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   OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16   

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OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16 (https://dejure.org/2016,78009)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.12.2016 - 5 ME 153/16 (https://dejure.org/2016,78009)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 (https://dejure.org/2016,78009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 33 Abs 2 GG
    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung; Auswahlverfahren; beschreibendes Anforderungsprofil; Dokumentation; Dokumentationserfordernis; fakultatives Anforderungsprofil; konkret funktionelles Amt; konstitutives Anforderungsprofil; nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 300
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 24ff.) ist nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre.

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.) verbietet es auch nicht, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret funktionellen Sinne zum Bezugspunkt zu machen.

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris) verbiete es nicht, ein strukturiertes Auswahlgespräch am Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten.

    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

    Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -).

    Hiermit ist - so das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 20. Juni 2013 sowie vom 19. Dezember 2014 - eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 24; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20, 24); Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20).

    Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen - ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Denn nach dem Leistungsprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, Rn. 25).

    (1) Insbesondere kann sich eine solche Auffassung nicht auf den - in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen enthaltenen - Rechtssatz stützen, Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Grundsätzlich ist aber bei diesem Teil des Auswahlverfahrens das angestrebte Statusamt Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Hintergrund der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, es stehe grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip, wenn der Dienstherr einen Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließe, nur weil dieser zwingende, spezifisch auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Kriterien eines Anforderungsprofils nicht erfülle (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25), ist der Umstand, dass ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Entscheidungsprozess grundsätzlich mit einem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen beginnt (s. o.; auf diesen Umstand abstellend auch Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 41).

    Dienstliche Beurteilungen sind indes auf das Statusamt bezogen und treffen eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Betreffende den Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn gewachsen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20).

    Dementsprechend verbietet es die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O.) ebenfalls nicht, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auch auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret-funktionellen Sinne zum Bezugspunkt zu machen.

  • OVG Bremen, 22.09.2016 - 2 B 123/16

    Erstellung einer sachgerechten Beurteilung i.R.e. Beförderungsamtes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Vielmehr kann der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung wechseln, je nachdem, welcher Teil dieses Verfahrens in den Blick genommen wird (ebenso: Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 33).

    Der Senat folgt in diesem Zusammenhang den - dort allerdings nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen in dessen Beschluss vom 22. September 2016 (- 2 B 123/16 -, juris Rn. 33ff.).

    Bezugspunkt der Auswahl ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne , soweit der Dienstherr in einem gestuften Verfahren anhand eines - ausnahmsweise - in zulässiger Weise erstellten konstitutiven Anforderungsprofils Bewerber vom weiteren Leistungsvergleich ausschließt (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 38).

    Hintergrund der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, es stehe grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip, wenn der Dienstherr einen Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließe, nur weil dieser zwingende, spezifisch auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Kriterien eines Anforderungsprofils nicht erfülle (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25), ist der Umstand, dass ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Entscheidungsprozess grundsätzlich mit einem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen beginnt (s. o.; auf diesen Umstand abstellend auch Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 41).

    Ergäbe sich aus dienstlichen Beurteilungen nur, wie der jeweilige Beamte seinen gegenwärtigen Dienstposten ausfüllt, könnten sie ihren Zweck, zukünftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen für im Zeitpunkt der Beurteilungserstellung noch unbekannte Dienstposten oder Ämter vorzubereiten, nicht erfüllen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 44).

    Anlassbeurteilungen könnten zwar bezogen auf einen zu vergebenden Dienstposten erstellt werden, sie wären dann aber mit Regelbeurteilungen nicht vergleichbar und sind jedenfalls aus diesem Grund statusamtsbezogen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 44).

    Die gegebenenfalls vorzunehmende Binnendifferenzierung ist ebenfalls statusamtsbezogen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 46ff.).

    Sind die Bewerber aufgrund des Vergleichs der Gesamturteile (und ggf. der Binnendifferenzierungen) als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so wechselt auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen der Bezugspunkt der Entscheidung dergestalt, dass nunmehr das Amt im funktionellen Sinne maßgeblich wird (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2008 - 5 ME 49/08

    Strukturiertes Auswahlgespräch als entscheidendes Kriterium für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Bewertung eines Auswahlgesprächs nur in einem eingeschränkten Maße plausibel und nachvollziehbar zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.4.2008 - 5 ME 480/07 -, juris; Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris).

    In diesem Sinne hat der Dienstherr die wesentlichen schriftlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 4.4.2008 und 2.7.2008, a. a. O.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 3.9.2004 - 3 BS 167/04 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.10.1996 - 3 M 89/96 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 2.12.1994 - 4 S 2152/94 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, juris).".

