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   VG Berlin, 07.12.2012 - 5 L 419.12   

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https://dejure.org/2012,38645
VG Berlin, 07.12.2012 - 5 L 419.12 (https://dejure.org/2012,38645)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2012 - 5 L 419.12 (https://dejure.org/2012,38645)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 5 L 419.12 (https://dejure.org/2012,38645)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Männer können nicht für Amt der Frauenvertreterin kandidieren

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Männer können nicht für Amt der Frauenvertreterin kandidieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Mann als Frauenvertreter(in) ?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Männer können nicht für Amt der Frauenvertreterin kandidieren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung - Kein Mann als Frauenbeauftragte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kandidatur für das Amt der Frauenvertreterin

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mann kann keine Frauenvertreterin sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Männer können nicht für Amt der Frauenvertreterin kandidieren - Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Berlin, 08.05.2014 - 5 K 420.12
    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2012 - 5 L 419.12
    Mit seiner am 20. November 2012 erhobenen Klage (VG 5 K 420.12) begehrt der Antragsteller, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2012 das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Frauenvertreterin zuzuerkennen.

    die für den 13. Dezember 2012 angesetzte Wahl der Frauenvertreterin beim Amtsgericht M... im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage VG 5 K 420.12 auszusetzen,.

  • VG Augsburg, 16.06.2004 - Au 2 E 04.890

    Voraussetzungen einer Wahlanfechtung wegen eines Verstoßes gegen wesentliche

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2012 - 5 L 419.12
    Hinsichtlich der Wählbarkeit für das Amt der Frauenvertreterin kann es wichtig sein, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können; es ist auch nahe liegend, dass die weiblichen Beschäftigten sich mit ihren Problemen bei einer Person des gleichen Geschlechts besser aufgehoben und vertreten fühlen (vgl. BT-Drucks. 14/5679, S. 27; vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 16. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 14.04.2008 - 6 P 6.08

    Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst; einstweilige Verfügung.

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2012 - 5 L 419.12
    Dafür könnte zum einen sprechen, dass nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) die nachträgliche Anfechtung der Wahl die einzige ausdrücklich geregelte Rechtsschutzmöglichkeit bei Fehlern des Wahlverfahrens ist, was Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl ausschließen könnte (§ 16 a Abs. 7 LGG; vgl. zum Bundeswahlgesetz: BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898.09 -, juris Rn. 2 ff.; zum Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - BVerwG 6 P 6.08 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N. zum Streitstand).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

    Außerdem darf die Einschätzung - wie oben erläutert - nicht unvertretbar sein (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 07.12.2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 12; Ruffert, JuS 2013, 664, 665; Erzinger, NVwZ 2016, 349, 360).

    Dies folgt schon daraus, dass eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Dienstkräfte hierdurch ausgeschlossen wird (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 07.12.2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 13).

    Dies folgt schon daraus, dass dann eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Beschäftigten möglich wäre (vgl. auch v. Roetteken, Stellungnahme im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Entwurf u.a. eines Bundesgleichstellungsgesetzes - BT-Drs. 18/3784 -, S. 15; VG Berlin, Beschl. v. 07.12.2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 13; dem zustimmend Ruffert, JuS 2013, 664, 665; nach Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., 2013, Art. 3 Rn. 207 sei es bei einer als Interessenvertretung der Frauen ausgerichteten Gleichstellungsbeauftragten widersinnig, diese von anderen als den Vertretenen wählen zu lassen).

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 13; vgl. auch schon BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [245] = juris Rn. 49: "Da für den Posten der Gleichstellungsbeauftragten erfahrungsgemäß Frauen eher in Betracht kommen als Männer [...]").

    Bei typisierender Betrachtung ist es naheliegend, dass die Ursachen von auf strukturellen Nachteilen beruhenden Unterrepräsentanzen auf höheren Karrierestufen ebenenübergreifender und multifaktorieller Natur sind (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 5 L 419.12 - juris Rn. 12; Erzinger, NVwZ 2016, 359, 360).

    (2) Demgegenüber befassen sich die beiden zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Augsburg, Beschluss vom 16. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 -, juris, Rn. 16 und VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 13) zwar mit der Vereinbarkeit der Beschränkung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten bzw. der Frauenbeauftragten auf das weibliche Geschlecht mit dem Gleichheitssatz.

  • VG Berlin, 08.05.2014 - 5 K 420.12

    Männer können im Land Berlin nicht für Amt einer Frauenvertreterin kandidieren

    Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2012 im Eilverfahren (VG 5 L 419.12 - juris) mit zustimmender Anmerkung Ruffert, JuS 2013, 664.

    Seinen gleichzeitig gestellten Antrag, die Wahl im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen, hat die Kammer mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 7. Dezember 2012 (VG 5 L 419.12 - juris) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte dieses Verfahrens (insbesondere den darin enthaltenen aktuellen Frauenförderplan des Amtsgerichts M... - Fassung 2012 - sowie den 11. Bericht der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes - Berichtszeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2012) und des Eilverfahrens VG 5 L 419.12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Wählbarkeit für das Amt der Frauenvertreterin kann es wichtig sein, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können; es ist auch nahe liegend, dass die weiblichen Beschäftigten sich mit ihren Problemen bei einer Person des gleichen Geschlechts besser aufgehoben und vertreten fühlen (vgl. schon den Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 7. Dezember 2012 - VG 5 L 419.12 -, juris Rn. 13 mit zustimmender Anm. Ruffert, JuS 2013, 664, 665; BT-Drucks. 14/5679, S. 27; ebenso v. Roetteken, BGleiG, Stand: März 2014, § 16 Rn. 99; VG Augsburg, Beschluss vom 16. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 - juris Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445.91 -, juris Rn. 49).

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