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   VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06.NW   

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https://dejure.org/2006,22939
VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06.NW (https://dejure.org/2006,22939)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.09.2006 - 5 K 614/06.NW (https://dejure.org/2006,22939)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. September 2006 - 5 K 614/06.NW (https://dejure.org/2006,22939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des russischen Familiennamens in einen deutschen Namen; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens; Vorrang einer Namensänderung vor den entgegenstehenden öffentlichen Interessen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Ausländisch klingender Name kann geändert werden

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Ausländisch klingender Name kann geändert werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Namensänderung hat Erfolg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spätaussiedler hat Anspruch auf Namensänderung - Russischer Nachname des Vaters erschwert Integration in Deutschland

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. Urteil vom 5. September 1985 ? 7 C 2.84 ? Buchholz 402.10., § 3 NÄG Nr. 53; Beschluss vom 17.05.2001 - 6 B 23/01 -, juris).
  • VGH Hessen, 21.11.1995 - 11 UE 1903/95

    Anpassung des Kindesnamens bei Kindern aus geschiedener Ehe nach

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06
    Seither ist auch zunehmend üblich geworden, dass Ehegatten verschiedene Familiennamen haben (zur Bedeutung der Reform des Ehenamensrechts vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 21.11.1995, NJW 1996, 1841).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. Urteil vom 5. September 1985 ? 7 C 2.84 ? Buchholz 402.10., § 3 NÄG Nr. 53; Beschluss vom 17.05.2001 - 6 B 23/01 -, juris).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06
    Insbesondere durch die Reform des Ehenamensrechts im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) und die danach vorgenommenen Änderungen des Ehenamensrechts in § 1355 BGB durch Gesetz vom 13.12.1993 (BGBl. I s. 2054).
  • VG Potsdam, 18.01.2005 - 3 K 3455/99
    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06
    Der insbesondere auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2005 ( 3 K 3455/99, - juris -) gestützte Auffassung der Beklagten, Schwierigkeiten bei der Aussprache des Namens, Schwierigkeiten wegen erlebter Ausländerfeindlichkeit und der Erkennbarkeit seiner nicht deutschen Abstammung rechtfertigten die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NÄG nicht, vermag die Kammer nicht zu folgen.
  • VG Düsseldorf, 18.02.2011 - 24 K 1249/10

    Änderung des Familiennamens bei Spätaussiedlern; Annahme des Geburtsnamens der

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung des Familiennamens in den Geburtsnamen der Mutter anzunehmen ist, wenn eine besondere oder enge Bindung des Betroffenen an seine Mutter besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1979 - 15 A 2048/76 - BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1979 - 7 B 153/79 - und vom 2. Oktober 1970 - 7 C 38/69 - VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. September 2006 - 5 K 614/06.NW -.

    Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung ausdrücklich auch auf erwachsene Kinder angewendet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1970 - 7 C 38/69 -, wo der Kläger wie im hiesigen Verfahren 30 Jahre alt war; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. September 2006 - 5 K 614/06.NW -, wo es sich um einen 39 Jahre alten Kläger handelte.

  • VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22

    Klage auf Namensänderung erfolglos

    Demzufolge verfängt weder ihr Hinweis auf Ziffer 37 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG vom 11. August 1980, welche auf das Interesse der weiteren Eingliederung abstellt, noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. September 2006 - 5 K 614/06.NW -, das die Namensänderung einer erst im Jahr 2001 aus Russland in die Bundesrepublik eingereisten Familie zum Gegenstand hatte.
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