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   OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14   

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OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14 (https://dejure.org/2015,2229)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.02.2015 - 5 LA 112/14 (https://dejure.org/2015,2229)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 5 LA 112/14 (https://dejure.org/2015,2229)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14
    6 Die Festlegung eines beihilfefähigen Höchstbetrags für Aufwendungen für Hörgeräte in Höhe von 1.025,-- EUR pro Ohr ist zwar grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - BVerwG 5 C 40.12 -, juris Rnrn. 13 ff., 18 ff. zu einer entsprechenden Regelung in Ziffer 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV).

    Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn aber, wenn er sich - wie hier - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, dafür zu sorgen, dass der Beamte nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 19).

    21 ff., wonach diese Vorschrift betreffend den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel analog anzuwenden ist; vgl. andererseits BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 21, wonach eine ähnlich wie § 12 BhV ausgestaltete Regelung in § 50 Abs. 1 BBhV keine analoge Anwendung für die Leistungsbegrenzung bei Aufwendungen für Hörgeräte findet) oder eine solche Härtefallregelung - wie die Beklagte vorträgt - in § 14 Abs. 6 Nr. 2 BhV zum Ausdruck käme, wonach die oberste Dienstbehörde den Bemessungssatz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Ausnahmefällen erhöhen kann, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind.

    Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 13.12.2012 - BVerwG 5 C 3.12 -, juris Rn. 18ff.).

    Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, so dass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 15 a. E.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - 1 A 1958/09

    Hinreichende Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung im Zusammenhang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14
    13 ff.) verneint - oder ob die Hinweise unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit für den Adressaten keinen Bedenken unterliegen (so wohl OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2011 - 1 A 1958/09 -, juris Rn. 18).
  • VG Saarlouis, 12.06.2014 - 6 K 760/13

    Beihilfe zu den Aufwendungen für das Mittel Viridal im Anschluss an die Operation

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14
    Denn es ist hier jedenfalls eine Prüfung erforderlich, ob im Einzelfall unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG ein über den Festbetrag hinausgehender Beihilfeanspruch hergeleitet werden kann (a. A. betreffend saarländisches Beihilferecht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung VG Saarland, Urteil vom 12.6.2014 - 6 K 760/13 -, juris Rn. 56 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - 10 A 10492/14

    Beamtenrecht-Beihilfe für Hörgeräte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14
    In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV legt der Senat auch im vorliegenden Fall eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (s. hierzu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 -, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14
    Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 13.12.2012 - BVerwG 5 C 3.12 -, juris Rn. 18ff.).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14
    Dabei kann es dahinstehen, ob hier eine solche Härtefallregelung in analoger Anwendung des § 12 BhV angenommen werden könnte (vgl. einerseits BVerwG, Urteil vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, juris Rnrn.
  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 28.08

    Angemessenheit der Beihilfe; Arzneimittelrichtlinien; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14
    Es bedarf in diesem Zulassungsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob die Hinweise zur Beihilfeverordnung überhaupt als Ermächtigungsgrundlage für eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte in Betracht kommen und für das Gericht bindend sind - was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 (- BVerwG 2 C 28.08 -, juris Rnrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2015 - 2 S 1075/14

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hörgerät - Höchstbetrag

    Aus den Ausführungen vom 08.01.2013 ist jedoch für den maßgeblichen Bezugszeitpunkt im Jahre 2009 nicht erkennbar, dass eine beidseitig an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender medizinischer Sachverhalt (bereits 2009) gegeben war, noch sind Ausführung dazu enthalten, dass und auf Grund welcher Besonderheiten der (unterstellt bereits 2009 vorgelegenen) Hörerkrankung (bezogen auf das Jahr 2009) nur ein spezielles Hörsystem überhaupt erst einen erheblichen Nutzen für den Betroffenen bringen würde (s. zu solch einem Fall etwa NdsOVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 - juris Rn. 14).

    a) In Anlehnung an die in der nunmehr geltenden Regelung in Nr. 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV n.F. getroffenen Wertung des Verordnungsgebers legt der Senat eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 11.02.2015 - 5 LA 112/14 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 211/13 - juris Rn. 22; vgl. auch OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 - juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 5 LA 111/14

    Beihilfe; unausweichliche Belastung; Belastungsgrenze; Fürsorgepflicht;

    In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV legt der Senat eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 211/13 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 -, juris Rn. 39).

    Eine weitergehende Gewährung von Beilhilfe bzw. Heilfürsorge kann vielmehr auch ausnahmsweise aus Fürsorgegesichtspunkten wegen besonderer medizinischer Umstände, etwa wegen eines schwerwiegenden medizinischen Sachverhalts geboten sein (vgl. hierzu auch die Härteregelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n. F., wonach der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden kann, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 13).

    Weder wird daraus jedoch erkennbar, dass eine beidseitig an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorläge, noch dass ein ähnlich schwerwiegender medizinischer Sachverhalt gegeben wäre, dem sich entnehmen ließe, dass aufgrund einer besonderen Hörerkrankung nur ein spezielles Hörsystem überhaupt erst einen deutlichen Nutzen für den Betroffenen bringen würde (so in dem vom Senat entschiedenen Fall im Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2018 - 5 LA 184/16

    Fürsorgepflicht; Härtefall; Kunsthaarperücke; Perücke; Zweitperücke

    Die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 NBhVO, die den für den Dienstherrn ohnehin bei der Beihilfegewährung zu beachtenden Fürsorgegrundsatz festschreibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn 10), liegen nicht vor.

    Insoweit kann eine weitergehende Beihilfegewährung wegen besonderer medizinischer Umstände oder wegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung geboten sein (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015, a. a. O., Rn 11 ff.; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 95/13 -, juris Rn 9 ff.).

    Ob eine unzumutbare finanzielle Belastung gegeben ist, ist anhand der Höhe der Bezüge des Beihilfeberechtigten zu beurteilen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 11.2.2015, a. a. O., Rn 12).

  • VG Hannover, 05.07.2023 - 2 A 1567/23

    Beihilfe; Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen

    Insoweit kann eine weitergehende Beihilfegewährung wegen besonderer medizinischer Umstände oder wegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung geboten sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.8.2013 - 5 LA 95/13 -, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 11 ff. und Beschl. v. 27.2.2020 - 5 LA 161/18 -, nicht veröffentlicht).
  • VG Wiesbaden, 22.04.2015 - 3 K 271/14

    Beihilfe für Hörgeräte eines Kindes

    Einer Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.03.2015 - 5 LA 111/14 -, Rn. 17; B. v. 11.02.2015 - 5 LA 112/14 -, Rn. 13 bei juris; B. v. 11.02.2015 - 5 LA 211/13 -, Rn. 23 bei juris).
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