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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90 (https://dejure.org/1990,4550)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 (https://dejure.org/1990,4550)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. September 1990 - 5 M 28/90 (https://dejure.org/1990,4550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • fragdenstaat.de

    Geheimhaltung - Dienstherr - Auskunftserteilungsverbot - Disziplinarverfahren - Beamter - Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 95 Abs. 1 S. 1 BG SH; § 58 Abs. 1 S. 1 DO SH; § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG SH; § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG SH; § 73 Abs. 1 S. 1 BDO
    Dienstherr; Auskunftserteilungsverbot; Disziplinarverfahren; Beamter; Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Dienstherr; Auskunftserteilungsverbot; Disziplinarverfahren; Beamter; Interessenabwägung

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 445
  • NVwZ 1991, 284 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 5.68

    Voraussetzungen, Form und Umfang der Auskunftserteilung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90
    Dieser Ermessensspielraum ist durch Rechtsgrundsätze und Vorschriften abgegrenzt (BVerwGE 35, 225 [227] = NJW 1970, 1760).

    Ein solches Verbot und damit ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Ast. kann nur angenommen werden, wenn die Abwägung der verschiedenen schutzwürdigen Interessen, insbesondere des schutzwürdigen Interesses des Beamten mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit, ergibt, daß dem Interesse an der Auskunfterteilung kein Übergewicht zuzubilligen ist (BVerwGE 35, 225 [229] = NJW 1970, 1760).

    Neben diesen § 58 I 1 SchlHDiszO und § 4 II SchlHPresseG betreffenden Überlegungen ist im Rahmen der nach den eingangs genannten Grundsätzen durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen, daß Gegenstand eines Disziplinarverfahrens Personalangelegenheiten sind und die Akten des Disziplinarverfahrens nach dessen Abschluß Bestandteil der Personalakten werden (vgl. Köhler-Ratz, § 73 Rdnr. 1); Personalakten sind sowohl im dienstlichen Interesse als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten vertraulich (BVerwGE 75, 17 [19] = NJW 1987, 1214; BVerwGE 35, 225 [228] = NJW 1970, 1760).

    Das Auskunftvorhaben des Ag. betrifft nicht nur den Ast. als "gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Bürger" (BVerwGE 35, 225 [230] = NJW 1970, 1760), sondern als Träger eines Amtes, dessen Tätigkeit kraft dieses Amtes im Mittelpunkt öffentlichen Interesses stand.

  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 51.84

    Verletzung der Fürsorgepflicht - Dienstherr - Beschäftigtenkreis - Personalakten

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90
    Hierzu gehören die Vorschrift über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren (vgl. Claussen-Janzen, BDO, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 2; OLG Hamm, NJW 1971, 468), die Vorschriften des Beamtenrechts über die Geheimhaltung von Personalakten (vgl. BVerwGE 75, 351 = NJW 1987, 1657 = NVwZ 1987, 700 L), über die dienstliche Schweigepflicht der mit der Bearbeitung von Personalien befaßten Bediensteten (vgl. BVerwGE 75, 17 = NJW 1987, 1214), ferner die verfassungsrechtlichen Vorschriften über die einschlägigen Grundrechte, die ihrerseits wiederum eine gesetzliche Ausprägung - wie etwa hier durch das Landespressegesetz - erhalten haben können.

    Neben diesen § 58 I 1 SchlHDiszO und § 4 II SchlHPresseG betreffenden Überlegungen ist im Rahmen der nach den eingangs genannten Grundsätzen durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen, daß Gegenstand eines Disziplinarverfahrens Personalangelegenheiten sind und die Akten des Disziplinarverfahrens nach dessen Abschluß Bestandteil der Personalakten werden (vgl. Köhler-Ratz, § 73 Rdnr. 1); Personalakten sind sowohl im dienstlichen Interesse als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten vertraulich (BVerwGE 75, 17 [19] = NJW 1987, 1214; BVerwGE 35, 225 [228] = NJW 1970, 1760).

