BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl. II 1997, 682 und BFH-Urteil in BStBl. II 1999, 676).
  • FG Nürnberg, 20.06.2001 - IV 633/00

    Zum Sonderausgabenabzug für Zinsen auf Steuernachzahlungen bei teilweiser

    Auszug aus FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03
    Denn zum einen setzte der Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben eine Zahlung noch im Veranlagungszeitraum voraus (FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2001 IV 633/2000, EFG 2002, 80; ebenso Kruse/Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, vor§ 233 AO Tz. 15 [Juli 2002]), was im Streitfall nicht der Fall ist; zum anderen ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden.
  • FG Münster, 09.01.2008 - 10 K 3034/06

    Nachzahlungszinsen nach § 233a Einkommensteuergesetz (EStG) als

    Der Sachverhalt des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 17.08.2004, 5 K 5647/03, sei mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2005 - 2 K 842/03

    Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften;

    Hieran anknüpfend hat das Finanzgericht Köln den Werbungskostenabzug von Nachzahlungszinsen für den Fall versagt, dass die den Nachzahlungszinsen zu Grunde liegende Steuern in der Zwischenzeit einem Dritten als verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt wurden; die Inkaufnahme von Nachzahlungszinsen stehe einer Darlehensaufnahme nicht gleich (Urteil vom 17. August 2004 5 K 5647/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1824 ).
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