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - 6 B 93/14

    Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Demgegenüber kennzeichnet das fakultative/nicht-konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.12.2010 - 4 S 2057/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014 - 6 B 93/14 -, juris Rn. 14; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014 - 2 MB 17/14 -, juris Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.3.2015 - 2 B 308/14 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 10.3.2016 - 5 ME 4/16 -).

    Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung des Ausschreibungstextes, welche entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) danach zu erfolgen hat, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2004 - 5 ME 390/03 -, juris Rn. 29f.; Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 - Brem. OVG, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014, a. a. O., Rn. 16; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014, a. a. O., Rn. 28).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Durch eine unzureichende Dokumentation wird daher gerichtlicher Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279, 280 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.5.2009 - 5 ME 59/09 -).

    In diesem Sinne hat der Dienstherr die wesentlichen schriftlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 4.4.2008 und 2.7.2008, a. a. O.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 3.9.2004 - 3 BS 167/04 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.10.1996 - 3 M 89/96 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 2.12.1994 - 4 S 2152/94 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, juris).".

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Zu berücksichtigen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats weiter, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Zu berücksichtigen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats weiter, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Sie macht insoweit geltend (BB, S. 3, 8 f., 10 [Bl. 151, 156f., 158/GA]), der Antragsgegner habe bei der Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 9./17. Mai 2016 gegen die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (- BVerwG 2 VR 5.12 -, juris) entwickelten Grundsätze verstoßen, wonach Anlassbeurteilungen aus den vorherigen Regelbeurteilungen zu entwickeln seien.

    Ein Verstoß gegen die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. November 2012 (a. a. O.) aufgestellten, oben dargelegten Grundsätze liegt somit nicht vor.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2014 - 2 MB 17/14

    Konstitutives Anforderungsmerkmal für die Besetzung der Stelle des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16
    Demgegenüber kennzeichnet das fakultative/nicht-konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.12.2010 - 4 S 2057/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014 - 6 B 93/14 -, juris Rn. 14; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014 - 2 MB 17/14 -, juris Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.3.2015 - 2 B 308/14 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 10.3.2016 - 5 ME 4/16 -).

    Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung des Ausschreibungstextes, welche entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) danach zu erfolgen hat, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2004 - 5 ME 390/03 -, juris Rn. 29f.; Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 - Brem. OVG, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014, a. a. O., Rn. 16; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014, a. a. O., Rn. 28).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 212/11

    Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 4 S 2057/10

    Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei Nichterfüllung eines so genannten

  • OVG Sachsen, 27.03.2015 - 2 B 308/14

    Konkurrentenstreit, Auswahlentscheidung, Gesamtleistungsbild

  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 1 TG 1585/93

    Formelle und materielle Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • BVerwG, 17.03.1993 - 2 B 25.93

    Beamtenrecht - Beurteilung

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1996 - 3 M 89/96

    Konkurrentenverfahren; Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlgespräch

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • OVG Sachsen, 03.09.2004 - 3 BS 167/04

    Beförderungen

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 5 ME 480/07

    Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung wegen der auf einem unzutreffenden

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1994 - 4 S 2152/94

    Beamtenrecht: Beförderung eines Polizeibeamten - Beurteilungsverfahren -

  • BVerwG, 18.06.2009 - 2 B 64.08

    Dienstliche Beurteilung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; unmittelbare

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2004 - 5 ME 390/03

    Bindung des Dienstherrn für die Dauer des Auswahlverfahrens an die mit der

  • OVG Bremen, 16.02.2009 - 2 B 598/08

    Konkurrentenstreit; Zwischenregelung (Hängebeschluss); langjährige Erfahrung

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15

    Konkurrenz zwischen Beamtin und Seiteneinsteiger aus der privaten Wirtschaft;

  • BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05

    Antrag auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zum höheren Dienst; Anforderungen

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2012 - 5 ME 220/12

    Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips auch bei einer

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2014 - 5 ME 135/14

    Vereinbarkeit der Eingrenzung des Bewerberfelds nach dem innegehabten Amt mit

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Der neuern Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris) ist nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre (wie Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris).

    Denn wenn der Dienstherr bei Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen der Bewerber als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche heranziehen wollte (zur Zulässigkeit vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 23, 52), so ließe sich im Rahmen dieser Gespräche der Erfahrungsvorsprung des derzeitigen, kommissarischen Dienstposteninhabers nur ausblenden, indem der Dienstherr keinerlei Fragen in Bezug auf den konkret zu besetzenden Dienstposten und die damit einhergehenden Aufgaben stellte.

    Dies ist aber zulässiger Gegenstand strukturierter Auswahlgespräche (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 52).

