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   VG Darmstadt, 18.11.2010 - 5 K 994/10.DA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,22458
VG Darmstadt, 18.11.2010 - 5 K 994/10.DA (https://dejure.org/2010,22458)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2010 - 5 K 994/10.DA (https://dejure.org/2010,22458)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 18. November 2010 - 5 K 994/10.DA (https://dejure.org/2010,22458)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Telemedicus

    Behördliches Einschreiten gegen eine private Datenbank nach BDSG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Einklagbarer Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einklagbarer Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 416
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus VG Darmstadt, 18.11.2010 - 5 K 994/10
    Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (BGH, U. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328).

    Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (BGH, U. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328).

    Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (BGH, U. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328).

    Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (BGH, U. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328).

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 105/82

    Anspruch auf Bekanntgabe der Übermittlung personenbezogener Daten; Anspruch eines

    Auszug aus VG Darmstadt, 18.11.2010 - 5 K 994/10
    Grundsätzlich stellte eine von den Vorschriften des BDSG nicht gedeckte Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH, U. v. 22.05.1984 - VI ZR 105/82 - NJW 1984, 1886).
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