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   VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11 Me   

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VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11 Me (https://dejure.org/2015,40147)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08.07.2015 - 5 K 67/11 Me (https://dejure.org/2015,40147)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me (https://dejure.org/2015,40147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer Entwässerungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Ein nach Trägerwechsel zuständig gewordener Zweckverband kann für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlagen auch dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (im Anschluss an ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; B. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07).

    Die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsleistungen zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. die Urteile vom 21.06.2006 4 N 574/98 a. a. O. und vom 29.01.2007 4 KO 759/05 ThürVBl.

    Für die Rechtmäßigkeit des auf diese Weise ermittelten Beitragssatzes kommt es nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nur darauf an, ob der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz im Ergebnis nicht gegen das sog. Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; juris).

    Eine solche Anforderung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes zum Aufwandsüberschreitungsverbot (vgl. vor allem ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; juris).

    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage unabhängig von festzustellenden Fehlern bei Erstellen der Globalkalkulation allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (insoweit: ThürOVG, U. v. 12.12.2001 - 4 N 595/94; Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98).

    Zum 01.01.2005 ist nach Auffassung der Kammer, die insoweit der Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes folgt, eine neue öffentliche Einrichtung des Beklagten entstanden und gewidmet worden, für welche sachliche Beitragspflichten neu entstanden sind (soweit schon die Rechtsprechung der zuvor zuständigen 8. Kammer des VG Meiningen, U. v. 10.06.2010 - 8 K 656/08 Me - unter Berufung auf die Rechtsprechung des ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; B. v.03.05.2007 - 4 EO 101/07; juris).

    Die Berufung war zuzulassen, da die Kammer von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes mit Urteil vom 21.06.2006 (4 N 574/98; juris) zur Aufwandsüberschreitung bei Kalkulation des Beitragssatzes insoweit abweicht, als sie die Grenze zulässiger Aufwandsüberschreitung allein nach den gesetzlichen Vorgaben und unabhängig von einer Entscheidung des Satzungsgebers zum Finanzierungsanteil des Investitionsaufkommens über Beiträge einerseits und Gebühren andererseits zieht (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • OVG Thüringen, 02.07.2015 - 4 N 411/12

    Normenkontrolle; Feststellung der Nichtigkeit der Verbandssatzung eines

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Vorgelegt und beigezogen wurden auch die Beiakten Nr. 3 bis 8 zum Verfahren 4 N 411/12 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts.

    Sowohl die gewählte Formulierung als auch Sinn und Zweck der Regelung weisen darauf hin, dass es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. auch ThürOVG, U. v. 02.07.2015, 4 N 411/12; noch nicht veröffentlicht).

    Die Bekanntmachung der Hauptsatzung vom 19.07.1994 selbst war hierbei noch nicht an der ThürBekVO zu messen, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war: Veröffentlichungen der Hauptsatzung des Landkreises erfolgten demgemäß entsprechend der in § 6 Abs. 1 HS hierfür vorgesehenen Regelung im Freien Wort, der Südthüringer Zeitung, der Eisenacher Presse und der Mitteldeutschen Allgemeinen jeweils vom 22.08.1994 (beigezogene Beiakte zu 4 N 411/12; Veröffentlichungsnachweise in Form amtlich beglaubigter Kopien), darüber hinaus im Kreisanzeiger vom 26.08.1994 (ebenda) sowie im Eisenacher Bürgerblatt vom 08.09.1994 (ebenda); d.h. es erfolgten Veröffentlichungen in den vier in der ersten Fassung des § 6 HS genannten Zeitungen sowie in den lokalen Zeitungen, in welchen der alte Landkreis Eisenach laut seiner Hauptsatzung vom 05.01.1993 zu veröffentlichen hatte, nämlich: Eisenacher Presse, Mitteldeutsche Allgemeine und Eisenacher Bürgerblatt.

    Ungeachtet dessen liegt eine in diesem Sinne fehlerhafte, weil unvollständige und daher nicht praktikable und damit rechtswidrige Regelung der Stimm- und Sitzverteilung beim Beklagten nach Auffassung der Kammer (im Anschluss an das ThürOVG, U. v. 02.07.2015, 4 N 411/12, a. a. O.) nicht vor, da sich die getroffene Regelung durch Auslegung als vollständige Regelung verstehen lässt, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht:.

