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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2006 - 5 M 24.06   

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https://dejure.org/2006,23533
OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2006 - 5 M 24.06 (https://dejure.org/2006,23533)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 5 M 24.06 (https://dejure.org/2006,23533)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 5 M 24.06 (https://dejure.org/2006,23533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dass der betreffende Ausländer nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist als Voraussetzung des Anspruchs auf Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung nach§ 88 Abs. 1 S. 2 Ausländergesetz (AuslG) 1990 bei nicht zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe des ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; VwGO § ... 166; ; StAG § 12 a Abs. 1; ; StAG § 12 a Abs. 1 Satz 2; ; HAG § 21; ; AuslG § 88 Abs. 1; ; AuslG § 88 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 56 Abs. 2; ; BZRG § 45 Abs. 1; ; BZRG § 45 Abs. 3 Nr. 1; ; BZRG § 51 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 5.03

    Einbürgerung; strafrechtliche Unbescholtenheit; Verurteilung; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2006 - 5 M 24.06
    In dem angefochtenen Beschluss berufe sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 5.03 -, denn diese Entscheidung betreffe ausschließlich die inzwischen entfallene Vorschrift zur Jugendstrafe (§ 88 Abs. 2 AuslG a.F.).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist dem in der Revisionsinstanz gefolgt (Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 5.03 - NVwZ 2004, 997 [998]): "Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine Ermessensentscheidung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG jedenfalls dann kein Raum ist - und zwar auch nicht im Wege der entsprechenden Anwendung -, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist." .

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 880/00

    Einbürgerung - Jugendstrafe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2006 - 5 M 24.06
    Dementsprechend hat bereits der VGH Mannheim durch Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 880/00 - entschieden, dass eine Ermessenseinbürgerung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 ausgeschlossen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Leitsatz 3 sowie RdNrn. 26, 35 - 41 m.w.N. und Auseinandersetzung mit Gegenstimmen).
  • VG Stuttgart, 14.11.2023 - 4 K 1444/22

    Versagung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wegen strafrechtlicher

    Voraussetzung für die Anwendung von § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist aber in jedem Fall, dass die Strafe tatsächlich erlassen worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - OVG 5 M 24.06 -, Rn. 10, juris; vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 880/00 -, Rn. 26, juris; Sachsenmaier, in: HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 1 bis 3, Stand: 19.04.2022, Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 5 B 13.05

    Einbürgerungsanspruch bei strafgerichtlicher Anordnung einer Maßnahme der

    Davon abgesehen ist bei der analogen Anwendung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass die "höhere Strafe" sich zumindest innerhalb des Systems des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG halten muss, was aber nur für Strafen zutrifft, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - OVG 5 M 24.06).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 5 B 16.06

    Kein Einbürgerungsanspruch bei strafgerichtlicher Anordnung von Maßregeln der

    b) Davon abgesehen ist bei der analogen Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1999 die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass die ,,höhere Strafe" sich innerhalb des Systems des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1999 halten muss, was nur für Strafen zutrifft, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - OVG 5 M 24.06).
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