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   VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F   

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VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F (https://dejure.org/2018,33017)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F (https://dejure.org/2018,33017)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F (https://dejure.org/2018,33017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Für die EEG-Umlagebegrenzung ist neu geschaffenes Betriebsvermögen; nicht dahin zu verstehen, dass die Produktionsanlagen ausschließlich neu errichtet und betrieben sein müssten. Vielmehr muss die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit unter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 8076/17
    Hätte der Gesetzgeber hier ein anderes, weitergehendes Verständnis dahin, dass eine Hochrechnung der Daten und eine Prognoseentscheidung anzustellen sei, gewollt, hätte er dies gerade im Hinblick auf vorangegangene höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris Rn. 18 ff. = NVwZ 2011, 1069 zu § 16 Abs. 2 EEG 2004, der noch überhaupt keine besonderen Regelungen für neugegründete Unternehmen vorgesehen hat) klar und unmissverständlich zu Ausdruck bringen müssen.
  • VGH Hessen, 06.07.2017 - 6 A 1706/15

    Übergangsbestimmung im EEG 2012

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 8076/17
    Der Wortlaut schließt eine derartige Interpretation zwar nicht aus, müsste sie aber ausdrücklich vorsehen, sollte sie gelten, denn unabhängig der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, ECLI:DE:VGHHE:2017:0706.6A1706.15.0A, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19

    Zur Auslegung von "vollständig neuen Betriebsmitteln" in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG

    >>Ausgehend von dem handelsrechtlich geprägten Begriff des >>Sachanlagevermögens<< in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 kommt es für die Frage, was >>neue Betriebsmittel<< sind, nach wie vor nicht darauf an, ob das betreffende Sachanlagevermögen von seinem Zustand her >>fabrikneu >nahezu neu > gerade noch neu<< ist, sondern allein darauf, was für das konkrete Unternehmen >>neu<< ist (anknüpfend an VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F sowie Urt. v. 19.08.2018 - 5 K 8076/17.F).<<.

    Demnach sei es ausreichend gewesen, wenn ein Unternehmen über das bei seiner Gründung vorhandene Vermögen zusätzliches Vermögen erwerbe; dieses zusätzliche Vermögen habe nach dem EEG 2014 gerade nicht "neuwertig" oder "fabrikneu" sein müssen (unter Verweis auf VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F).

    Es besteht auch mit Blick auf das EEG 2017 und die dort in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 nunmehr eingefügte Legaldefinition eines "neu gegründeten Unternehmens" kein Erfordernis, dass das erworbene Sachanlagevermögen - wie das Bundesamt meint annehmen zu müssen - "neuwertig" bzw. "fabrikneu" zu sein bräuchte (vgl. zum EEG 2014 schon VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F -, juris Rn. 13; bestätigt durch VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F -, juris Rn. 17).

    Das Gericht hat, bezogen auf das EEG 2014, in seinem Urteil vom 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F -, juris Rn. 13 bereits ausgeführt:.

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 243/19

    Zur bilanzrechtlich geprägten Anknüpfung des "neugeschaffenen Betriebsvermögens"

    Das sind die in der Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen das - neugegründete - Unternehmen erstmalig seine Unternehmenstätigkeit unter Abstützung auch auf die - für es, nicht den früheren Rechtsträger - neuen Ressourcen aufnahm (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -).

    Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019 (Bl. 121 bis 129 = 139 bis 147 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch gegen seien Ablehnungsbescheid vom 13. Oktober 2017 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, warum es sich aus seiner Sicht bei der Klägerin um kein neugegründetes Unternehmen handele; die im § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 angeführten "weiteren Vermögensgegenstände" müssten (fabrik)neu sein und die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit müsse unter Abstützung auch auf die neuen Ressourcen erfolgen (Verweis auf das Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F ), da es sich hier um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele.

    Das Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -, BeckRS 2018, 25350 Rn. 9 = juris Rn. 13, bereits ausgeführt:.

  • VG Frankfurt/Main, 11.05.2021 - 5 K 2097/18

    Zur EEG-Umlagebegrenzung bei Umwandlung oder Neugründung nach Insolvenz

    Das Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -, BeckRS 2018, 25350 Rn. 9 = juris Rn. 13, bereits ausgeführt:.
  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2019 - 5 K 9722/17

    Ein Unternehmen, das nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und mit

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -, BeckRS 2018, 25350 Rn. 13 = juris Rn. 18).
  • VGH Hessen, 16.09.2021 - 6 A 260/19

    Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

    Die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung seien nach der Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706115 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17. F -, BeckRS 201 8, 25350 Rdnr. 13) - unabhängig von der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - restriktiv auszulegen, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher gehe.
  • VG Frankfurt/Main, 13.12.2018 - 5 K 8852/17

    Keine Aufrundung bei Ermittlung der Stromkostenintensität

    Unabhängig von der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -, BeckRS 2018, 25350 Rn. 13).
  • VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 1725/19

    Rumpfgeschäftsjahr als Geschäftsjahr bei der EEG-Umlagebegrenzung.

    Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung bislang keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Rumpfgeschäftsjahren bei der Begrenzungsgrundlage gehabt (vgl. Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -, juris Rn. 15 = BeckRS 2018, 25350 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2019 - 5 K 6023/17.F -, juris Rn. 48 ff. = BeckRS 2019, 20157 Rn. 35 ff.).
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