    Aus einem Rückgriff auf die Kommentierung zur Bayerischen Rechtslage, die für die Regelungen in § 28 ThürKGG Pate stand, ist jedoch zu folgern, dass die Regelung weit zu verstehen und jegliche Kombination zulässig sein soll (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bayer. Staatsregierung zum BayKommZG 1966, dort zu Art. 32, S. 27 in Landtagsdrucksache Bayerischer Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 2573; so im Ergebnis auch ThürOVG, U. v. 02.07.2015 a. a. O.).

    Damit geht das Gericht davon aus, dass die Bekanntmachung der Gründungssatzung und ihrer Genehmigung eine wirksame Verbandsgründung zur Folge hatte (wie ThürOVG a. a. O.; 4 N 411/12).

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im ThürKAG davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 12.12.2001 4 N 595/94 ).

    Aufgetretene Fehler im Rechenwerk oder in den Prognoseansätzen einer Globalberechnung, die sich auf den Beitragssatz im Ergebnis nicht erheblich auswirken, können daher ebenso wie eine zuvor fehlende Kalkulation auch ohne ausdrückliche Billigung des Satzungsgebers durch eine von der Verwaltung nachgeschobene oder nachträglich korrigierte Neuberechnung behoben werden (hierzu bereits die entsprechenden Ausführungen des ThürOVG zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, U. v. 12.12.2001 - 4 N 595/94, juris; ebenso BayVGH, U. v. 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl. 2006, 109; HessVGH, U. v. 27.05.1987 - 5 UE 245/85 - ESVGH 37, 241; OVG Rh.-Pf., U. v. 30.10.1997 - 12 A 11984/96 - KStZ 1998, 71; OVG NW, U. v. 07.09.1993 - 2 A 169/91 - StuGR 1994, 57).

    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage unabhängig von festzustellenden Fehlern bei Erstellen der Globalkalkulation allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (insoweit: ThürOVG, U. v. 12.12.2001 - 4 N 595/94; Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98).

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragssatzung eines Zweckverbandes und damit seiner Beitragserhebung ist, dass der Zweckverband zu den von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen ermächtigt ist: Eine solche Satzungsgebungs-Kompetenz steht einem Zweckverband nur dann zu, wenn er als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich existent geworden und seither zur Erfüllung der Aufgaben ermächtigt ist, die ihm die Verbandsmitglieder übertragen haben (grundlegend unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung: ThürOVG U. v. 18.12.2000, - 4 N 472/00; juris).

    Die rechtsaufsichtliche Genehmigung vom 23.12.2002 ersetzt diese, da bei einer Gründungssatzung ohnehin kein Verbandsvorsitzender ausfertigen kann (vgl. hierzu ausführlich: ThürOVG U. v. 18.12.2000 - 4 N 472/00; juris).

    In einer Formel ausgedrückt ist er das rechnerische Ergebnis der Teilung des ermittelten umlagefähigen Investitionsaufwandes durch die Gesamtzahl der beitragsfähigen Flächen als Summe der Maßstabseinheiten (ThürOVG, U. v. 18.12.2000, 4 N 472/00; juris).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips an die Erhebung kommunaler Beiträge auch dann zu beachten, wenn eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung auf einen kommunalen Abwasserverband übergeht, ohne dass der neue Einrichtungsträger Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde wird (vgl. BVerwG, B. v. 22.03.2007 - 10 BN 5.06 und vorgehend BayVGH, U. v. 29.06.2006 - 23 N 05.3090; juris).

    Der gebotene Belastungsausgleich kann vielmehr auch im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (z. B. durch Erlass oder Teilerlass) bewirkt werden, wenn von Differenzierungen der Beitragsregelungen aus Gründen kaum zu bewältigender Regelungskomplexität Abstand genommen wird (hierzu BVerwG, B. v. 22.03.2007 - 10 BN 5.06 - und U. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Ein nach Trägerwechsel zuständig gewordener Zweckverband kann für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlagen auch dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (im Anschluss an ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; B. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07).

