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   OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14   

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https://dejure.org/2015,4320
OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14 (https://dejure.org/2015,4320)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.03.2015 - 5 LA 111/14 (https://dejure.org/2015,4320)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. März 2015 - 5 LA 111/14 (https://dejure.org/2015,4320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 39 Abs 3 BBhV; § 50 Abs 1 S 4 BBhV; § 25 Abs 1 BBhV; § 6 Abs 1 S 1 BBhV
    Beihilfe; unausweichliche Belastung; Belastungsgrenze; Fürsorgepflicht; Höchstbetrag; Hörgerät; schwerwiegender medizinischer Sachverhalt; finanzielle Unzumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 586
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - BVerwG 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.), also hier der Tag der Rechnungsstellung am 3. November 20 .

    7 2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rnrn. 13 ff.) vereinbar.

    Das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wird in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 16).

    Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rnrn. 18 ff.).

    Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn allerdings, wenn er sich - wie hier - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, dafür zu sorgen, dass der Beamte nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 19).

    Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfe- bzw. Heilfürsorgeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, sodass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 15 a. E.).

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14

    Beihilfe; Festbetrag; Fürsorgepflicht; Härtefall; Hörgerät

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV legt der Senat eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 211/13 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 -, juris Rn. 39).

    Eine weitergehende Gewährung von Beilhilfe bzw. Heilfürsorge kann vielmehr auch ausnahmsweise aus Fürsorgegesichtspunkten wegen besonderer medizinischer Umstände, etwa wegen eines schwerwiegenden medizinischen Sachverhalts geboten sein (vgl. hierzu auch die Härteregelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n. F., wonach der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden kann, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 13).

    Weder wird daraus jedoch erkennbar, dass eine beidseitig an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorläge, noch dass ein ähnlich schwerwiegender medizinischer Sachverhalt gegeben wäre, dem sich entnehmen ließe, dass aufgrund einer besonderen Hörerkrankung nur ein spezielles Hörsystem überhaupt erst einen deutlichen Nutzen für den Betroffenen bringen würde (so in dem vom Senat entschiedenen Fall im Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - 1 A 1958/09

    Hinreichende Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung im Zusammenhang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    Eine hinreichende Darlegung setzt aber mit Blick auf das breite Angebot an Hörgeräten voraus, dass der Auswahlentscheidung eine angemessene Zahl technisch bzw. der Art nach unterschiedlicher Geräte verschiedener Preiskategorien zugrunde gelegt wird, was es regelmäßig ausschließen wird, dass der (wirtschaftliche Interessen verfolgende) Hörgeräteakustiker dem Betroffenen überhaupt nur zwei oder drei Geräte vorlegt, wozu z. B. neben zwei für den Akustiker erkennbar ungeeigneten Geräten ein von diesem von vornherein avisiertes besonders teures Gerät zählen könnte (OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2011 - 1 A 1958/09 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    Ob diese Belastungsgrenze herangezogen werden kann, obgleich nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2014 (a. a. O., Rnrn. 21 ff.) hinsichtlich einer erforderlichen Härtefallregelung eine Analogie zu § 50 Abs. 1 BBhV a. F. ausscheidet, oder ob als Anhaltspunkt dafür, dass die Fürsorgepflicht nicht verletzt ist, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (- BVerwG 2 C 36.02 -, juris Rn. 17) Bezug genommen werden kann, wonach in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt bleibt, wenn der Beihilfeberechtigte zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag zu leisten hat, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, kann hier dahinstehen.
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 (- B 3 KR 20/08 R -, juris) berufen kann.
  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 95/13

    Rechtmäßigkeit eines Beihilfeausschlusses für die kieferorthopädische Behandlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    14 c) Denn die Gewährung einer weiteren Beihilfe wegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung setzt neben dem Überschreiten einer Belastungsgrenze voraus, dass diese Belastungen für den Beihilfeberechtigten unausweichlich sind und er sich ihnen nicht entziehen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 95/13 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - 10 A 10492/14

    Beamtenrecht-Beihilfe für Hörgeräte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV legt der Senat eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 211/13 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 -, juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 211/13

    Festbetrag; Fürsorgepflicht; Härtefall; Heilfürsorge; Hörgerät

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14
    In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV legt der Senat eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 211/13 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 -, juris Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2015 - 2 S 1075/14

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hörgerät - Höchstbetrag

    So kann etwa ein Gerät, das wesentlich teurer als andere getestete Geräte ist, jedoch die Hörfähigkeit des Betroffenen tatsächlich nur geringfügig verbessert, ggf. die Auswahl unter dem Gesichtspunkt der Kosten-Nutzen-Relation beschränken (s. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 31.08.2011 - 1 A 1958/09 - juris Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 10.03.2015 - 5 LA 111/14 -juris Rn. 15).
  • VG Wiesbaden, 22.04.2015 - 3 K 271/14

    Beihilfe für Hörgeräte eines Kindes

    Einer Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.03.2015 - 5 LA 111/14 -, Rn. 17; B. v. 11.02.2015 - 5 LA 112/14 -, Rn. 13 bei juris; B. v. 11.02.2015 - 5 LA 211/13 -, Rn. 23 bei juris).
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