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   OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95   

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OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95 (https://dejure.org/1995,4704)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.05.1995 - 5 M 1525/95 (https://dejure.org/1995,4704)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 5 M 1525/95 (https://dejure.org/1995,4704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Bewerberauswahl - zum Benachteiligungsverbot des Schwerbehindertenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 14 Abs. 2 SchwbG; § 8 BG ND; Art. 33 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
    Schwerbehinderter; Auswahl; Beurteilung; Benachteiligungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schwerbehinderter; Auswahl; Beurteilung; Benachteiligungsverbot

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 281
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Dem hat sich das BVerwG in seiner Entscheidung vom 15.2.1990 (BVerwGE 86, 244 = NVwZ-RR 1990, 489) angeschlossen und ausgeführt, die Eigenschaft als Schwerbehinderter komme erst dann zum Tragen, wenn ein schwerbehinderter Bewerber mit einem nicht behinderten Bewerber konkurriere und beide aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in ihren Fähigkeiten und ihren Leistungen "absolut gleich geeignet" für die angestrebte Verwendung seien.

    Die Schutzbestimmungen des Schwerbehindertenrechts rechtfertigen es nicht, von diesem Leistungsgrundsatz abzuweichen (BVerwGE 79, 86 = NVwZ 1988, 734; BVerwGE 86, 244 = NVwZ-RR 1990, 489; BVerwG, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 106).

    Außerdem hat der 2. Senat in den übrigen in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 28.8.1992 - 2 M 783/91; Urt. v. 27.10.992 - 2 L 122/89, OVGE 42, 386) sich der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 86, 244 = NVwZ-RR 1990, 489) angeschlossen und eine ausschlaggebende Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei "sonst gleicher Eignung" für maßgeblich gehalten.

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 C 72.85

    Beurteilung der Arbeitsleistung schwerbehinderter Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Die Schutzbestimmungen des Schwerbehindertenrechts rechtfertigen es nicht, von diesem Leistungsgrundsatz abzuweichen (BVerwGE 79, 86 = NVwZ 1988, 734; BVerwGE 86, 244 = NVwZ-RR 1990, 489; BVerwG, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 106).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.1994 - 12 B 1760/94

    Bevorzugung Schwerbehinderter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Aus dieser Regelung hat das BAG (BAGE 32, 105 = DB 1980, 405) die Bevorzugung eines von mehreren Bewerbern wegen seiner Schwerbehinderung für geboten gehalten, "sofern dieser nach den allgemeinen Leistungskriterien im Vergleich mit den sonstigen Bewerbern gleichwertig ist und seiner Verwendung auf der betreffenden Stelle nicht billigenswerte und vernünftige Gründe, auch solcher betrieblicher Art, entgegenstehen" (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 9.8.1988 - 5 OVG A 194/84 - 5-7835; Beschl. v. 15.3.1991 - 5 M 25/91 -5-8459, OVG Münster DVBl 1995, 207; Dörner, SchwerbehindertenG - Komm., Loseblatts., Stand: Febr. 1995, § 14 Anm. 4).
  • BAG, 19.09.1979 - 4 AZR 887/77

    Kündigungsregelung und Höchstprobezeit für Schwerbehinderte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Aus dieser Regelung hat das BAG (BAGE 32, 105 = DB 1980, 405) die Bevorzugung eines von mehreren Bewerbern wegen seiner Schwerbehinderung für geboten gehalten, "sofern dieser nach den allgemeinen Leistungskriterien im Vergleich mit den sonstigen Bewerbern gleichwertig ist und seiner Verwendung auf der betreffenden Stelle nicht billigenswerte und vernünftige Gründe, auch solcher betrieblicher Art, entgegenstehen" (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 9.8.1988 - 5 OVG A 194/84 - 5-7835; Beschl. v. 15.3.1991 - 5 M 25/91 -5-8459, OVG Münster DVBl 1995, 207; Dörner, SchwerbehindertenG - Komm., Loseblatts., Stand: Febr. 1995, § 14 Anm. 4).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Denn letztere eröffnet dem Dienstherrn lediglich die Möglichkeit, über die dienstliche Beurteilung hinausgehend bei einer Auswahlentscheidung den Leistungsgrundsatz wahrende Auswahlmethoden zu wählen, bspw.: aufgrund des höheren Lebens- und Dienstalters einen geringfügig schlechter als die anderen Bewerber beurteilten Bewerber vorzuziehen (vgl. BVerwGE 80, 123 = NJW 1989, 538) oder geringe Leistungsunterschiede, die sich aus den aktuellen oder früheren dienstlichen Beurteilungen ergeben (vgl. BVerwG, NJW 1985, 1093 = DVBl 1985, 452 [454]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.1994 - 5 M 3657/94, jew. m. w. Nachw), oder geringe Eignungsunterschiede maßgeblich sein zu lassen, die sich aufgrund der besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.1992 - 5 M 167/92 und v. 14.9.1994 - 5 M 4236/94) oder aufgrund im Rahmen einer Nebentätigkeit erworbener Fähigkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.10.1994 - 5 M 4341/94) ergeben.
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Denn einmal ist beiden Bewerbern die Eignung für das angestrebte Amt bereits ohne diese Ergänzung zuerkannt worden, und zum anderen gebieten es sowohl bei einer dienstlichen Beurteilung als auch bei einer Auswahlentscheidung die eingangs genannten, der verwaltungsrechtlichen Überprüfung zugrundeliegenden Grundsätze, daß die Bewertung (hier: die Eignungsaussage ohne Ergänzung für den Ast. und mit Ergänzung für den Beigel.) für einen Dritten nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. BVerwGE 60, 245 [248]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.11.1994 - 5 M 5215/94).
  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 35.86