    Zum 01.01.2005 ist nach Auffassung der Kammer, die insoweit der Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes folgt, eine neue öffentliche Einrichtung des Beklagten entstanden und gewidmet worden, für welche sachliche Beitragspflichten neu entstanden sind (soweit schon die Rechtsprechung der zuvor zuständigen 8. Kammer des VG Meiningen, U. v. 10.06.2010 - 8 K 656/08 Me - unter Berufung auf die Rechtsprechung des ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; B. v.03.05.2007 - 4 EO 101/07; juris).

  • VG Gera, 21.09.2011 - 2 K 301/09

    Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Dem folgt die Kammer nicht in vollem Umfang: Ein Beitragssatz ist nach Auffassung der Kammer vielmehr erst dann im Ergebnis überhöht und verstößt gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz den gesetzlich höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 10% übersteigt (so wohl auch VG Gera, U. v. 21.09.2011 - 2 K 301/09 Ge; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.01.2011 - OVG 9 B 14.09 - Rn. 37; VG Greifswald, U. v. 02.10.2014 - 3 A 115/13; VG Hannover U. v. 21.05.2014 - 1 A 222/13; alle juris; vgl. auch Dietzel in Driehaus a. a. O. § 8 Rn. 607), ohne dass hierbei der nach dem Willen des Satzungsgebers gebührenfinanzierte Anteil bereits mindernd einzubeziehen wäre.
  • BFH, 04.08.2009 - VII B 16/09

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch einen Abrechnungsbescheid

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Erforderlich ist der konkrete Wille, die Begleichung der Abgabenschuld zu verlangen (BFH, U. v. 04.08.2009 - VII B 16/09, juris, Rn. 5; Tipke/Kruse AO Kommentar, § 231 Rn 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1993 - 2 A 169/91
    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Aufgetretene Fehler im Rechenwerk oder in den Prognoseansätzen einer Globalberechnung, die sich auf den Beitragssatz im Ergebnis nicht erheblich auswirken, können daher ebenso wie eine zuvor fehlende Kalkulation auch ohne ausdrückliche Billigung des Satzungsgebers durch eine von der Verwaltung nachgeschobene oder nachträglich korrigierte Neuberechnung behoben werden (hierzu bereits die entsprechenden Ausführungen des ThürOVG zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, U. v. 12.12.2001 - 4 N 595/94, juris; ebenso BayVGH, U. v. 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl. 2006, 109; HessVGH, U. v. 27.05.1987 - 5 UE 245/85 - ESVGH 37, 241; OVG Rh.-Pf., U. v. 30.10.1997 - 12 A 11984/96 - KStZ 1998, 71; OVG NW, U. v. 07.09.1993 - 2 A 169/91 - StuGR 1994, 57).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11
    Der gebotene Belastungsausgleich kann vielmehr auch im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (z. B. durch Erlass oder Teilerlass) bewirkt werden, wenn von Differenzierungen der Beitragsregelungen aus Gründen kaum zu bewältigender Regelungskomplexität Abstand genommen wird (hierzu BVerwG, B. v. 22.03.2007 - 10 BN 5.06 - und U. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 - a. a. O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.1997 - 12 A 11984/96

    Beitragssatzkalkulation; Beitragssatz; Beitragssatzsatzung;

  • OVG Sachsen, 17.06.2009 - 5 B 322/06

    Verbandssatzung; Verbandsversammlung; Stimmrechtsverteilung; Stimmengewichtung;

  • BFH, 21.06.2010 - VII R 27/08

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

  • VG Greifswald, 02.10.2014 - 3 A 115/13

    Rechtmäßigkeit der Satzung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen

  • VG Gera, 09.03.2011 - 2 K 726/08

    Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für die öffentliche

  • OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer

  • OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Frischwassermaßstab als geeigneter Maßstab für

  • BVerwG, 27.02.1987 - 8 B 144.86

    Kriterien für die Ermittlung des Entwässerungsbeitragssatzes im Fall einer

  • VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295

    Aufrechterhaltung eines Verbesserungsbeitragsbescheids als

  • VG Hannover, 21.05.2014 - 1 A 222/13

    Abwasserbeitrag; Logistikhalle; Vollgeschossmaßstab

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1988 - 2 S 1671/87

    Erfahrungswerte als Bemessungsgrundlage bei der Bemessung von Gebühren - Folgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OVG Sachsen, 10.08.2011 - 5 A 716/08

