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   VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW   

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VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW (https://dejure.org/2020,40922)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW (https://dejure.org/2020,40922)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 5 L 1066/20.NW (https://dejure.org/2020,40922)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 3 GG, § 4 CoronaVV RP 13, § 4 Nr 3 CoronaVV RP 13, § 16 IfSG, § 16 Abs 8 IfSG
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen infektionsschutzrechtliche Nutzungsuntersagung einer Prostitutionsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Zur "Zimmervermietung" umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht geschlossen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zur "Zimmervermietung" umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht geschlossen ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur „Zimmervermietung“ umgestaltete Prostitutionsstätte zu Recht geschlossen - VG präzisiert den Begriff des "Prostitutionsgewerbe"

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 6 B 11345/20

    Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Konzeptioneller Ausgangspunkt ist danach nicht allein die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen oder Aktivitäten, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris).

    Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der in Rede stehenden Verordnung aus dem Bereich des Infektionsschutzes - als besonderem Gefahrenabwehrrecht - muss eine behauptete Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris).

    Der Verordnungsgeber hatte sich somit für ein Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung bestimmter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bereiche entschieden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris).

    Die sich aus § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO ergebende Untersagung der Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG fügt sich - da die Schließung der Freizeitgestaltung zuzuordnende Einrichtungen betrifft, in denen es gerade bei den hier streitgegenständlichen Prostitutionsstätten zwangsläufig zu direkten körperlichen und damit auch potentiell infektiösen Kontakten kommt - in das beschriebene - vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris) - Gesamtkonzept schlüssig ein (s. auch VG Mainz, Beschluss vom 30. November 2020 -1 L 770/20.MZ -).

    Letztlich soll so eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge tödlicher Krankheitsverläufe verhindert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris zur Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der 12. CoBeLVO).

    Die Maßnahme trägt so - was ausreichend ist - zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch derzeit nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG - den in Fällen der vorliegenden Art anwendbaren Prüfungsmaßstab wie folgt konkretisiert:.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Die zuständige Behörde ist damit zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung, vgl. BR-Drucksache 566/99, Seite 169; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, NJW 2012, 2823).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.März 2012 -3C 16/11-, NJW 2012, 2823).

    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.März 2012 -3C 16/11-, NJW 2012, 2823).

    Im Bereich des Infektionsschutzes - als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 32) - darf der Verordnungsgeber im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.

  • VGH Bayern, 29.03.2019 - 22 CS 19.297

    Vermietung einer Wohnung als Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Ebenfalls nicht entscheidend ist, wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nutzerin ausgestaltet ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 - 22 CS 19.297 -, GewArch 2019, 249).

    Im Übrigen ist es für die Frage der Einordnung in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO ohne Belang, ob es eine (auch nur konkludente) Vereinbarung einer Prostitutionsnutzung im Vertrag mit den Damen, die 10 EUR pro Tag für die Inanspruchnahme der Ruheräume zahlen, gibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 - 22 CS 19.297 -, GewArch 2019, 249).

    Denn auch mit Letzterem verschaffen sie sich noch Vorteile aus der Prostitution anderer (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 - 22 CS 19.297 -, GewArch 2019, 249).

  • VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20

    Corona-Krise; Schließung von Saunen und Thermen sowie ähnlichen Einrichtungen in

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Diese Bestimmung regeln unmittelbar geltende Verhaltensverbote, gegen die die Antragstellerinnen beim hiesigen Verwaltungsgericht eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verbundene negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Verbots erheben könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20.OVG -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -).

    Eine anderweitige Interpretation kommt vorliegend nicht in Betracht, da der (hier eindeutige) Wortlaut die Grenze der Auslegung bildet und der Wille des Verordnungsgebers, sämtliches Prostitutionsgewerbe unabhängig von seinem konkreten Infektionsrisiko zur Verringerung der zwischenmenschlichen Kontakte einstweilen wegen der derzeit angespannten Infektionszahlen zu untersagen, in der Gesamtschau der Regelungen der 13. CoBeLVO eindeutig zutage tritt (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ - zu Räumen für die Vermietung zu Wellness-Zwecken).

    Es steht aber außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (s. auch VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 A 11353/20.OVG -, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 67).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 - 13 MN 63/20 -, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris, Rn. 54).".

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Diese Bestimmung regeln unmittelbar geltende Verhaltensverbote, gegen die die Antragstellerinnen beim hiesigen Verwaltungsgericht eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verbundene negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Verbots erheben könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20.OVG -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -).

