Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10   

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OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10 (https://dejure.org/2011,4190)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.04.2011 - 5 LB 231/10 (https://dejure.org/2011,4190)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. April 2011 - 5 LB 231/10 (https://dejure.org/2011,4190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Überschreiten des Schwellenwertes bei zahnärztlicher Liquidation

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 1 S. 1 BhV ; § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ
    Die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind angemessen bei Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Schwellenwertes mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten; Eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des dem Zahnarzt gem. § 5 Abs. 2 S. 1 ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BhV § 5 Abs. 1 S. 1; GOZ § 5 Abs. 2 S. 1
    Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen bei Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Schwellenwertes mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten; Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des dem Zahnarzt eingeräumten billigen Ermessens bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überschreiten des Schwellenwertes bei zahnärztlicher Liquidation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind angemessen bei Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Schwellenwertes mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten; Eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des dem Zahnarzt gem. § 5 Abs. 2 S. 1 ...

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2009 - 5 LA 368/08

    Nachholung der Begründung bei Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, hier zitiert nach juris-Langtext Rn. 21; Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1150, hier zitiert nach juris-Langtext Rn. 24; erkennender Senat, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, DVBl. 2009, 1261 und juris).

    Andererseits muss die Begründung aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O. unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2004 - 6 A 215/02 -, juris-Langtext, Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994 - 4 S 1666/91 -, juris-Langtext, Rn. 28).

    In der Regel wird es vielmehr genügen, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen (vgl. erkennender Senat, Beschl. v. 12.8.2009, a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994, a. a. O., juris-Langtext, Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08

    Zur Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen - keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Dies gilt gleichermaßen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.7.2010 - 14 BV 09.808 -, juris-Langtext Rn. 20; VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 -, juris-Langtext Rn. 24; offen lassend BVerwG, Urteil vom 17.2.1994, a. a. O., juris-Langtext Rn. 20).

    Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2010, a. a. O., juris-Langtext Rn. 24).

  • BVerwG, 05.01.2011 - 2 B 55.10

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für die zahnärztliche Versorgung mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Ist demnach zivilgerichtlich festgestellt, dass ein Arzt ohne Begründung seine Leistung mit dem 2, 3fachen Gebührenwert abrechnen darf, wenn die Behandlung mit durchschnittlichen Schwierigkeiten und durchschnittlichem Zeitaufwand ohne Erschwernisse verbunden war (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.1.2011 - 2 B 70.10 -, juris und Beschl. v. 5.1.2011 - 2 B 55.10 -, juris), folgt daraus, dass der Arzt den Schwellenwert des 2, 3fachen Gebührenwertes dann überschreiten kann, wenn er überdurchschnittliche Schwierigkeiten und einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand der Leistungen und überdurchschnittlich schwierige Umstände der Ausführung schriftlich begründet.

    Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors in der Spanne zwischen dem 2, 3fachen und dem 3, 5fachen Gebührensatz obliegt dem Zahnarzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ nach billigem Ermessen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.1.2011 - 2 B 70/10 -, a. a. O., und Beschl. v. 5.1.2011, a. a. O).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1994 - 4 S 1666/91

    Beamtenrecht - Beihilfe: Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen bei zweifelhafter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Andererseits muss die Begründung aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O. unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2004 - 6 A 215/02 -, juris-Langtext, Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994 - 4 S 1666/91 -, juris-Langtext, Rn. 28).

    In der Regel wird es vielmehr genügen, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen (vgl. erkennender Senat, Beschl. v. 12.8.2009, a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994, a. a. O., juris-Langtext, Rn. 28).

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, hier zitiert nach juris-Langtext Rn. 21; Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1150, hier zitiert nach juris-Langtext Rn. 24; erkennender Senat, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, DVBl. 2009, 1261 und juris).

    Dies gilt gleichermaßen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.7.2010 - 14 BV 09.808 -, juris-Langtext Rn. 20; VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 -, juris-Langtext Rn. 24; offen lassend BVerwG, Urteil vom 17.2.1994, a. a. O., juris-Langtext Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2008 - 5 LA 98/08

    Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Paar Orthesenschuhe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen abverlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21; Nds. OVG, Urteil vom 23.4.2010 - 5 LB 388/08 -, juris; Beschluss vom 21.11.2008 - 5 LA 98/08 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die vorgenannten Beihilfevorschriften zwar verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl. 2004, 1420 = DÖD 2005, 133 = RiA 2005, 122 = juris); sie sind aber für Aufwendungen, die bis zum Ende der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Jahr 2009 entstanden sind, weiter anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 -, DVBl. 2008, 1193 und juris; Urteil vom 26.6.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 und juris; Nds. OVG, Urteil vom 23.4.2010 und Beschluss vom 21.11.2008, a. a. O.).

