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   OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16   

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OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16 (https://dejure.org/2017,20)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.01.2017 - 5 ME 157/16 (https://dejure.org/2017,20)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Januar 2017 - 5 ME 157/16 (https://dejure.org/2017,20)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 33 Abs 2 GG
    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch; Bewährungsvorsprung; eignungsbezogenes Gespräch; fakultatives Anforderungsprofil; fiktive Beurteilungsfortschreibung; konstitutives Anforderungsprofil; Stellenbeschreibung; Stellenblockade

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 426
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Der neuern Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris) ist nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre (wie Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris).

    Dies stehe im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris); dass ein - in jener Entscheidung benannter - Ausnahmetatbestand vorläge, sei weder erkennbar noch vom Antragsgegner dargelegt worden.

    Denn der entsprechende Ansatz ist mit Blick auf eine besondere Fallkonstellation ergangen - Bewerbung um einen nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten beim BND; Dienstpostenvergabe als "Vorauswahl" für die (spätere) Vergabe eines höheren Statusamtes, weil nur der erfolgreich Erprobte die "Chance" einer Beförderung habe; Ausschreibung der Stelle bereits im Juni 2012, d. h. Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens von nahezu vier Jahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.); Abbruch des Bewerbungsverfahrens mit der Begründung, einem der Mitbewerber sei der betreffende Dienstposten zwischenzeitlich kommissarisch übertragen worden, so dass für diesen eine hinreichend aktuelle Beurteilung nicht mehr vorgelegten habe -, während der Streitfall eine der "Standardkonstellationen" in der erst- und zweitinstanzlichen Spruchpraxis beinhaltet, nämlich diejenige, in der der ausgewählte Bewerber nach einer erfolgreichen Erprobungszeit auf dem ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten von in der Regel drei oder sechs Monaten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO -) befördert wird, ohne dass ein weiteres Auswahlverfahren stattfindet.

    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

    aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (BA, S. 6f.), dass sich die Auswahlentscheidung bereits deshalb als rechtsfehlerhaft erweise, weil sich das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Anforderungsprofil (Bl. 50/Beiakte 001) ausschließlich auf den zu besetzenden Dienstposten beziehe, was in Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.) stehe.

    Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -).

    Hiermit ist - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 - eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 24; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 20, 24); Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20).

    Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen - ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Denn nach dem Leistungsprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    "[...] Insbesondere kann sich eine solche Auffassung nicht auf den - in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen enthaltenen - Rechtssatz stützen, Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Grundsätzlich ist aber bei diesem Teil des Auswahlverfahrens das angestrebte Statusamt Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Hintergrund der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, es stehe grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip, wenn der Dienstherr einen Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließe, nur weil dieser zwingende, spezifisch auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Kriterien eines Anforderungsprofils nicht erfülle (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25), ist der Umstand, dass ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Entscheidungsprozess grundsätzlich mit einem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen beginnt (s. o.; auf diesen Umstand abstellend auch Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 41).

    Dienstliche Beurteilungen sind indes auf das Statusamt bezogen und treffen eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Betreffende den Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn gewachsen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Hiermit ist - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 - eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 24; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 20, 24); Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20).

    Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen - ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Denn nach dem Leistungsprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    "[...] Insbesondere kann sich eine solche Auffassung nicht auf den - in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen enthaltenen - Rechtssatz stützen, Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Grundsätzlich ist aber bei diesem Teil des Auswahlverfahrens das angestrebte Statusamt Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25).

    Hintergrund der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, es stehe grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip, wenn der Dienstherr einen Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließe, nur weil dieser zwingende, spezifisch auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Kriterien eines Anforderungsprofils nicht erfülle (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25), ist der Umstand, dass ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Entscheidungsprozess grundsätzlich mit einem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen beginnt (s. o.; auf diesen Umstand abstellend auch Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 41).

    Dienstliche Beurteilungen sind indes auf das Statusamt bezogen und treffen eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Betreffende den Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn gewachsen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O, Rn. 35 bis 37) davon ausgeht,.

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    An dieser Rechtsprechung wird auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.5.2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris) weiterhin festgehalten.

    Die Auffassung, das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung ermögliche es, einen (etwaigen) Bewährungsvorsprung durch die fiktive Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 32), überzeugt den Senat derzeit (noch) nicht (ebenso etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 49; a. Auff.: VGH Ba. Wü., Beschluss vom 27.7.2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 6ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 9.9.2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 3ff.).

    Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; insbesondere ergebe sich etwas anderes nicht aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Mai 2016 (- BVerwG 2 VR 2.15 -, juris).

    Der Senat vermag auch nicht der Position des Antragsgegners (BB, S. 1f. [Bl. 220f./GA]) und des Beigeladenen (Stellungnahme vom 28.12.2016, S. 3) zu folgen, die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O.) lasse sich auf den Streitfall übertragen und führe zur Verneinung eines Anordnungsgrundes, weil ein etwaiger Bewährungsvorsprung im Falle einer "rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft" des Beigeladenen im erneut durchzuführenden Auswahlverfahren mittels "fiktiver Beurteilungsfortschreibung" ausgeblendet werden könne, so dass die "Freihaltung" eines höherwertigen Dienstpostens während des Laufes eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens zum Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers nicht (mehr) erforderlich sei.

    Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Beurteilungsfortschreibung in dessen Beschluss vom 10. Mai 2016 (a. a. O., Rn. 29ff.) in Fällen wie dem Streitfall Geltung beanspruchen.

    Die Auffassung, das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung ermögliche es, einen (etwaigen) Bewährungsvorsprung durch die fiktive Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 32), überzeugt den Senat derzeit (noch) nicht.

    Der Umstand einer fehlenden Verwertbarkeit tatsächlich erbrachter Leistungen bei einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft (BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 31) mit der Folge eines "Hinwegdenkens" dieser Leistungen ist mit dem Fehlen tatsächlich erbrachter Leistungen mit der Folge eines "Hinzudenkens" von Leistungen nicht ohne weiteres vergleichbar.

    So wäre etwa bei einer auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (a. a. O.) gestützten regelmäßigen Verneinung eines Anordnungsgrundes im Falle einer Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten (so VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.7.2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 6ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 9.9.2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 3ff.) mit der Begründung, dass eine Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens auf den ausgewählten Mitbewerber unschädlich sei, weil dessen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung im Auswahlverfahren durch eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung ausgeblendet werden könne, der Rechtsschutz auf das Hauptsacheverfahren verlagert.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 (a. a. O., Rn. 33) ausgeführt hat, die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Beurteilungsfortschreibung ermögliche auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufes beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren und vermeide damit "das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade", so liegt die Berechtigung dieser Feststellung mit Blick auf die dortige Prozessgeschichte zwar auf der Hand.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. 11; vgl. auch - in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 [- BVerwG 2 C 16.09 -, juris] - Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 14).

    Zwar ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gegen die Ernennung gerichtete Anfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers möglich, wenn dieser unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 36).

    Anders als in den Fällen, in denen der unterlegene Bewerber Gelegenheit hatte, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung - die Geltendmachung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie ggf. die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde - auszuschöpfen mit der Folge, dass dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Ernennung untergeht und ein Hauptsacheverfahren wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr stattfindet (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 31), ist in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nach erfolgter Ernennung noch Primärrechtsschutz in Form der Erhebung einer Anfechtungsklage möglich.

    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), so hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf - wie ausgeführt - das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

    Eines "Beurteilungsbeitrages" (Dritter) bedarf es jedoch nur, wenn der Beurteiler nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Betreffenden zu machen; in diesem Fall ist er darauf angewiesen, sich die fehlende Kenntnis von anderen Personen zu verschaffen, welche die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen, damit die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 46f.).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Der neuern Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris) ist nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre (wie Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris).

    Denn wenn der Dienstherr bei Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen der Bewerber als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche heranziehen wollte (zur Zulässigkeit vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 23, 52), so ließe sich im Rahmen dieser Gespräche der Erfahrungsvorsprung des derzeitigen, kommissarischen Dienstposteninhabers nur ausblenden, indem der Dienstherr keinerlei Fragen in Bezug auf den konkret zu besetzenden Dienstposten und die damit einhergehenden Aufgaben stellte.

    Dies ist aber zulässiger Gegenstand strukturierter Auswahlgespräche (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 52).

    Er hat ferner ausgeführt, dass - ebenso wie die "Ausschärfung" der Einzelleistungsmerkmale in den aktuellen Beurteilungen weiterhin mit Blick auf das Amt im funktionellen Sinne und auf die im Anforderungsprofil niedergelegten fakultativen Anforderungsmerkmale vorgenommen werden darf - es die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht verbietet, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auch auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret-funktionellen Sinne zum Bezugspunkt der Auswahlentscheidung zu machen (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 51f.; Beschluss vom 13.12.2016 - 5 LA 81/16 -).