    Er hat ferner ausgeführt, dass - ebenso wie die "Ausschärfung" der Einzelleistungsmerkmale in den aktuellen Beurteilungen weiterhin mit Blick auf das Amt im funktionellen Sinne und auf die im Anforderungsprofil niedergelegten fakultativen Anforderungsmerkmale vorgenommen werden darf - es die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht verbietet, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auch auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret-funktionellen Sinne zum Bezugspunkt der Auswahlentscheidung zu machen (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 51f.; Beschluss vom 13.12.2016 - 5 LA 81/16 -).

    Anders als in den Fällen, in denen Mitbewerber in ihren dienstlichen Beurteilungen dieselbe Gesamtnote erhalten haben, eine ausschärfende Betrachtung der Einzelleistungsmerkmale nach Auffassung des Dienstherrn zu keinem nennenswerten Gesamturteil führt und deshalb die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis strukturierter auf den konkreten Dienstposten bezogener Auswahlgespräche gestützt wird (so etwa die Fallgestaltung, die dem Beschluss des Senats vom 1.12.2016, a. a. O., zugrunde lag), ist im Streitfall ein auf die Eignung in Bezug auf die Funktionsstelle bezogenes Gespräch Teil der Beurteilung selbst.

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).
  • VG Hannover, 06.02.2018 - 13 B 10917/17

    Ausschärfende Betrachtung; Auswahlgespräch; Auswahlverfahren; dienstliche

    (a) Sind nämlich die Bewerber aufgrund des - auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens durchzuführenden - statusamtsbezogenen Vergleichs der Gesamturteile (und ggf. der Binnendifferenzierungen) als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so sind auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen die Beurteilungen zunächst - gemessen am konkret-funktionellen Amt - unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. ausschärfende Betrachtung), wobei der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte - unter Begründung deren besonderer Bedeutung - abstellen kann, ggf. unter Zumessung einer herausgehobenen Wichtigkeit der vorab in der Stellenausschreibung erfolgten Vorgaben der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 43 - 50; BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 80 f.).

    Zudem eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 59 f.; BVerfG, Beschl. v. 20 September 2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 20; Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15 juris Rn. 14).

    In diesem Sinne hat der Dienstherr die wesentlichen schriftlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 59 f.; Beschluss vom 18. August 2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 12 f. jeweils m.w.N.).

    Die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 58 - 69; Beschl. v. 18.8.2011, 5 ME 212/11, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 5 Bs 111/17 -, juris Rn. 95; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2012, 6 S 50.11, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 831/17, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, NVwZ-RR 2004, 771, juris Rn. 17).

    Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Antragsgegner die von den Mitgliedern der Auswahlkommission ausgefüllten Bewertungsbögen nicht zum Auswahlvorgang genommen habe, ist vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass dies grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenngleich es in diesem Fall zur weiteren Plausibilisierung aber hätte hilfreich sein können, wie etwa in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen, dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 01. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 61, zugrundeliegenden Einzelfall, in dem ein Bewertungsbogen eines Mitglieds der Auswahlkommission nachgereicht und erst dadurch die Auswahlentscheidung nachvollziehbar geworden war.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2017 - 1 M 38/17

    Stadt Zeitz darf Beigeordnete ernennen

    Insoweit ist es grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofilmerkmal), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofilmerkmal), differenziert, und dass er einen Bewerber bereits dann von weiteren Auswahlverfahren ausscheidet, wenn er ein bestimmtes zwingendes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfüllt ( BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 - und Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, jeweils juris [m. w. N.] ).

    Nicht-konstitutive Merkmale sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie entweder ausdrücklich als nicht zwingend vorliegen sollen, weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können ( OVG Sachsen, Beschluss vom 2. September 2016 - 2 B 95/16 - und vom 27. März 2015 - 2 B 308/14 -, jeweils , juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 - und Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, jeweils juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 - und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, jeweils, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 4 S 2057/10 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2014 - 2 MB 17/14 -, juris ).

    Schon die Formulierung einer "Erwartung" lässt - mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Auffassung der Beschwerde - eher darauf schließen, dass deren Nichterfüllung einen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren nicht bewirken soll ( ebenso: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris; wohl auch: BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 CE 15.2405 -, juris ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 1 B 6/17

    Bezug beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen um Beförderungsämter auf das

    Manche Obergerichte (Nds. OVG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris, und vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris) verträten einen differenzierten Ansatz mit unterschiedlichen Bezugspunkten (Statusamt oder Dienstposten) je nachdem, auf welcher Stufe des Auswahlverfahrens man sich befinde.
  • VG Regensburg, 07.04.2021 - RN 1 E 21.145

    Dienstposten, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Besoldungsgruppe, Beamter,

    Bewerber, die allgemeine Ernennungsbedingungen oder laufbahnrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Stellenvergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 23; B.v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016 - 5 ME 153/16 - juris Rn. 27).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 23; B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 17 und 30; OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016 - 5 ME 153/16 - juris Rn. 27).