    Beamtenrecht - Laufbahnaufstieg - Beurteilung - Psychologische Begutachtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 80, 224 [225] = NJW 1989, 1297; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.3.1995 - 5 M 6675/94 jew. m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Die von dem VG in Anwendung des § 123 II VwGO erlassene einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, weil der Anspruch des Ast. auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt ist (zum Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung und dessen Sicherung durch einstweilige Anordnung vgl.: BVerfG, NJW 1990, 501; BVerwG, DVBl 1994, 118; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.3.1995 - 5 M 6675/94, jew. m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Denn letztere eröffnet dem Dienstherrn lediglich die Möglichkeit, über die dienstliche Beurteilung hinausgehend bei einer Auswahlentscheidung den Leistungsgrundsatz wahrende Auswahlmethoden zu wählen, bspw.: aufgrund des höheren Lebens- und Dienstalters einen geringfügig schlechter als die anderen Bewerber beurteilten Bewerber vorzuziehen (vgl. BVerwGE 80, 123 = NJW 1989, 538) oder geringe Leistungsunterschiede, die sich aus den aktuellen oder früheren dienstlichen Beurteilungen ergeben (vgl. BVerwG, NJW 1985, 1093 = DVBl 1985, 452 [454]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.1994 - 5 M 3657/94, jew. m. w. Nachw), oder geringe Eignungsunterschiede maßgeblich sein zu lassen, die sich aufgrund der besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.1992 - 5 M 167/92 und v. 14.9.1994 - 5 M 4236/94) oder aufgrund im Rahmen einer Nebentätigkeit erworbener Fähigkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.10.1994 - 5 M 4341/94) ergeben.
  • BVerwG, 10.11.1993 - 2 ER 301.93

    Beamtenrecht - Beförderung - Beförderungsauswahl - Planstellen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1995 - 5 M 1525/95
    Die von dem VG in Anwendung des § 123 II VwGO erlassene einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, weil der Anspruch des Ast. auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt ist (zum Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung und dessen Sicherung durch einstweilige Anordnung vgl.: BVerfG, NJW 1990, 501; BVerwG, DVBl 1994, 118; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.3.1995 - 5 M 6675/94, jew. m. w. Nachw.).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2003 - 2 ME 129/03

    Schwerbehinderter; Beförderung; Hilfskriterium; Auswahl; Anhörung

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung nicht nur der beiden mit Beamtensachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (s. etwa die Beschl. v. 7.11.1996 - 2 M 2421/96 - Beschl. v. 29.6.1994 - 5 M 1859/94 - Beschl. v. 29.5.1995 - 5 M 1525/95 -, NdsVBl. 1995, 275; Beschl. v. 3.6.1996 - 5 M 1707/96 - Beschl. v. 16.7.1998 - 5 M 2244/98 -), sondern auch des Bundesverwaltungsgerichts (s. z. B. Beschl. v. 15.2.1990.

    Lediglich dann, wenn die aus dem Leistungsprinzip abgeleiteten Hilfskriterien eine Unterscheidung zwischen den konkurrierenden Bewerbern um eine Beförderungsstelle nicht mehr zulassen, beide Bewerber also aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung, in ihren Fähigkeiten und ihren Leistungen für die Beförderungsstelle als "absolut gleich geeignet" (BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, aaO, S. 250) anzusehen sind, kann die Schwerbehinderteneigenschaft einen Vorrang zu Gunsten des Schwerbehinderten begründen (Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.1995, aaO u. Senat, Beschl. v. 7.11.1996 - 2 M 2421/96 -).

    Benachteiligung des Schwerbehinderten vermieden werden, nicht aber unter Missachtung des Leistungsgrundsatzes etwa eine Bevorzugung des Schwerbehinderten ermöglicht werden (Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.1995, aaO, S. 276).

  • OVG Niedersachsen, 11.08.1995 - 5 M 7720/94

    Polizeivollzugsdienst; Beförderung; Richtlinien; Quote; Frauenförderung

    Das Merkmal "Frau" hat, von Ausnahmefällen abgesehen, in denen das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens durch frauenspezifische Eigenschaften geprägt ist, keinerlei Bezug zum Leistungsgrundsatz - ebensowenig wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (BVerwGE 81, 22 [26] = NJW 1989, 921) oder der Gesichtspunkt der Schwerbehinderung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.1995 - 5 M 1525/95).

    Der Begriff "gleiche Eignung" ist umfassender und bezeichnet eine Gleichwertigkeit in der Qualifikation, die gegeben ist, wenn aus dem Leistungsprinzip abgeleitete Kriterien eine Unterscheidung und damit eine Auslese nicht mehr zulassen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.1995 - 5 M 1525/95 und v. 29.6.1994 - 5 M 1859/94; vgl. auch Battis, DVBl 1991, 1165 [1167]).

  • VG Göttingen, 24.06.2009 - 3 B 135/09

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beurteilung, dienstliche; Hilfskriterien;

    Maßgeblich sind daher insoweit alle Kriterien, die für die Bestimmung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen bedeutsam sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Mai 1995 - 5 M 1525/95 -, Rechtsprechungsdatenbank des OVG Lüneburg).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2008 - 5 LA 19/07

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten unter Berücksichtigung der

    Denn der Senat hat bereits mit Beschluss vom 29. Mai 1995 (- 5 M 1525/95 -, NVwZ-RR 1996, 275 f., zitiert nach juris Langtext Rn. 11) entschieden, dass aus dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Benachteiligungsverbot ein Bevorzugungsgebot nicht hergeleitet werden kann und Ziffer 6.2 der vom Kläger ebenfalls zitierten Richtlinien über die Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst (RdErl. d. MI v. 19.3.1993 - 15.2-03031/2.1 - Nds. MBl. 1993, 361 - Schwerbehindertenrichtlinien) den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht.
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