    Anders als in den Fällen, in denen Mitbewerber in ihren dienstlichen Beurteilungen dieselbe Gesamtnote erhalten haben, eine ausschärfende Betrachtung der Einzelleistungsmerkmale nach Auffassung des Dienstherrn zu keinem nennenswerten Gesamturteil führt und deshalb die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis strukturierter auf den konkreten Dienstposten bezogener Auswahlgespräche gestützt wird (so etwa die Fallgestaltung, die dem Beschluss des Senats vom 1.12.2016, a. a. O., zugrunde lag), ist im Streitfall ein auf die Eignung in Bezug auf die Funktionsstelle bezogenes Gespräch Teil der Beurteilung selbst.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Zu berücksichtigen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., Rn. 13); die entsprechenden Plausibilisierungen können allerdings auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21).

  • OVG Saarland, 09.09.2016 - 1 B 60/16

    Zum - im Regelfall fehlenden - Anordnungsgrund für den Erlass einer die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Die Auffassung, das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung ermögliche es, einen (etwaigen) Bewährungsvorsprung durch die fiktive Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 32), überzeugt den Senat derzeit (noch) nicht (ebenso etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 49; a. Auff.: VGH Ba. Wü., Beschluss vom 27.7.2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 6ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 9.9.2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 3ff.).

    So wäre etwa bei einer auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (a. a. O.) gestützten regelmäßigen Verneinung eines Anordnungsgrundes im Falle einer Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten (so VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.7.2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 6ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 9.9.2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 3ff.) mit der Begründung, dass eine Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens auf den ausgewählten Mitbewerber unschädlich sei, weil dessen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung im Auswahlverfahren durch eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung ausgeblendet werden könne, der Rechtsschutz auf das Hauptsacheverfahren verlagert.

    Dass sich das bisherige System des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren - also die vorläufige "Freihaltung" der betreffenden Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ggf. bis zum Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - als so unbefriedigend darstelle, dass die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ernstlich beeinträchtigt wäre (in diesem Sinne Kenntner, Rechtsstruktur und Gestaltung von Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe öffentlicher Ämter, ZBR 2016, 181, 194, 199), dass also "Stellenblockaden" generell und stets nicht mehr hinnehmbar wären und dementsprechend "ein dringendes Bedürfnis" besteht, dem Dienstherrn die vorläufige Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zu ermöglichen und damit "dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung besser als bisher Rechnung zu tragen" (so OVG Saarl., Beschluss vom 9.9.2016, a. a. O., Rn. 23), ist indessen nicht ersichtlich.

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2016 - 5 ME 150/16

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Hilfsperson; Kanzleikraft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Ein Bedürfnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung der Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des - auf Beförderung bzw. erneute Entscheidung über die Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten gerichteten - Hauptsacheverfahrens besteht aber nicht (mehr), wenn die ausgeschriebene Stelle bereits durch Ernennung des Ausgewählten besetzt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2016 - 5 ME 150/16 -, juris Rn. 23), das höherwertige Statusamt also bereits vergeben wurde.

    Das auf die vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle gerichtete Eilverfahren des unterlegenen Bewerbers hat sich durch die Ernennung erledigt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 23); dasselbe gilt im Hinblick auf das - auf Beförderung bzw. erneute Entscheidung über die Bewerbung des unterlegenen Bewerbers gerichtete - Hauptsacheverfahren (in diesem Sinne Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2010 - 5 ME 278/09 -, juris Rn. 8).

    Die Frage, ob sich nach erfolgter Ernennung noch ein - (lediglich auf) Aufhebung der Ernennung gerichtetes - Hauptsacheverfahren anschließen kann oder ob einem solchen Verfahren der Grundsatz der Ämterstabilität entgegensteht, ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ohne Belang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.11.2013 - 5 ME 243/13 - Beschluss vom 20.2.2015 - 5 ME 3/15 - Beschluss vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 28f.).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Diese Gespräche lieferten in Bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten jedoch nur eine Momentanaufnahme, die nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -) schon deshalb nicht geeignet sei, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbilde.

    Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des beschließenden Senats - wonach ein strukturiertes Auswahlgespräch als ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Auswahlentscheidung zwar stützen kann, wenn im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vorliegen, das strukturierte Auswahlgespräch aber nicht dazu dienen kann, Leistungsunterschiede aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen "einzuebnen", weil diese Gespräche in Bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten nur Momentanaufnahmen betreffen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn. 34; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -), der Dienstherr also nicht ohne einen zuvor erfolgten Beurteilungsvergleich die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche heranziehen kann - in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2014 - 2 MB 17/14

    Konstitutives Anforderungsmerkmal für die Besetzung der Stelle des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16
    Demgegenüber kennzeichnet das fakultative/nicht-konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.12.2010 - 4 S 2057/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014 - 6 B 93/14 -, juris Rn. 14; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014 - 2 MB 17/14 -, juris Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.3.2015 - 2 B 308/14 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 10.3.2016 - 5 ME 4/16 -).

    Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung des Ausschreibungstextes, welche entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) danach zu erfolgen hat, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2004 - 5 ME 390/03 -, juris Rn. 29f.; Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 - Brem. OVG, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014, a. a. O., Rn. 16; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014, a. a. O., Rn. 28).

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 5 ME 175/09

    Rechtmäßigkeit einer Maßstabsverkürzung in der dienstlichen Beurteilungspraxis

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - 6 B 93/14

    Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • BVerwG, 18.06.2009 - 2 B 64.08

    Dienstliche Beurteilung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; unmittelbare

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 4 S 1083/16

    Kein Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren, wenn der Dienstherr den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2016 - 1 B 201/16

    Messen der erbrachten Leistungen eines Beamten i.R. seiner dienstlichen

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12

    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 4 S 2057/10

    Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei Nichterfüllung eines so genannten

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2004 - 5 ME 390/03

    Bindung des Dienstherrn für die Dauer des Auswahlverfahrens an die mit der

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2016 - 6 B 487/16

    Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

  • OVG Bremen, 16.02.2009 - 2 B 598/08

    Konkurrentenstreit; Zwischenregelung (Hängebeschluss); langjährige Erfahrung

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15

    Konkurrenz zwischen Beamtin und Seiteneinsteiger aus der privaten Wirtschaft;

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2012 - 5 ME 220/12

    Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips auch bei einer

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 2.03

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Förderungswürdigkeit;

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Sachsen, 27.03.2015 - 2 B 308/14

    Konkurrentenstreit, Auswahlentscheidung, Gesamtleistungsbild

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 212/11

    Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d.

  • OVG Bremen, 22.09.2016 - 2 B 123/16

    Erstellung einer sachgerechten Beurteilung i.R.e. Beförderungsamtes;

  • BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05

    Antrag auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zum höheren Dienst; Anforderungen

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2014 - 5 ME 135/14

    Vereinbarkeit der Eingrenzung des Bewerberfelds nach dem innegehabten Amt mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 6 B 653/16

    Ausschöpfung; Aktuelle; Beurteilungen; Leistungsgrundsatz; Mitarbeiterführung

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11

    Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren stellt für

  • VG Köln, 29.09.2016 - 15 L 1856/16

    Anforderungen an die Geltendmachung des beamtenrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2008 - 5 ME 505/07

    Regelung der Zuständigkeit für die Erst- und Zweitbeurteilung im Geschäftsbereich

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2017 - 1 M 38/17

    Stadt Zeitz darf Beigeordnete ernennen

    Insoweit ist es grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofilmerkmal), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofilmerkmal), differenziert, und dass er einen Bewerber bereits dann von weiteren Auswahlverfahren ausscheidet, wenn er ein bestimmtes zwingendes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfüllt ( BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 - und Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, jeweils juris [m. w. N.] ).

    Nicht-konstitutive Merkmale sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie entweder ausdrücklich als nicht zwingend vorliegen sollen, weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können ( OVG Sachsen, Beschluss vom 2. September 2016 - 2 B 95/16 - und vom 27. März 2015 - 2 B 308/14 -, jeweils , juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 - und Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, jeweils juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 - und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, jeweils, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 4 S 2057/10 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2014 - 2 MB 17/14 -, juris ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2017 - 10 B 11626/16

    Anordnungsgrund im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit

    Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei Stellenblockaden um mehr als Einzelfälle handelt und dass das bisherige System des Konkurrentenrechtsschutzes im Allgemeinen nicht zu sachgerechten Lösungen kam (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 23).