    Bekanntmachungspraxis eines Rechtsvorgängers schafft keinen Vertrauenstatbestand

  • VGH Hessen, 27.05.1987 - 5 UE 245/85

    Wasserbeitragsrecht und Abwasserbeitragsrecht: Kalkulation der Beitragssätze,

  • OVG Thüringen, 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98

    Beiträge; Beiträge, Beitragsrecht; Zweckverband; Existenz; Gründung; Entstehung;

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

  • OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05

    Beiträge; Wirksame Entstehung eines Zweckverbandes ungeachtet eines

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21

    Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung

    Diese Auffassung wurde mit Senatsurteil vom 14. April 2016 (Az.: 4 KO 452/15) in einem Parallelverfahren (betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Juli 2015, Az.: 5 K 67/11 Me - juris) bestätigt (vgl. dazu auch den Beschluss des BVerwG vom 22. März 2017, Az.: 9 B 47/16 - juris).
  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2011 - 5 KO 101/11

    Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Mit Beschluss des Berichterstatters vom 06. April 2011 wurde daraufhin das Verfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 von dem Verfahren 5 K 265/10 abgetrennt und unter dem Az. 5 K 67/11 eingestellt.

    Mit Kostenrechnung vom 29. April 2011 wurden dem Kläger - ausgehend von dem Mindeststreitwert von 1.000 EUR - in dem abgetrennten Verfahren 5 K 67/11 Gerichtsgebühren in Höhe von 110 EUR in Rechnung gestellt.

    Die kostenrechtlich getrennte Behandlung der Verfahren 5 K 67/11 und 5 K 265/10 ist nicht zu beanstanden.

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Nicht sachgerecht erscheint daher, wenn Teile der Rechtsprechung die Fälle des Erlöschens eines Beitragsanspruchs durch Zahlungsverjährung einer geleisteten Zahlung gleichstellen wollen (so VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2005 - VG 5 K 67/11 -, juris Rz. 109) und als Belastung werten.
  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier der W... - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rn. 104 - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15-, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rn. 8; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, juris, Rn. 27).
  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 149/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier: der Zweckverband - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, Rn. 38, juris; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, Rn. 27, juris; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, Rn. 104, juris, - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 -, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, Rn. 8, juris; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, Rn. 27, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

    Erfolgt der Anschluss bzw. besteht die Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eines anderen Rechtsträgers nach einer Aufgabenübertragung, ist diese nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte regelmäßig nicht identisch mit der Einrichtung des früheren Trägers und es entsteht auf Grund des dann durch diese neue Einrichtung vermittelten Vorteils ein neuer Herstellungsbeitragsanspruch (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 - VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017 - 6 K 852/14 - VG Potsdam, Urt. v. 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 - VG Meiningen, Urt. v. 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, jeweils zit. nach JURIS; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 - und Urt. v. 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15, [OVG 9 B 35.12] - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juni 2017 - 9 A 37/15 MD -).
  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Übergang der öffentlichen Aufgaben wie etwa der Schmutzwasserbeseitigung von dem bisherigen auf einen anderen Aufgabenträger der neue Aufgabenträger grundsätzlich nicht gehindert ist, nach seinem maßgeblichen Satzungsrecht für alle Grundstücke im Verbandsgebiet Beiträge zu erheben, auch wenn bestimmte Teile der Einrichtung bereits zuvor über Beiträge (oder Gebühren) finanziert worden sind (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rz. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rz. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rz. 104; VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rz. 8).
  • OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 452/15

    Festlegung des Divisors einer Umrechnungsformel zur Ermittlung der Zahl der

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me - abzuändern und den Bescheid vom 7. Dezember 2009 des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. März 2014 aufzuheben,.
  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier: der Zweckverband - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, Rn. 38, juris; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, Rn. 27, juris; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, Rn. 104, juris, - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 -, juris, abgeändert worden - VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, Rn. 8, juris; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, Rn. 27, juris).
  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

    Nicht sachgerecht erscheint daher, wenn Teile der Rechtsprechung die Fälle des Erlöschens eines Beitragsanspruchs durch Zahlungsverjährung einer geleisteten Zahlung gleichstellen wollen (so VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2005 - VG 5 K 67/11 -, juris Rz. 109) und als Belastung werten.
  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 150/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 04.05.2017 - 8 L 30/17

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

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