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   FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00   

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https://dejure.org/2005,10598
FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00 (https://dejure.org/2005,10598)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 K 642/00 (https://dejure.org/2005,10598)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. April 2005 - 5 K 642/00 (https://dejure.org/2005,10598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Repräsentationseigenverbrauch beim Betreiber eines Pferderennstalls

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2c UStG ; § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG
    Voraussetzungen der Annahme eines Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2c Umsatzsteuergesetz (UStG); Annahme eines Repräsentationseigenverbrauches bei dem Betrieb eines Pferderennstalls; Umfang der Möglichkeit der Minderung des Vorsteuerabzuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Repräsentationseigenverbrauch; Pferderennstall; Freizeitgestaltung - Kein Repräsentationseigenverbrauch durch das Betreiben eines Pferderennstalls

  • datenbank.nwb.de

    Kein Repräsentationseigenverbrauch durch das Betreiben eines Pferderennstalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Annahme eines Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2c Umsatzsteuergesetz (UStG); Annahme eines Repräsentationseigenverbrauches bei dem Betrieb eines Pferderennstalls; Umfang der Möglichkeit der Minderung des Vorsteuerabzuges

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1809
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.07.1980 - I R 111/77

    Aufwendungen für einen ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00
    Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" müssen einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung des Unternehmers dienen (BFH-Urteil vom 30.7.1980 - I R 111/77, BStBl. II 1981, 58).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH soll die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG jedenfalls dann einschränkend ausgelegt werden, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen bei Ausübung dieser Betätigung im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 30.7.1980 -I R 111/77, BStBl II 1981, 58; Urteil vom 03.2.1993 - I R 18/92, BStBl. II 1993, 367; Urteil vom 10.5.2001 - IV R 6/00, BStBl. II 2001, 575).

  • FG Düsseldorf, 26.02.2003 - 5 K 201/95

    Trabrennpferdehaltung; Betriebsausgabenabzugsverbot; Liebhaberei;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00
    Er bezieht sich darüber hinaus auf zwei Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.3.2003 - 5 K 201/95 U und 5 K 2741/95 U.

    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Einzelfälle entschieden, in denen das Betreiben von Reit- oder Rennställen zu diesen ähnlichen Zwecken gerechnet wurde (BFH-Urteil vom 11.8.1994 - I B 235/93, BFH/NV 1995, 205; Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.9.1993 - 13 K 2148-2150/92, 13 K 2148/92, 13 K 2149/92, 13 K 2150/92, EFG 1994, 265; Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 26.2.2003 - 5 K 201/95 U und 5 K 2741/95 U, n. v.).

  • BFH, 11.08.1994 - I B 235/93

    Ermittlung eines Einkommens und Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00
    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Einzelfälle entschieden, in denen das Betreiben von Reit- oder Rennställen zu diesen ähnlichen Zwecken gerechnet wurde (BFH-Urteil vom 11.8.1994 - I B 235/93, BFH/NV 1995, 205; Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.9.1993 - 13 K 2148-2150/92, 13 K 2148/92, 13 K 2149/92, 13 K 2150/92, EFG 1994, 265; Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 26.2.2003 - 5 K 201/95 U und 5 K 2741/95 U, n. v.).
  • BFH, 10.05.2001 - IV R 6/00

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit Motorboot

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH soll die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG jedenfalls dann einschränkend ausgelegt werden, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen bei Ausübung dieser Betätigung im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 30.7.1980 -I R 111/77, BStBl II 1981, 58; Urteil vom 03.2.1993 - I R 18/92, BStBl. II 1993, 367; Urteil vom 10.5.2001 - IV R 6/00, BStBl. II 2001, 575).
  • BFH, 03.02.1993 - I R 18/92

    Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten bei gewerblicher Nutzung abzugsfähige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH soll die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG jedenfalls dann einschränkend ausgelegt werden, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen bei Ausübung dieser Betätigung im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 30.7.1980 -I R 111/77, BStBl II 1981, 58; Urteil vom 03.2.1993 - I R 18/92, BStBl. II 1993, 367; Urteil vom 10.5.2001 - IV R 6/00, BStBl. II 2001, 575).
  • FG Köln, 27.09.1993 - 13 K 2148/92