    Ob ein Eignungsmerkmal im Rahmen einer Ausschreibung konstitutiven oder deskriptiven Charakter hat, ist im Wege der Auslegung entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu ermitteln (BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 3 ZB 12.765 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016 - 5 ME 153/16 - juris Rn. 29).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Sowohl auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile als auch bei der vorzunehmenden Binnendifferenzierung im Fall von im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen ist das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, Rdnr. 44 f. m. w. N.).

    Sind die Bewerber bezogen auf das Statusamt als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, kann das Amt im konkretfunktionellen Sinne maßgebender Bezugspunkt werden (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, Rdnr. 46 ff. m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2021 - 5 ME 80/21

    Ausblenden; Auswahlverfahren; Begünstigung; Bewerber;

    In diesem Zusammenhang sind nur solche Kriterien konstitutiv, die objektiv überprüfbar, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen sind (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -).
  • OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

    Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (= konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (= beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 - Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

    Wenn der Dienstherr also mit Blick auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens eine ausschärfende Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vornimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 46ff.; Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, Rn. 59ff.) und insoweit einen Leistungsvorsprung einer der Bewerber ermittelt, überprüfen die Verwaltungsgerichte mit Blick auf den dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nur, ob diese Einschätzung plausibel, nicht aber, ob sie "inhaltlich richtig" ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 2 B 11352/17

    Beurteilungs- und Beförderungssystem für die in der rheinland-pfälzischen Justiz

  • VG Berlin, 14.08.2018 - 36 L 256.18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Eilverfahren; Anforderungen an

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 2 B 11207/17

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren in der rheinland-pfälzischen Justiz; Rügen

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2017 - 6 B 1210/17

    Vergabe eines Beförderungsdienstpostens i.R.d. Auswahlverfahrens bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 1 B 7/17

    Zulassen der Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt i.R.e. Beförderung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2017 - 2 B 11166/17

    Bewerbung auf eine Polizeikommissarstelle - hier: Ausbringung von Planstellen und

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

  • VG Ansbach, 12.03.2018 - AN 1 E 17.02180

    Stellenbesetzungsverfahren- Mindestens fünfjährige Schulleitertätigkeit als

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19

    Aktualität; Beförderung; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum;

  • VG Magdeburg, 03.03.2022 - 5 A 118/20

    Anspruch auf erneute Entscheidung über eine Bewerbung um Einstellung in ein

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2022 - 5 ME 12/22

    Anforderungsprofil; Anforderungsprofil, konstitutives; Fachrichtung; Laufbahn;

  • VGH Bayern, 09.08.2019 - 3 CE 19.895

    Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs - Stelle für Vorsitzenden Richter

  • VG Potsdam, 20.01.2017 - 2 L 1168/16

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren; Ausblenden von Leistungen des Mitbewerbers

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17

    Anforderungsmerkmal; Anforderungsprofil; Auswahlverfahren; fakultativ;

  • VG Ansbach, 27.03.2019 - AN 1 E 18.01289

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Besetzung einer Schulleiterstelle A 16

  • VG Trier, 03.01.2018 - 7 L 14107/17

    Auswahlverfahren zur Besetzung von Ausbildungsstellen zum Brandmeister muss in

  • VG Göttingen, 18.11.2019 - 3 B 152/19

    Berufungsvorschlag: Abweichungsbefugnis; Berufungsvorschlag: Berufungskommission

  • VG Ansbach, 21.01.2019 - AN 1 E 18.01072

    Mindesterfahrungzeit als zwingendes Anforderungskriterium für eine

  • VG Regensburg, 16.11.2017 - RO 1 E 17.1195

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Beförderung wegen Nichterfüllung der

  • VG Kassel, 03.05.2023 - 1 L 1750/22

    Abbruch eines Auswahlverfahrens - Frist für Eilantrag

  • VG Schleswig, 14.06.2021 - 12 B 22/21

    Beförderungsauswahl; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Auswahlgespräch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Referatsleiterstelle beim

  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

  • VG Ansbach, 18.11.2019 - AN 1 E 19.01693

    Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren wegen Nichterfüllung des konstitutiven

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 24/17

    Anforderungsmerkmal; Anforderungsprofil; Auswahlverfahren; fakultativ;

  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 6 ZB 22.1332

    Kein Bewerbungsverfahrensanspruch bei Vergabe einer Zusatzfunktion in der

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 26 L 833/22
  • VG Ansbach, 21.12.2020 - AN 1 E 20.01447

    Aufhebung einer Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens

  • VG Gelsenkirchen, 06.09.2017 - 12 L 1761/17

    Stellenbesetzung dienstliche Beurteilung Ankreuzverfahren Begründung Ausschärfung

  • VG Köln, 03.04.2020 - 15 L 2045/19
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