Rechtsprechung
VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 L 753/13.NW |
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Drittsendezeiten bei Sat.1: Zwei Eilverfahren haben teilweise Erfolg
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 L 753/13.NW
- VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 K 752/13
- VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 L 694/13
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
- BVerfG, 21.10.2014 - 1 BvR 2580/14
- VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 752/13
- VG Neustadt, 21.07.2015 - 5 K 752/13
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.2017 - 2 A 10734/15
Wird zitiert von ... (2)
- VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet
Diesem Antrag gab die Kammer durch Beschluss vom 5. März 2014 - 5 L 753/13.NW - hinsichtlich der Firma "N" mit der Maßgabe statt, dass dieser eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt werde, in der sie auf der Basis der seinerzeit noch bestehenden Finanzierungsvereinbarung mit der Klägerin ihre Fensterprogramme "..." und "..." produzieren und ausstrahlen dürfe.Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 5. März 2014 - 5 L 753/13.NW - von der Klägerin, der Beklagten sowie der Firma "N" eingelegten Beschwerden stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG - die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klagen auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) wieder her.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 312/17.NW, 5 L 753/13.NW, 5 L 694/13.NW, 5 K 695/13.NW, 5 K 749/13.NW und 5 K 752/13.NW verwiesen.
Die angerufene Kammer führte zu der aufgezeigten Problematik in ihrem Beschluss vom 8. März 2014 im Verfahren 5 L 753/13.NW, an dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beteiligt waren, aus, mit der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV habe der Gesetzgeber materiell-rechtlich eine spezielle Regelung getroffen, die den allgemeinen Grundsätzen über die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen vorgehe.
Im gegen den Beschluss der Kammer vom 8. März 2014 - 5 L 753/13.NW -, juris, von der Klägerin angestrengten Beschwerdeverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, juris, Rn. 41 klar, dass die Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten nicht bestehe, solange ein durchschnittlicher Zuschaueranteil von zehn bzw. 20 v.H. erreicht werde, sondern sie bestehe ungeachtet dessen für eine Dauer von fünf Jahren bereits dann, wenn diese Anteile zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht worden seien.
Die erkennende Kammer greift jedenfalls unter Aufgabe ihrer im Beschluss vom 8. März 2014 - 5 L 753/13.NW - vertretenen Rechtsauffassung den von der Literatur und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ins Spiel gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf und hält nachträgliche Veränderungen in den Zuschauerzahlen nach Maßgabe der folgenden Erwägungen für beachtenswert.
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
Privatsender SAT.1 vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige …
Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße durch Beschluss vom 5. März 2014 (5 L 753/13.NW) hinsichtlich der Firma N. mit der Maßgabe statt, dass ihr eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt werde, in der sie auf der Basis der seinerzeit noch bestehenden Finanzierungsvereinbarung mit der Antragstellerin ihre Fensterprogramme ausstrahlen dürfe.