  • Drs-Bund, 08.07.1952 - BT-Drs I/3594
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90
    Diese dem gerichtsverfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem die Verkündung eines Urteils in jedem Falle öffentlich ist (§ 1731 GVG), widersprechende und bei ihrer Einführung umstrittene bundesgesetzliche Regelung wurde nach dem Bericht des im Gesetzgebungsverfahren tätigen Fachausschusses u. a. damit begründet, "daß es sich beim Disziplinarverfahren um ein öffentlich-rechtliches Verfahren handelt, das sich zwischen dem Beschuldigten und der entsprechenden Behörde abspielt"; es handele sich nicht "so sehr um ein gerichtliches Verfahren als vielmehr um ein Verwaltungsverfahren" (Schriftl. Bericht des Ausschusses für BeamtenR, BT-Dr 1/3594, S. 11).
  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 C 56.84

    Weiterführung - Personalakten - Referendar - Rechtsanwalt - Laufende Akten -

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90
    Hierzu gehören die Vorschrift über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren (vgl. Claussen-Janzen, BDO, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 2; OLG Hamm, NJW 1971, 468), die Vorschriften des Beamtenrechts über die Geheimhaltung von Personalakten (vgl. BVerwGE 75, 351 = NJW 1987, 1657 = NVwZ 1987, 700 L), über die dienstliche Schweigepflicht der mit der Bearbeitung von Personalien befaßten Bediensteten (vgl. BVerwGE 75, 17 = NJW 1987, 1214), ferner die verfassungsrechtlichen Vorschriften über die einschlägigen Grundrechte, die ihrerseits wiederum eine gesetzliche Ausprägung - wie etwa hier durch das Landespressegesetz - erhalten haben können.
  • OLG Hamm, 04.12.1970 - 11 U 168/70
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90
    Hierzu gehören die Vorschrift über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren (vgl. Claussen-Janzen, BDO, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 2; OLG Hamm, NJW 1971, 468), die Vorschriften des Beamtenrechts über die Geheimhaltung von Personalakten (vgl. BVerwGE 75, 351 = NJW 1987, 1657 = NVwZ 1987, 700 L), über die dienstliche Schweigepflicht der mit der Bearbeitung von Personalien befaßten Bediensteten (vgl. BVerwGE 75, 17 = NJW 1987, 1214), ferner die verfassungsrechtlichen Vorschriften über die einschlägigen Grundrechte, die ihrerseits wiederum eine gesetzliche Ausprägung - wie etwa hier durch das Landespressegesetz - erhalten haben können.
  • BVerwG, 23.04.1980 - 1 WB 265.77

    Eberhard Wagemann

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90
    des Verfahrens; er verbietet es dem Gericht, andere Personen als die am Verfahren beteiligten innerhalb des Sitzungssaales an der Verhandlung teilnehmen zu lassen (vgl. BVerwG, ZBR 1981, 291; Wittland, ReichsdienststrafO [RDStO], 2. Aufl., § 60 Rdnr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15

    Auskunftsklage gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich

    Beschluss vom 24. September 1990 - 5 M 28/90 -, NJW 1991, 445.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03

    Widerrufsrecht gegenüber Dienstherrn wegen ehrverletzender Äusserung in der

    Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, ZBR 1991, 155; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: März 2004, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.).

    Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 4 S 1058/09

    Widerruf von Leserbriefäußerungen eines Bürgermeisters

    Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 1 W 75/94 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 - 5 - 8328 -, ZBR 1991, 155; Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn.

    Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59).

  • OVG Sachsen, 28.03.2019 - 3 B 43/19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsverweigerungsrecht; Auskunft aus

    Dass dem Dienstherrn die Auskunftserteilung über den Inhalt der Personal- oder Disziplinarakte eines Beamten - anders als der Antragsgegner augenscheinlich meint - nicht schlechthin verboten ist, ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG und ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte seit langem anerkannt (BVerwG, Urt. v. 4. Juni 1970 - II C 5.68 -, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 24. September 1990 - 5 M 28/90 -, juris [Leitsatz]).25 Die Bezugnahme auf die Interessensphäre und den Rechtskreis des Dritten belegt, dass ihm mit dieser Bestimmung auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auskunft eingeräumt wird.
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