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   FG Niedersachsen, 07.11.2013 - 5 K 79/12   

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https://dejure.org/2013,43144
FG Niedersachsen, 07.11.2013 - 5 K 79/12 (https://dejure.org/2013,43144)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.11.2013 - 5 K 79/12 (https://dejure.org/2013,43144)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. November 2013 - 5 K 79/12 (https://dejure.org/2013,43144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen - Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen - Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme des Regelsteuersatzes oder des ermäßigten Steuersatzes für die übernommene Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Umsatzsteuer auf Zuschüsse für die Sportplatzpflege

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 875
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 07.10.2010 - 5 K 68/09

    Zahlungen einer Stadt aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.11.2013 - 5 K 79/12
    Insoweit werde aus Vereinfachungsgründen auch auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid hingewiesen, wonach mit Bezug auf ein Urteil des Nds. Finanzgerichts vom 7. Oktober 2010 (Az.: 5 K 68/09) diese Voraussetzungen nicht vorliegen würde.

    Leistungen der vorliegenden Art zur Pflege von Sportanlagen werden auch von gewerblichen Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Garten- und Landschaftsbau erbracht (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 7. Oktober 2010 5 K 68/09, juris).

    42 Auch tritt der Kläger damit entgegen § 65 Nr. 3 AO in Konkurrenz zu solchen Unternehmen, so dass auf die von ihm erbrachten Leistungen eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in Betracht kommt (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 7. Oktober 2010 5 K 68/09, juris).

  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.11.2013 - 5 K 79/12
    Sonstige Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Mehrwertsteuer-SystemR dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH-Urteil vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010 701 m. w. N.).

    Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteil vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; und Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749; jeweils m. w. N.).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.11.2013 - 5 K 79/12
    Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteil vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; und Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749; jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 11.10.2018 - 5 K 64/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an einen eingetragenen

    (2) Auch tritt der Kläger damit entgegen § 65 Nr. 3 AO in Konkurrenz zu solchen Unternehmen, so dass auf die von ihm erbrachten Leistungen eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in Betracht kommt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 7. Oktober 2010 5 K 68/09 , juris; vom 7. November 2013 5 K 79/12 , juris.).
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