  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom v. 19.1.2011 - 2 B 64.10 -, zitiert nach juris-Langtext Rn. 5; Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365 und zitiert nach juris-Langtext Rn. 14; Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, ZBR 2005, 169 und zitiert nach juris-Langtext, Rn. 11, 14).
  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 64.10

    Angemessenheit i.S.v. § 5 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom v. 19.1.2011 - 2 B 64.10 -, zitiert nach juris-Langtext Rn. 5; Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365 und zitiert nach juris-Langtext Rn. 14; Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, ZBR 2005, 169 und zitiert nach juris-Langtext, Rn. 11, 14).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom v. 19.1.2011 - 2 B 64.10 -, zitiert nach juris-Langtext Rn. 5; Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365 und zitiert nach juris-Langtext Rn. 14; Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, ZBR 2005, 169 und zitiert nach juris-Langtext, Rn. 11, 14).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die vorgenannten Beihilfevorschriften zwar verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl. 2004, 1420 = DÖD 2005, 133 = RiA 2005, 122 = juris); sie sind aber für Aufwendungen, die bis zum Ende der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Jahr 2009 entstanden sind, weiter anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 -, DVBl. 2008, 1193 und juris; Urteil vom 26.6.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 und juris; Nds. OVG, Urteil vom 23.4.2010 und Beschluss vom 21.11.2008, a. a. O.).
  • BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 70.10

    Gleichwertigkeit einer Leistung nach der Dentin-Adhäsiv-Technik mit einer

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 BV 09.808

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2004 - 6 A 215/02

    Begründung der besonderen Schwierigkeit einer zahnärztlichen Behandlung ;

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2010 - 5 LA 298/09

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2010 - 5 LB 388/08

    Ausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 5 LA 102/17

    Bewertung des Überschreitens des zahnärztlichen Gebührensatzes; Gegenstand der

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann der Arzt den Schwellenwert dann überschreiten, wenn er überdurchschnittliche Schwierigkeiten und einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand der Leistungen sowie überdurchschnittlich schwierige Umstände der Ausführung schriftlich begründet (Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - 5 LB 231/10 -, juris Rn 29; Beschluss vom 17.7.2013 - 5 LA 117/13 - Beschluss vom 11.9.2015 - 5 LA 121/15 - Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -).

    Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, juris Rn 17; Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 30; Beschluss vom 17.7.2013 - 5 LA 117/13 - Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -).

    Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind allerdings keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende ärztliche Begründung zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 31; Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -).

    In der Regel wird es vielmehr genügen, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 31; Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -).

    Die Frage, ob Besonderheiten es rechtfertigen, den 2, 3fachen Gebührensatz zu überschreiten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ), unterliegt ebenso wie die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 NBhVO sind, der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 27 und Rn 36; Beschluss vom 11.9.2015 - 5 LA 121/15 - Beschluss vom 5.10.2017 - 5 LA 21/17 - VGH Ba.-Wü, Urteil vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 -, juris Rn 24).

    Denn die zuständigen Beihilfefestsetzungsstellen und die Verwaltungsgerichte können die Frage, ob eine ärztliche Begründung geeignet ist, eine Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen, selbst nach den insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 29 ff.) beantworten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5.10.2017 - 5 LA 21/17 -).

    Es ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Erschwernisse zusammen genommen in der Mehrzahl oder zumindest in einer Vielzahl aller zahnärztlichen Behandlungsfälle auftreten würden (vgl. zu diesem Aspekt auch Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 34).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LC 222/11

    Begründungen "besondere Technik bei gedrehter Zahnachse", "starke Kippung der

    Auch im Rahmen des Beihilferechts ist die Auslegung dieser Vorschriften durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.2011 - a. a. O., Rn. 4 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - 5 LB 231/10 -, juris Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte für die Abrechnung der Ärzte nach dem 2, 3-fachen Schwellenwert (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 und juris), dass der Arzt den Schwellenwert des 2, 3-fachen Gebührenwertes dann überschreiten kann, wenn er überdurchschnittliche Schwierigkeiten, einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand der Leistungen oder überdurchschnittlich schwierige Umstände der Ausführung schriftlich begründet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - a. a. O -).

    Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - a. a. O., Rn. 30 -).

    Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1994 - BVerwG 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, juris Rn. 21; Urteil vom 30.5.1996 - BVerwG 2 C 10.95 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, juris; Urteil vom 5.4.2011, a. a. O.).

    Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind allerdings keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 1825/16

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfe zu den Kosten einer kieferorthopädischen

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 231/10 -, juris, Rn. 31, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, juris, Rn. 21 und 22 (entsprechend zur GOÄ); Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 231/10 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 - 1 A 120/15 -, juris, Rn. 26 ff.

    vgl. insbesondere zu Letzterem etwa Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 231/10 -, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris, Rn. 46; siehe auch Abschnitt A Nummer 5.5 des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2012.

