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   VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04   

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VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04 (https://dejure.org/2005,25365)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 5 K 910/04 (https://dejure.org/2005,25365)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 5 K 910/04 (https://dejure.org/2005,25365)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Gleichwohl ist anerkannt, dass ein solcher Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, UPR 2004, 240).

    Hierbei und auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne und öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, steht der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu und ist die Entscheidung deshalb - ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen - der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).

    In diesem Fall steht dem bisherigen Genehmigungsinhaber nur der eingeschränkte Besitzstandsschutz nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -).

    Der in § 13 Abs. 3 PBefG normierte Besitzstandsschutz ist demgemäß genehmigungsbezogen und begünstigt nur den Unternehmer, dem die Genehmigung erteilt ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.1999, a.a.O.; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 76; vgl. zur fehlenden Unternehmereigenschaft eines Subunternehmers im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 23.08.2004 - 5 K 1126/04
    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Sie hat unter anderem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 5 K 1126/04, das die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betraf, geltend gemacht: Zwar entstehe ein großer Anteil des mit dem Betrieb der Verkehrsleistungen verbundenen Aufwands bei dem von ihr eingesetzten Subunternehmer.

    Der Antrag der Klägerin auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, der die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis vom 17.05.2004 betraf, blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -).

    Es hat die Gerichtsakten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 5 K 1126/04 beigezogen.

    Die Kammer hat bereits im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 - darauf hingewiesen, dass der Verkehr der Klägerin auf Grundlage dieser Genehmigung vor allem auf den Transport von Schülern nach Mengen und Herbertingen ausgerichtet war und ist, während es bei der hier streitigen Erlaubnis um den Schülerverkehr auf der Strecke Beuren - Hundersingen - Bad Saulgau geht; eine Schülerbeförderung ist auf dieser Verbindung nach der Genehmigung vom 11.04.2001 nicht möglich.

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Die der Beigeladenen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.04.2004 erteilte Genehmigung für den Schülerverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG von Beuren nach Bad Saulgau ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, DVBl. 1990, 44; Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260).

    Sie lässt eine Erweiterung des vorhandenen Verkehrs, etwa durch die Einbeziehung neuer Streckenteile, nicht zu (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.1992 - 14 S 1158/90 -).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.1999 - 7 M 786/99

    Besitzstandsschutz bei Linienverkehrsgenehmigung; Besitzstandsschutz;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Sie schützt nämlich die im Hinblick auf den bedienten Verkehr getroffenen Investitionen, die durch die Zulassung eines neuen Unternehmers für den jeweiligen Beförderungsverkehr nicht ohne Weiteres entwertet sein sollen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.1999 - 7 M 786/99 -, GewArch 2000, 337; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG, Anm. 74 f); die bloße Gewinnerwartung des vorhandenen Unternehmers ist hingegen nicht Schutzgegenstand des § 13 Abs. 3 PBefG.

    Der in § 13 Abs. 3 PBefG normierte Besitzstandsschutz ist demgemäß genehmigungsbezogen und begünstigt nur den Unternehmer, dem die Genehmigung erteilt ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.1999, a.a.O.; Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 76; vgl. zur fehlenden Unternehmereigenschaft eines Subunternehmers im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Gleichwohl ist anerkannt, dass ein solcher Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, UPR 2004, 240).

    Zur Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 PBefG gehört es im Allgemeinen, dass nicht mehreren Unternehmern für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Die der Beigeladenen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.04.2004 erteilte Genehmigung für den Schülerverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG von Beuren nach Bad Saulgau ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, DVBl. 1990, 44; Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Dies könnte insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.06.1969 über das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 problematisch sein (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - Rs. C-280/00 - (Altmark Trans), NJW 2003, 2515 auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, NVwZ 2001, 320; vgl. zu dieser Problematik und den Konsequenzen aus der Altmark Trans-Entscheidung: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 -, NVwZ-RR 2005, 140: Der Bundesgesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 PBefG eine vom EuGH geforderte wirksame Teilbereichsausnahme von den in der VO (EWG) Nr. 1191/69 getroffenen Regelungen betreffend den eigenwirtschaftlich betriebenen Verkehr getroffen).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - 3 S 812/99

    Linienverkehrsgenehmigung - Auswahl unter Mitbewerbern

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrenzsituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die von Seiten des Gerichts nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1992 - 14 S 1158/90

    Ausgestaltungsrecht des vorhandenen Verkehrsunternehmers, eine vorhandene

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Sie lässt eine Erweiterung des vorhandenen Verkehrs, etwa durch die Einbeziehung neuer Streckenteile, nicht zu (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.1992 - 14 S 1158/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94

    Linienverkehrsgenehmigung: Bedeutung der Besitzstandsschutzklausel des PBefG § 13

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Die Bedeutung der Besitzstandklausel des § 13 Abs. 3 PBefG liegt darin, dass sie gegenüber den zwingenden Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 PBefG eine ebenso selbständige wie gleichwertige Regelung ist und insbesondere den Vorrang des bei der Entscheidung über die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung vorhandenen Unternehmers aufhebt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2003 - 5 K 1141/02 -).
  • VG Stade, 16.09.2004 - 1 A 463/03

    Klagebefugnis bei Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an einen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
    Dies könnte insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.06.1969 über das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 problematisch sein (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - Rs. C-280/00 - (Altmark Trans), NJW 2003, 2515 auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, NVwZ 2001, 320; vgl. zu dieser Problematik und den Konsequenzen aus der Altmark Trans-Entscheidung: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 -, NVwZ-RR 2005, 140: Der Bundesgesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 PBefG eine vom EuGH geforderte wirksame Teilbereichsausnahme von den in der VO (EWG) Nr. 1191/69 getroffenen Regelungen betreffend den eigenwirtschaftlich betriebenen Verkehr getroffen).
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 73.67

