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   VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F   

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VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F (https://dejure.org/2012,20312)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F (https://dejure.org/2012,20312)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. August 2012 - 5 L 2558/12.F (https://dejure.org/2012,20312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, Grünanlagensatzung Stadt Frankfurt am Main
    Occupy-Camp vor EZB Frankfurt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Occupy-Camp vor EZB Frankfurt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt Eilantrag von Occupy ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    VG Frankfurt am Main lehnt Eilantrag ab - Polizei räumt Occupy-Camp

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.08.2012)

    Polizei umstellt Frankfurter Occupy-Camp

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt Eilantrag von Occupy ab

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 806
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Demnach ergibt sich weder aus dem öffentlichen Sachenrecht noch aus dem Recht der öffentlichen Einrichtungen ein solcher Anspruch (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34.91 -).

    Aus Art. 8 Abs. 1 GG lässt sich eine generelle Verpflichtung des Trägers der Einrichtung zur Erweiterung der von ihm festgelegten öffentlichen Zweckbestimmung nicht entnehmen (BVerwG, NJW 1993, Seite 609).

  • VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12

    Feststellung der Versammlungseigenschaft einer Veranstaltung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Der Entzug des satzungsgemäßen Gebrauchs kann nicht länger hingenommen werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2012 - 1 L 102.12).

    Das Gericht verneint weiterhin auch den Anspruch nach dem Versammlungsrecht: "Sollte man das Occupy-Camp überhaupt als Versammlung betrachten, ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeit und Ort der Veranstaltung kein Anspruch, dauerhaft städtische Grünanlagen in Beschlag zu nehmen und so den Gemeingebrauch an diesen Grünanlagen faktisch aufzuheben (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2012 - 1 L 102.12).

  • VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 3227/00

    Platzverweis und Räumungsverfügung - Zeltlager für Demonstrationsteilnehmer

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst nicht das Schaffen von (Wohn-)Bedingungen am Versammlungsort oder gar von geschlossenen Räumen (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 B 79/05; VG Berlin, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 A 361/03; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00).
  • VG Berlin, 23.12.2003 - 1 A 361.03
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst nicht das Schaffen von (Wohn-)Bedingungen am Versammlungsort oder gar von geschlossenen Räumen (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 B 79/05; VG Berlin, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 A 361/03; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00).
  • VG Lüneburg, 18.11.2005 - 3 B 79/05

    Dauermahnwache; Demonstration; Errichtung; Mahnwache; Meinungsbildung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst nicht das Schaffen von (Wohn-)Bedingungen am Versammlungsort oder gar von geschlossenen Räumen (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 B 79/05; VG Berlin, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 A 361/03; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00).
  • VG Düsseldorf, 20.08.1991 - 18 L 2745/91
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts des Grundrechts aus Artikel 8 habe ich den Geschehensablauf und die Funktionalität der Zelte, der Hütte, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenstände am Versammlungsort über mehrere Monate beobachtet, um zu einer Sachgerechten Entscheidung zu kommen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.1991 - 18 L 2745/91; OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 2541/91).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Die §§ 14, 15 VersG bilden ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelungswerk, mit dem sichergestellt wird, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs notwendigen Maßnahmen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, 7 C 50/88, BVerwGE 82, 34, 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1991 - 5 B 2541/91

    Versammlung; Begriff der Versammlung; Roma

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts des Grundrechts aus Artikel 8 habe ich den Geschehensablauf und die Funktionalität der Zelte, der Hütte, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenstände am Versammlungsort über mehrere Monate beobachtet, um zu einer Sachgerechten Entscheidung zu kommen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.1991 - 18 L 2745/91; OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 2541/91).
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981, BVerwGE 64, 55, 58 f.) und damit auch die straßen(verkehrs)rechtlichen Vorschriften und die Grünflächensatzung der Stadt Frankfurt am Main.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12
    Zwar unterfallen dem Begriff der Versammlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 315 (343)) nicht nur Veranstaltungen, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern es sind vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen dem Versammlungsbegriff zuzuordnen.
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.8.2012 - OVG 1 S 108.12 - juris 8), wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (VG Frankfurt, B. v. 6.8.2012 - 5 L 2558/12.F - juris Rn. 43), wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, B. v. 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 - NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (BayVGH, B. v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 10; B. v.20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris Rn. 845) oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann (BayVGH, B. v. 1.7.1995 - 21 CS 95.2131 - BeckRS 1995, 15373).
  • VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803

    Beschränkungen für Versammlung

    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2012 - OVG 1 S. 108.12 - juris 8), wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (VG Frankfurt, B.v. 6.8.2012 - 5 L 2558/12.F - juris Rn. 43), wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, B.v. 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 - NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 10; B.v.20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris Rn. 845) oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann (BayVGH, B.v. 1.7.1995 - 21 CS 95.2131 - BeckRS 1995, 15373).
  • VG Lüneburg, 30.07.2014 - 5 A 87/13

    Auflösung; Feststellungsinteresse; Klagebefugnis; Unterbindung; Versammlung;

    Denn hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung der Versammlung besteht Typenfreiheit, die Versammlungsfreiheit umfasst als spezifisches Kommunikationsgrundrecht auch die Befugnis zum Einsatz besonderer und ungewöhnlicher Ausdrucksmittel (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.05.2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 29; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F -, juris, Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 54; Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 29).
  • VG Neustadt, 28.06.2019 - 5 L 719/19

    Örtliche Verlegung einer Versammlung als Versammlungsverbot; Grundlage der

    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108.12 -, Rn. 8, juris), wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (VG Frankfurt, Beschluss vom 06. August 2012 - 5 L 2558/12.F -, Rn. 43, juris), wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 BvR 2135/09 -, Rn. 11, juris), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, Rn. 60, juris).
  • VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767

    Querdenker-Versammlung in Regensburg: Antrag auf Eilrechtsschutz bleibt ohne

    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2012 - 1 S. 108.12 - juris 8), wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (VG Frankfurt, B.v. 6.8.2012 - 5 L 2558/12.F - juris Rn. 43), wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, B.v. 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 - NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 10; B.v.20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris Rn. 845) oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann (BayVGH, B.v. 1.7.1995 - 21 CS 95.2131 - BeckRS 1995, 15373).
  • VG Köln, 24.08.2018 - 20 L 1874/18
    vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F - juris.
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