    Deshalb folgt aus dem Vorstehenden entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris), dass dem Antragsteller hinsichtlich der Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens WTD ... ein Anordnungsgrund zusteht, da die Gefahr besteht, dass der Beigeladene bei rechtswidriger Dienstpostenübertragung einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der dem Antragsteller auch entgegengehalten werden kann (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 47, vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, juris Rn. 18 und vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris Rn. 13; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17f; a.A: VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 B 60/16 -, juris 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 4 S 40.16 -, juris, Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2020 - 5 ME 76/20

    Probezeit; Vorbeurteilung

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Hieran wird auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.5.2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris) weiter festgehalten (Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017, a. a. O., Rn. 19 ff.; Beschluss vom 1.8.2018 - 5 ME 105/18 - Beschluss vom 4.2.2019 - 5 ME 172/18 - Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2017 - 2 B 10279/17

    Beamtenrechtlicher Beförderungstreit; Abänderungsantrag; Bestehen eines

    Vor dem Hintergrund der dargestellten Probleme, aber auch des Umstandes, dass sich die Laufzeit beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten erheblich verlängern wird, wenn der unterlegene Bewerber auf den Klageweg über drei Instanzen zuzüglich der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verwiesen wird, scheint dem Senat die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die - möglichst zeitnahe - Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung oder förderlichen Versetzung im Eilverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand besser gewahrt, so dass das Ausblenden tatsächlich erbrachter Leistungen eines Beamten vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsprinzips nicht gerechtfertigt erscheint (im Ergebnis ebenso OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, IÖD 2017, 98 und juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, IÖD 2016, 164 und juris Rn. 47; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl. 2016, 499 und juris Rn. 18; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, DÖD 2017, 75 und juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

    Da ein Anordnungsgrund des Antragstellers ebenfalls gegeben ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17ff.), war wie tenoriert zu entscheiden.
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

    Wenn der Dienstherr also mit Blick auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens eine ausschärfende Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vornimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 46ff.; Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, Rn. 59ff.) und insoweit einen Leistungsvorsprung einer der Bewerber ermittelt, überprüfen die Verwaltungsgerichte mit Blick auf den dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nur, ob diese Einschätzung plausibel, nicht aber, ob sie "inhaltlich richtig" ist.

    Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das strukturierte Auswahlgespräch an dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ausgerichtet habe (BA, S. 8), ist der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten; sie begegnet im Übrigen auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 64 m. w. Nw.).

  • VG Göttingen, 13.07.2022 - 3 B 103/22

    Interne Ausschreibung, Anspruch eines schwerbehinderten Beförderungsbewerbers auf

    Denn es ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen Endgrundgehalt auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2017 - 5 ME 157/16 -, juris, Rn. 93 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 28.04.2017 - 1 B 947/17

    Zwischenentscheidung im beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren

    Dabei bedarf es in diesem Zwischenverfahren keiner Beantwortung, inwieweit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann, dass dem Dienstherr allein durch die Zusage der Ausblendung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs generell jedwede (vorläufige) Dienstpostenbesetzung möglich ist, unabhängig davon, ob bei nicht vorläufiger Besetzung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, und sich der Senat dieser Ansicht anschließt (in diese Richtung gehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris Rdnr. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 - OVG 4 S 40.16 -, juris Rdnr. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 B 60/16 -, juris Rdnr. 23; demgegenüber kritisch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, juris Rdnr. 3 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16, juris, Rdnr. 47; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16, juris, Rdnr. 69; Hartung, Dienstrechtlicher Konkurrentenschutz - Version 2.0 ?, RiA 2017, 49 [52 f.]; abwartend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16, juris Rdnr. 18 und Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris Rdnr. 47; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rdnr. 17).
  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn 17 m. w. N.).

    Hieran hat der beschließende Senat auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.5.2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris) weiter festgehalten (Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017, a. a. O., Rn 19 ff.; Beschluss vom 1.8.2018 - 5 ME 105/18 - Beschluss vom 4.2.2019 - 5 ME 172/18 - Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 - Beschluss vom 22.5.2020 - 5 ME 76/20 -, juris Rn 50).

  • VG Greifswald, 19.01.2017 - 6 B 48/17

    Anordnungsgrund in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen kommissarische

    Es besteht nicht die Gefahr, dass im Falle einer kommissarischen Übertragung der ausgeschriebenen Stelle an den dafür ausgewählten Beigeladenen die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2017, OVG 4 S 40.16; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. September 2016, 1 B 60/16; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2016, 4 S 1083/16; a.A.: OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2016, 6 B 487/16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2017, 5 ME 157/16).

    Ein Anordnungsgrund ist auch nicht deswegen gegeben, weil der Beigeladene mittelbar von der gegebenenfalls rechtswidrigen Stellenbesetzung profitiert (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2017, 5 ME 157/16).