    Rechtsstellung eines "vorhandenen Unternehmers" bei einstweilig zugelassenen

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

  • BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61

    Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades

  • VG Cottbus, 15.11.2007 - 3 K 600/03

    Konkurrentenklage wegen Linienvergabe im Personennahverkehr

    Schließlich wird der Beklagte zu bestimmen haben, mit welchem Anteil der Umstand, dass die Beigeladene in der Vergangenheit den Verkehr ordnungsgemäß geführt hat, in die Abwägung mit eingebracht wird, wobei insoweit auch die Durchführung von Linien durch Subunternehmen eine Rolle spielen kann (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Februar 2005 - 5 K 910/04 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04 Me   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,42285
VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04 Me (https://dejure.org/2006,42285)
VG Meiningen, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 K 910/04 Me (https://dejure.org/2006,42285)
VG Meiningen, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 5 K 910/04 Me (https://dejure.org/2006,42285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 113 Abs 5 Satz 1 Abs 1 Satz 1; VwGO § 154 Abs 1; BauGB § 35 Abs 1 Nr 4; BauGB § 36 Abs 2; ThürBO § 62 Abs 1; ThürBO § 70 Abs 1; ThürBO § 77 Satz 1
    Baugenehmigung; Außenbereich; Privilegierung; Zweckbestimmung; Jagdhütte; Erforderlichkeit; Jagdausübung; Erschließung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 52.78

    Privilegierung - Jagdhütte - Jagdbezirk

    Auszug aus VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04
    Zu den danach privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben kann damit grundsätzlich auch eine Jagdhütte gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 -, NVwZ 1983, 472).

    Die Privilegierung setzt voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich nach Gesichtspunkten auszurichten sind, die sich allein aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 -, NVwZ 1983, 472).

    Weiterhin muss die Jagdhütte - zumindest im Regelfall - auch im dem Bezirk des Jagdpächters liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 -, NVwZ 1983, 472).

    worfene Frage, ob grundsätzlich überhaupt eine Privilegierung für Jagdhütten in Betracht kommt, ist bereits in der Rechtsprechung beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 -, NVwZ 1983, 472, mit weiteren Hinweisen; ThürOVG, Urt. v. 10.09.2003 - 1 KO 404/02 - zitiert nach Juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2000 - 3 L 298/99

    Jagdhütte; Privileg

    Auszug aus VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04
    Der besondere Zweck, zu dem eine Jagdhütte bestimmt ist, liegt darin, dass sie der Ausübung der Jagd zugeordnet ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.08.2000 - 3 L 298/99 -, NVwZ-RR 2001, 370 f.).

    Damit sind die Anforderungen strenger als für die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Gebäuden gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.08.2000 - 3 L 298/99 -, a.a.O.).

    Entscheidend ist, für welche Zwecke die Hütte dienen soll, und es kommt auch auf die persönlichen Verhältnisse des Jagdausübungsberechtigten an (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 56/82 -, ZfBR 1986, 48; BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urt. v. 17.08.2000 - 3 L 298/99 -, NVwZ-RR 2001, 370 f.).

  • BVerwG, 23.11.1995 - 4 B 209.95

    Priviligierte Nutzung - Jagdhütte - Jagdpächter - Jagdbezirk - Nutzungsrecht -

    Auszug aus VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04
    Zu dieser Wertung gehört die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt ausgeführt werden soll; ein Vorhaben soll in diesem Sinne im Außenbereich nicht ausgeführt werden, wenn es zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 -, NVwZ-RR 1996, 484).

    Entscheidend ist, für welche Zwecke die Hütte dienen soll, und es kommt auch auf die persönlichen Verhältnisse des Jagdausübungsberechtigten an (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 56/82 -, ZfBR 1986, 48; BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urt. v. 17.08.2000 - 3 L 298/99 -, NVwZ-RR 2001, 370 f.).

  • OVG Thüringen, 24.09.2003 - 1 KO 404/02

    Zur Frage der Privilegierung einer Jagdhütte nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB;

    Auszug aus VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04
    Die jeweilige Jagdhütte im Außenbereich muss sich allerdings, um privilegiert zu sein, auch in Größe und Ausstattung spezifisch an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und sich auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken (vgl. ThürOVG, Urt. v. 10.09.2003 - 1 KO 404/02 -, zitiert nach Juris).

    worfene Frage, ob grundsätzlich überhaupt eine Privilegierung für Jagdhütten in Betracht kommt, ist bereits in der Rechtsprechung beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 -, NVwZ 1983, 472, mit weiteren Hinweisen; ThürOVG, Urt. v. 10.09.2003 - 1 KO 404/02 - zitiert nach Juris).

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 56.82

    Fehlende Privilegierung einer Jagdhütte bei nahem Wohnsitz

    Auszug aus VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04
    Entscheidend ist, für welche Zwecke die Hütte dienen soll, und es kommt auch auf die persönlichen Verhältnisse des Jagdausübungsberechtigten an (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 56/82 -, ZfBR 1986, 48; BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urt. v. 17.08.2000 - 3 L 298/99 -, NVwZ-RR 2001, 370 f.).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Meiningen, 14.12.2006 - 5 K 910/04
    Die Notwendigkeit der Hinzuziehung und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (BVerwG, Urt. v. 06.12.1963 - VII 14.63 -, BVerwGE 17, 245).
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