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   OVG Niedersachsen, 13.12.2011 - 5 LC 269/09   

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OVG Niedersachsen, 13.12.2011 - 5 LC 269/09 (https://dejure.org/2011,79659)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 (https://dejure.org/2011,79659)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 5 LC 269/09 (https://dejure.org/2011,79659)
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 128/10

    Anspruch eines Lehrers gegen einen Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für

    Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, juris; Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31).

    Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die außerunterrichtliche Tätigkeit einschätzt (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).

    Diese pauschale Arbeitszeitregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es den Lehrern generell obliegt, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen (vgl. § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 133/10

    Anspruch von Lehrern auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, juris; Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31).

    Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die außerunterrichtliche Tätigkeit einschätzt (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).

    Diese pauschale Arbeitszeitregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es den Lehrern generell obliegt, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen (vgl. § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 206/10

    Anspruch von Lehrern gegen ihren Dienstherrn auf Einrichtung eines Dienstzimmers

    Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, juris; Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31).

    Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die außerunterrichtliche Tätigkeit einschätzt (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).

    Diese pauschale Arbeitszeitregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es den Lehrern generell obliegt, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen (vgl. § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    Gleichwohl bietet diese, auf der Basis einer Regelstundenzahl von 23, 5 Wochenstunden erfolgte empirische Arbeitszeitermittlung, anders als die Behauptung einzelner Lehrkräfte, sie wären übermäßig belastet und könnten dies gegebenenfalls auch durch individuell erstellte Arbeitszeitauflistungen ("Selbstaufschreibungen") belegen, jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür, die Einschätzung des Verordnungsgebers - bei einer um eine Wochenstunde erhöhten Regelstundenzahl im Gymnasialbereich, also bei 24, 5 Wochenstunden, sei die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Gesamtarbeitszeit nicht dauerhaft überschritten - in Frage zu stellen (zu einer anderen tatsächlichen Ausgangslage noch Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 16.14 geführt]).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    Gleichwohl bietet diese, auf der Basis einer Regelstundenzahl von 23, 5 Wochenstunden erfolgte empirische Arbeitszeitermittlung, anders als die Behauptung einzelner Lehrkräfte, sie wären übermäßig belastet und könnten dies gegebenenfalls auch durch individuell erstellte Arbeitszeitauflistungen ("Selbstaufschreibungen") belegen, jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür, die Einschätzung des Verordnungsgebers - bei einer um eine Wochenstunde erhöhten Regelstundenzahl im Gymnasialbereich, also bei 24, 5 Wochenstunden, sei die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Gesamtarbeitszeit nicht dauerhaft überschritten - in Frage zu stellen (zu einer anderen tatsächlichen Ausgangslage noch Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 16.14 geführt]).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).

    Gleichwohl bietet diese, auf der Basis einer Regelstundenzahl von 23, 5 Wochenstunden erfolgte empirische Arbeitszeitermittlung, anders als die Behauptung einzelner Lehrkräfte, sie wären übermäßig belastet und könnten dies gegebenenfalls auch durch individuell erstellte Arbeitszeitauflistungen ('Selbstaufschreibungen') belegen, jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür, die Einschätzung des Verordnungsgebers - bei einer um eine Wochenstunde erhöhten Regelstundenzahl im Gymnasialbereich, also bei 24, 5 Wochenstunden, sei die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Gesamtarbeitszeit nicht dauerhaft überschritten - in Frage zu stellen (zu einer anderen tatsächlichen Ausgangslage noch Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 16.14 geführt]).

  • OVG Hamburg, 14.12.2023 - 5 Bf 202/21

    Die Praxis der Freien und Hansestadt Hamburg, beamtete teilzeitbeschäftigte

    Da die Arbeitszeit von Lehrern allein hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten) nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 23.9.2004, a. a. O., Rn. 12; Urt. v. 23.6.2005, BVerwG 2 C 21.04, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.9.2007, a. a. O., Rn. 31; Urt. v. 13.12.2011, 5 LC 269/09, juris Rn. 40), setzt der Dienstherr für Lehrer (lediglich) wöchentliche Pflichtunterrichtsstundenzahlen fest, mit denen auch alle übrigen dienstlichen Tätigkeiten abgegolten sind.
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen

    Dies basiert auf der - im Vergleich zu anderen Beamten bestehenden - Besonderheit, dass die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen - also die Zeit, welche die Lehrkräfte etwa für Unterrichtsvorbereitung, (Pausen-)Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten aufwenden - nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -[noch nicht rechtskräftig]).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2022 - 5 LA 84/21

    Gymnasiallehrkräfte; IGS; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstundenzahl; Regelstundenzahl

    Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28).
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