    Einkommensteuer; Einsatz von Pferden zu Werbezwecken

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00
    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Einzelfälle entschieden, in denen das Betreiben von Reit- oder Rennställen zu diesen ähnlichen Zwecken gerechnet wurde (BFH-Urteil vom 11.8.1994 - I B 235/93, BFH/NV 1995, 205; Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.9.1993 - 13 K 2148-2150/92, 13 K 2148/92, 13 K 2149/92, 13 K 2150/92, EFG 1994, 265; Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 26.2.2003 - 5 K 201/95 U und 5 K 2741/95 U, n. v.).
  • FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für Eingangsumsätze im

    Das Finanzgericht Niedersachsen habe 2005 (Az.: 5 K 642/00) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, in dem der dortige Kläger Einnahmen aus einem ertragsteuerlich als Liebhabereibetrieb zu qualifizierten Pferderennstall erzielte, keinen ähnlichen Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG gesehen.

    Dies verkennt etwa das Niedersächsische Finanzgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung (Urteil vom 29. April 2005 - 5 K 642/00, EFG 2005, 1809) wenn es dort heißt, das Abzugsverbot sei nur auf solche Fälle anzuwenden, bei denen der private oder repräsentative Zweck neben dem eigentlichen Betriebsgegenstand liege.

  • FG Niedersachsen, 21.09.2006 - 5 K 472/02

    Ansetzung eines Repräsentationseigenverbrauchs für einen betriebenen Pferdestall;

    Die Beteiligten sind auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. April 2005 (5 K 642/00, EFG 2005, 1809) hingewiesen worden.
  • FG Hamburg, 28.02.2006 - V 7/02

    Zur Steuerbarkeit von Kostenerstattungen bei gemeinschaftlicher Haltung von

    Da somit die Klage bereits auf Grund der zwischen den Beteiligten streitigen Beurteilung des Sachverhalts keinen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob die Klägerin mit den von ihr erwirtschafteten Verlusten einen Eigenverbrauch-Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a, b oder c UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung verwirklicht hat und damit die gesamten Kosten der Klägerin der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen und damit die Vorsteuer vollständig zu neutralisieren wäre (vgl. einerseits FG Düsseldorf Urteil vom 26.2.2003, 5 K 201/95 U , Juris; andererseits FG Niedersachsen Urteil vom 29.04.2005, 5 K 642/00, EFG 2005, 1809 ).
  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2744/00

    Ermessen; Insolvenz; Kündigung; Nebenbestimmung; Zustimmung

    Die vom Beklagten als Bedingung bezeichnete Maßgabe zu Nummer 2 stellt nach Ansicht des Gerichts keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar (so jedoch ohne weitere Begründung in einem vergleichbaren Fall vom VG Koblenz im Urt. v. 31.08.2000 - 5 K 642/00.KO - angenommen), sondern ist vielmehr als eine sogenannte modifizierende Auflage zu qualifizieren, die - wie im Übrigen eine Bedingung auch - nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern mit den sonstigen Regelungen des Verwaltungsaktes eine untrennbare Einheit bildet.
  • VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Die vom Beklagten in Ziffer 2. getroffene Einschränkung stellt nach Auffassung des Gerichts keine Auflage i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar, sondern ist vielmehr als eine sogenannte modifizierende Auflage zu qualifizieren, die nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern mit den sonstigen Regelungen des Verwaltungsaktes eine untrennbare Einheit bildet ( VG Hannover vom 12.12.2000, 7 A 2744/00; a.A. wohl VG Koblenz vom 31.8.2000, 5 K 642/00.KO).
  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 3301/00

    Auflage; Bedingung; besonderer Fall; Ermessen; Erziehungsurlaub; Kündigung;

    Eine Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des in dem Bescheid vom 4. Februar 2000 aufgenommenen Zusatzes, dass die Kündigung nur unter der Bedingung ihrer Wirksamkeit frühestens zum Ende des Erziehungsurlaubs der Beigeladenen zugelassen werde, kommt nicht in Betracht (a.A. in einem vergleichbaren Fall VG Koblenz, Urt. v. 31. August 2000 - 5 K 642/00.KO - ohne allerdings die Wahl der Klageart zu begründen).
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