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VG Kassel, 02.12.2010 - 5 K 941/09 |
Verfahrensgang
- VG Kassel, 02.12.2010 - 5 K 941/09
- VG Kassel, 02.12.2010 - 5 K 1430/09
- VGH Hessen, 27.03.2014 - 8 A 1251/12
- BVerwG, 23.09.2014 - 3 B 34.14
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 27.03.2014 - 8 A 1251/12
Zustandshaftung bei Zwangserbschaft des Fiskus
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS - abgeändert und die angefochtene Verfügung des Kreisausschusses des Beklagten vom 10. Juli 2009 - 34.2 - IfSG - Y.../Ne - aufgehoben, soweit darin die Ersatzvornahme angedroht und angeordnet worden ist.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS - zurückgewiesen.
Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens werden unter Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS - gegeneinander aufgehoben.
Nach Übertragung der Entscheidung auf die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts Kassel hat diese - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - beide Klagen mit Urteilen vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS und 5 K 1430/09.KS - abgewiesen.
unter Abänderung der angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS und 5 K 1430/09.KS - die Verfügung des Kreisausschusses des Landkreises Kassel vom 10. Juli 2009 - 34.2lfSG - Y.../Ne -, dessen Leistungsbescheid vom 18. September 2009 - 34.2lfSG - Y... - und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 aufzuheben.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten des verbundenen Berufungsverfahrens 8 A 1253/12 (Az. 5 K 941/09.KS des Verwaltungsgerichts Kassel) sowie zwei Hefter Beiakten des Beklagten (Bl. 1 bis 220) vor.
Die Berufung gegen das im Verfahren 5 K 941/09.KS ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, soweit sich die Klage gegen die erlassene Grundverfügung richtet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage in diesem Umfang zu Recht abgewiesen.
Mithin ist der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im Übrigen und unter Berichtigung des Aktivrubrums dieses Urteils teilweise stattzugeben, soweit in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2009 die Ersatzvornahme angedroht und angeordnet worden ist.
Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens werden unter Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS - gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 S. 1 und 2).
- BVerwG, 23.09.2014 - 3 B 34.14
Durchführung von Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung und der Entmüllung eines …
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2014 ist wirkungslos, soweit den Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS und 5 K 1430/09.KS - stattgegeben wurde.Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Dezember 2010 die Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2009 - 5 K 941/09.KS - sowie die weitere Klage gegen den Bescheid vom 18. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 - 5 K 1430/09.KS - abgewiesen.
Auf die weitere Berufung hat er das Urteil des Verwaltungsgerichts - 5 K 941/09.KS - abgeändert und den Bescheid vom 10. Juli 2009 aufgehoben, soweit darin die Ersatzvornahme angedroht und angeordnet worden ist; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen.