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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 - 5 M 11.10   

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https://dejure.org/2010,33191
OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 - 5 M 11.10 (https://dejure.org/2010,33191)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2010 - 5 M 11.10 (https://dejure.org/2010,33191)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2010 - 5 M 11.10 (https://dejure.org/2010,33191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 117 ZPO
    Ausländerrecht: Passentziehung; Ausreiseverbot; begründete Annahme der beabsichtigten Teilnahme am bewaffneten Dschihad; geplante Ausreise in ein terroristisches Ausbildungslager; Feststellungen und Einschätzungen der Sicherheitsbehörden; besonderer Sachverstand

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 117 ZPO, § 7 Abs 1 PaßG, § 8 PaßG
    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; Passentziehung; Ausreiseverbot; begründete Annahme der beabsichtigten Teilnahme am bewaffneten Dschihad; geplante Ausreise in ein terroristisches Ausbildungslager; hinreichend konkrete Tatsachen; isolierte Beschwerde gegen die Versagung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 - 5 M 11.10
    Das Grundrecht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz verpflichtet den Staat, mit Hilfe eines Instituts wie der Prozesskostenhilfe sicherzustellen, dass Unbemittelte und Bemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 23).

    Andererseits braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 - 5 M 11.10
    Mit Rücksicht darauf darf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern oder Rechtsfragen zu klären, die strittig oder ungeklärt und - auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und bereits vorliegender anderweitiger Rechtsprechung - schwierig zu beantworten sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 414/04 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 414/04

    Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aus MRK Art 5 Abs 5 gem BGB § 852

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 - 5 M 11.10
    Mit Rücksicht darauf darf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern oder Rechtsfragen zu klären, die strittig oder ungeklärt und - auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und bereits vorliegender anderweitiger Rechtsprechung - schwierig zu beantworten sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 414/04 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Berlin, 29.11.2011 - 6 L 12.11

    Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung des Zensus 2011

    Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, weil unklar ist, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten und damit von weiteren, nicht offen gelegten Einkünften der Antragstellerinnen auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2010 - 5 M 11.10 - Juris und vom 12. März 2010 - 12 M 9.10 -).

    Ihrem Bedarf für den Lebensunterhalt von monatlich mindestens 1... ? (Miete 5... ? und Regelbedarf von 656 ?) steht lediglich ein Einkommen der Antragstellerin zu 2) von (netto) 4... ? gegenüber; angesichts dieses offenkundigen Missverhältnisses und der anwaltlichen Vertretung bedurfte es auch keines vorherigen Hinweises des Gerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O., Rdnr. 2 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XI B 76.00 u.a. - Juris Rdnr. 8).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2013 - 2 PA 387/12

    Hinreichende Darlegung einer freien Studienplatzkapazität für die Darlegung der

    Gegenwärtig dürften die Stimmen überwiegen, die den Zeitpunkt der Entscheidungsreife für maßgeblich halten (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 25.2.2011 - 13 E 116/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 M 11.10 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.12.2009 - 4 O 198/09 -, juris; zum Meinungsstand: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rdnrn. 52 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2012 - 2 PA 335/12

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags in einem

    Gegenwärtig dürften die Stimmen überwiegen, die den Zeitpunkt der Entscheidungsreife für maßgeblich halten (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 25.2.2011 - 13 E 116/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 M 11.10 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.12.2009 - 4 O 198/09 -, juris; zum Meinungsstand: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rdnrn. 52 ff.).
  • VG Potsdam, 08.02.2022 - 6 K 3939/16

    Russische Föderation: Zumutbare inländische Fluchtalternative für Tschetschenen

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris, Rn. 6) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2018 - 5 N 41.16

    Rechtsfolgen eines Täuschungsversuchs bei einer schriftlichen Modulprüfung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris Rn. 6).
  • VG Potsdam, 28.09.2021 - 16 L 1084/19
    Dem Antragsteller ist nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Stern mit Sitz in Berlin beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 - juris, Rn. 6) aus den vorbezeichneten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
  • VG Potsdam, 06.05.2019 - 7 K 5121/16

    Bewilligung von Eingliederungshilfe wegen einer Dyskalkulie; nachträgliche

    Zur Entscheidung reif ist der Antrag nicht schon dann, wenn der Beteiligte die (hier bereits am 29. Dezember 2016 vorgelegte) vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen vorgelegt sowie das Streitverhältnis dargelegt hat, sondern erst dann, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung Gelegenheit zur Äußerung hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris, Rn. 6).
  • VG Potsdam, 30.04.2013 - 9 L 608/12

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris, Rn. 6) schon wegen der Versäumung der in § 2 Abs. 1 Satz 6 HVV bestimmten Frist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Zivilprozessordnung.
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