    Die für den Einzelfall ausgesprochene Konkretisierung einer gesetzlichen Pflicht hat Regelungscharakter (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris).

  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 A 11353/20.OVG -, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 67).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Insoweit ergeben sich indes je nach Regelungsgegenstand und Differezierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 -, juris, Rn. 72, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 - 13 MN 63/20 -, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris, Rn. 54).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
    Das aktuelle Infektionsgeschehen stellt sich daher als sehr diffus dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2020 - 6 B 10868/20

    Bordellschließung zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

  • VG Gießen, 08.04.2003 - 8 G 508/03

    Gewerbeuntersagung - Steuerschulden - Insolvenz

  • OVG Sachsen, 02.02.2012 - F 7 B 278/11

    Sofortvollzug, Anhörung, Vorausbau, Teilnehmergemeinschaft, Ausführung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2020 - 6 B 10669/20

    Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

  • VGH Bayern, 08.10.2015 - 15 CS 15.1740

    Beschwerde; Baueinstellung; Vereinfachtes Genehmigungsverfahren;

  • VG Düsseldorf, 27.08.2018 - 23 L 1260/17

    Tierschutzverein TRACES-Bescheinigung Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Richtlinie

  • VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20

    Versammlungsrecht - Corona; Coronavirus; Versammlung; Versammlungsverbot

  • VG Freiburg, 25.03.2020 - 4 K 1246/20

    Gemeindliches Betretungsverbot öffentlicher Orte wegen Gefahr der Verbreitung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 6 B 11424/20

    Maskenpflicht in Trier Innenstadt nicht unverhältnismäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 15 B 69/14

    Ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1979 - 2 B 268/78
  • VG Neustadt, 20.07.2022 - 5 L 585/22

    Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person

    Die Nr. 1 des Bescheids vom 30. Juni 2022 ordnet eine umfassende Zutrittsmaßnahme an, sodass der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis fortwährend neu konkretisiert wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG - VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 L 1066/20.NW -).
  • VG Neustadt, 17.08.2021 - 5 K 125/21

    Landkreis verlangt zu Recht Einhaltung von Corona-Regeln in Arztpraxis

    Vielmehr ordnet er umfassend nicht befristete Maßnahmen an, sodass der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06. April 2021 - 13 ME 166/21 - juris; VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 L 1066/20.NW -).
  • VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21

    Verbot des Outdoor-Trainings auf dem Parkplatz vor einem Fitnessstudio während

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - nachdem ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist - auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 19; Schoch, in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 m. w. N.).

    Sind die Beteiligten jedoch unterschiedlicher Auffassung, ob ein Handeln dem Anwendungsbereich eines Verbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde auch befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betroffenen klarzustellen, dass das konkrete Vorhaben untersagt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.12.2020 - 1 K 5285/20 -, juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20, juris Rn. 21; VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 19 ff.).

  • VG Karlsruhe, 23.12.2020 - 3 K 5284/20

    Konkretisierende Schließungsanordnung bei Streit, ob ein Geschäftsmodell in den

    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich einer Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung fällt, ist die zuständige Behörde befugt, durch Ordnungsverfügung gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (sog. konkretisierende Schließungsanordnung) (im Anschluss an VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW - juris, Rn. 12).

    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell dem Anwendungsbereich eines Betriebsverbotes nach der von der Landesregierung auf der gesetzlichen Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen Corona-Verordnung fällt, ist die zuständige Infektionsschutzbehörde befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW - juris, Rn. 12).

  • VG Sigmaringen, 07.05.2021 - 5 K 1392/21

    Corona-Pandemie; Einstweilige Anordnung zur Öffnung von Außenbereichen eines

    Ein derartiger (möglicher) Verstoß liegt hier mit der geplanten Öffnung der Einrichtung zwar gerade noch nicht vor, die Ortspolizeibehörde ist aber genauso befugt, gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass und ob der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 - VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, beide juris).
  • VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20

    Untersagung des online-gestützten stationären gewerblichen Autoankaufs von

    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell dem Anwendungsbereich eines Betriebsverbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 - VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12).
  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 21 E 1813/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte vorübergehende Schließung eines

    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell dem Anwendungsbereich eines Betriebsverbotes nach der von der Landesregierung auf der gesetzlichen Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen Corona-Verordnung unterfällt, ist die zuständige Infektionsschutzbehörde befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2020, 3 K 5284/20, juris, Rn. 20; Beschl. v. 28.12.2020, 1 K 5285/20, juris, Rn. 26; VG Neustadt, Beschl. v. 10.12.2020, 5 L 1066/20.NW, juris, Rn. 12).
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