  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

  • VG Hannover, 06.02.2018 - 13 B 10917/17

    Ausschärfende Betrachtung; Auswahlgespräch; Auswahlverfahren; dienstliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2020 - 4 S 63.19

    Konkurrentenstreit; freigestelltes Personalratsmitglied; Teamleitung in einem

  • VG Braunschweig, 03.06.2020 - 1 B 47/20

    Aufsichtsrat; Berechnung; Demokratieprinzip; demokratische Legitimation;

  • VG Hannover, 15.01.2020 - 2 B 5508/19

    Polizeidienst Niedersachsen; unzulässige Vollbeurteilung für Probebeamten

  • VG Magdeburg, 03.03.2022 - 5 A 118/20

    Anspruch auf erneute Entscheidung über eine Bewerbung um Einstellung in ein

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17

    Anforderungsmerkmal; Anforderungsprofil; Auswahlverfahren; fakultativ;

  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 6 CE 19.1508

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - 6 B 1135/17

    Eilantrag eines Beamten auf die Freihaltung mehrerer Beförderungsstellen i.R.d.

  • OVG Bremen, 23.05.2018 - 2 B 91/18

    Konkurrentenverfahren - Vertreter des Leiters der Justizwachtmeisterzentrale

  • OVG Thüringen, 30.11.2017 - 2 EO 880/16

    Entfallen des Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreit um Beförderungsdienstposten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2018 - 6 B 1325/17

    Hinreichende Aktualität der herangezogenen Anlassbeurteilung bei der

  • VGH Bayern, 05.10.2020 - 3 CE 20.1582

    Kein nachträglich geänderter Beurteilungsmaßstab für Zeiten vor einer Beförderung

  • VG Ansbach, 15.06.2020 - AN 1 K 20.00571

    Rechtswidrige Auswahlentscheidung bei Dienstpostenbesetzungsverfahren wegen

  • VG Potsdam, 20.01.2017 - 2 L 1168/16

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren; Ausblenden von Leistungen des Mitbewerbers

  • VG Schleswig, 09.03.2020 - 12 B 88/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Auswahlentscheidung

  • VG Göttingen, 04.08.2021 - 3 B 181/21

    Konstitutives Anforderungsprofil; Beamter; Dozent; Polizeiakademie

  • VG Kassel, 19.04.2021 - 1 L 1275/20

    Bedeutung des Anforderungsprofils bei Auswahlverfahren von Hochschullehrern

  • VG Schleswig, 21.04.2020 - 12 B 8/20

    Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 6 B 1218/16

    Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers i.R.d. Auswahlentscheidung zur

  • VG Wiesbaden, 20.03.2017 - 3 L 986/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2017 - 6 B 1195/16

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung der Besetzung von

  • VG Göttingen, 21.01.2021 - 7 B 3/20

    Bewerberauswahl; Höhergruppierung; Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung;

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 24/17

    Anforderungsmerkmal; Anforderungsprofil; Auswahlverfahren; fakultativ;

  • VG Stade, 14.10.2020 - 3 B 1258/20

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; kompatibel;

  • VG Göttingen, 13.04.2022 - 3 B 238/21

    Amtsangemessene Beschäftigung; Auswahlentscheidung; Beurteilung; DTAG;

  • VG Berlin, 09.05.2017 - 26 L 147.17

    Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung; einstweilige Anordnung gegen eine

  • VG Osnabrück, 28.06.2021 - 3 B 33/21

    Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

  • VG München, 02.02.2017 - M 5 E 16.3009

    Fehlende Dokumentation der Auswahlerwägungen bei externen und internen Bewerbern

  • VG Bayreuth, 15.02.2018 - B 5 E 17.994

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen defizitärer Begründung der

  • VG Hannover, 30.03.2021 - 13 B 5872/20

    Bestnote; Beurteilungsfehler; Hervorragend; Statusamt der Beurteiler;

  • VG Berlin, 09.05.2017 - 26 L 146.17

    Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung; einstweilige Anordnung gegen eine

  • VG Hannover, 30.01.2020 - 2 B 5413/19

    Polizeibeamter; Vergleichbarmachen von dienstlichen Beurteilungen beim Wechsel

  • VG Köln, 04.11.2021 - 19 L 1285/21
  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 12 B 78/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Auswahlentscheidung

  • VG Hannover, 06.03.2017 - 2 B 4609/16

    Beförderungen nach A9 gestoppt

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