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 5 LA 237/10

    Beihilferechtliche Angemessenheit der Abrechnung mit einem Schwellenwert von 2,3

    Der Senat hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 5. April 2011 (- 5 LB 231/10 -, juris) ausgeführt:.

    Der Senat hat diese beiden Begründungen in Kombination mit einer weiteren Schwierigkeit in dem in seinem Urteil vom 5. April 2011 (a. a. O.) zu entscheidenden Einzelfall als überdurchschnittliche Schwierigkeit angesehen.

  • VG Hannover, 10.06.2014 - 13 A 8167/13

    Beihilfe; schwierige Füllgestaltung; Mehrfachlegung; Pfeilerdivergenzen;

    Sie trägt vor, die Anforderungen nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 05.05.2011 - 5 LB 231/10 - seien auch in ihrem Fall erfüllt.

    24 Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 LB 231/10 - ).

  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 5 K 17.435

    Beihilfe für Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung

    Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass der im konkreten Fall aufgetretene vermehrte Speichelfluss nicht in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle auftritt und eine erheblich gesteigerte Schwierigkeit darstellt, mit der im Rahmen einer kieferorthopädischen und zahnärztlichen Untersuchung regelmäßig zu rechnen ist (NdsOVG, U.v. 5.4.2011 - 5 LB 231/10 - juris Rn. 34).

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung betraf im Übrigen die Zulassung einer Berufung, über die sodann mit Urteil vom 5. April 2011 entschieden wurde (NdsOVG, U.v. 5.4.2011 - 5 LB 231/10).

  • VG München, 28.03.2019 - M 17 K 17.5524

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen

    Verwiesen werde auf das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 5.4.2011 - Az. 5 LB 231/10, wonach das Zusammentreffen mehrerer Gründe, auch wenn sie für sich genommen allein nicht die Abrechnung des Steigerungsfaktors rechtfertigen können, dennoch für eine Begründung von überdurchschnittlichen Schwierigkeiten ausreichend sein könne.

    Zwar genügen nach Ansicht des vom Kläger zitierten Urteils des OVG Niedersachsens die drei Begründungen "starker Speichelfluss und schwierige Zugänglichkeit durch enge Mundöffnung und erhöhter Wangentonus" zusammen genommen, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten des konkreten Behandlungsfalls zu belegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 5.4.2011 - 5 LB 231/10 -, juris Rn. 34).

  • VG Hannover, 24.07.2019 - 13 A 971/17

    Beihilfe; Charakterisierung; funktionstherapeutische Leistungen; individuelle

    Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 LB 231/10 - ).
  • VG Hannover, 11.07.2011 - 13 A 6153/08

    Beihilfe für eine refraktive Laseranwendung nach der PRK-Methode; Frage der

    Sie ist der Auffassung, nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 05.04.2011 - 5 LB 231/10 - seien auch die Rechnungspositionen, soweit der Schwellenwert überschritten wurde, als beihilfefähig anzuerkennen.

    Denn die Klägerin kann sich in diesem Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 05.04.2011 - 5 LB 231/10 - berufen.

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 176/10

    Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen als

    Soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach sie den Beihilfeantrag des Klägers nach Einholung der in dem Hinweis 5.2 zu § 5 Abs. 1 BhV vorgesehenen Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer oder eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens erneut hätte bescheiden müssen, bleibt das Zulassungsvorbringen deshalb im Ergebnis erfolglos, weil im vorliegenden Fall die Begründung des Zahnarztes zu dem Gebührensatz betreffend die Gebührenziffer Nr. 222 GOZ die Überschreitung des 2, 3 fachen Schwellenwertes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 05.04.2011 - 5 LB 231/10 -, juris) gerade noch zu begründen vermag.
  • VG München, 01.08.2018 - M 17 K 17.5384

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen

  • VG Hannover, 11.12.2017 - 13 A 7664/16

    Augenoperation; Cataract-Operation; extrem harter Linsenkern; Linsenkern;

  • VG Hannover, 13.11.2018 - 13 A 305/18

    Analgosedierung; Beihilfefähigkeit; Schwellenwert; Weisheitszahn; Zahnbehandlung

  • VG Hannover, 29.12.2014 - 13 A 11338/14

    Angemessenheit; Beihilfe; Schwellenwert; Spiral-CT; Steigerungsfaktor

  • VG Hannover, 11.11.2022 - 13 A 6580/21

    Beihilfe; Grauer Star; harter Kern; Katarakt OP; Linsenwackeln; Tunneltechnik

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