Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 18.02.1993 - 5 L 3261/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 18.02.1993 - 5 L 3261/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1993 - 10 B 681/93
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1993 - 10 B 681/93
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 30.12.1994 - 4 TH 2064/94
Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein …
Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 18.02.1993 - 5 L 3261/92 - ZuR 1993, 119), daß die Einführung der Mobilfunktechnik ohne parlamentarische Leitentscheidung nicht zulässig sei, ist nicht zu folgen.Der Ansicht, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien auf die Zulassung solcher Anlagen zugeschnitten, deren Risiken für den Menschen nicht nur bekannt, sondern auch technisch beherrschbar seien (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 18.02.1993, a.a.O.), ist nicht beizupflichten, da das Bundesimmissionsschutzgesetz dynamischen Rechtsschutz in dem Sinne gewähren will, daß es auch noch nicht bekannte Gefahren erfaßt.
- VGH Hessen, 30.12.1994 - 3 TH 525/94
Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein …
Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 18.02.1993 - 5 L 3261/92 - ZuR 1993, 119), daß die Einführung der Mobilfunktechnik ohne parlamentarische Leitentscheidung nicht zulässig sei, ist nicht zu folgen.Der Ansicht, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien auf die Zulassung solcher Anlagen zugeschnitten, deren Risiken für den Menschen nicht nur bekannt, sondern auch technisch beherrschbar seien (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 18.02.1993, a.a.O.), ist nicht beizupflichten, da das Bundesimmissionsschutzgesetz dynamischen Rechtsschutz in dem Sinne gewähren will, daß es auch noch nicht bekannte Gefahren erfaßt.
- VG Freiburg, 14.01.2010 - 1 K 2125/09
Elektrosmog; Mobilfunk-Forschungsprogramm; Grenzwerte der BImSchV 26
Einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie bedarf es über die im FTEG, der BEMFV und dem BImSchG getroffenen Regelungen hinaus nicht ( a.A. : Budzinski, NuR 2009, 846, 854 [zumindest für die "Indoor"-Versorgung]; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.2.1993 - 5 L 3261/92 - ZUR 1993, 119).