Rechtsprechung
   VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1320
VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92 (https://dejure.org/1993,1320)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.07.1993 - 5 N 1359/92 (https://dejure.org/1993,1320)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 (https://dejure.org/1993,1320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 5 S 1 Nr 1 VwGO
    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalabgaben: Bemessung der Spielapparatesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1125 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1990 - 22 A 1393/90

    Halten von Geldspielgeräten; Spielhalle; Vergnügungssteuer; Erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Soweit in dem Urteil des OVG Münster vom 1. Oktober 1990 (22 A 1393/90 - GemHH 1992, 249) ein Durchschnittswert von monatlich 1.805,83 DM genannt werde, handele es sich um den Erlös, der mit Spielgeräten in Spielhallen zu erzielen sei; dieser liege unbestritten wesentlich höher als der erzielbare Erlös bei Gaststättenaufstellung.

    Versteht man unter Aufwandsteuern "Steuern, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpfen und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belasten" (so Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl. 1991, S. 166), so ist die Spielapparatesteuer eine Aufwandsteuer (gleicher Ansicht auf der Grundlage der Definition, daß Aufwandsteuern "Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" sind: Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O., S. 112, OVG Münster, Urteil 1.10.1990 - 22 A 1393/90 - GemHH 1992, 249, 250; für "Verbrauchsteuer" wegen "Verbrauchs" einer konkreten Dienstleistung hingegen: Kronisch und Eschenbach, KStZ 1991, 87).

    Diese besagt, daß es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, daß ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt; die Höhe des verbleibenden Gewinns ist dabei unerheblich (so BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962, a.a.O. S. 96 ff., und Beschluß vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/76 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie - im Anschluß daran - die gesamte verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BFH, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O. S. 112, VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.1984 - 14 S 2171/84 - und Urteil vom 3.11.1988 - 2 S 1170/88 - KStZ 1989, 54, OVG Münster, Urteil vom 1.10.1990, a.a.O. S. 250, VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988 - 20 L 1001/88 - KStZ 1989, 98, VG Hannover, Urteil vom 22.12.1987 - 8 VG A 253/83 -, VG Freiburg, Urteil vom 17.12.1987 - 5 K 320/86 - ZKF 1988, 159, 160, VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -).

    Steuersätze von 200 DM und mehr sind zwar von der Rechtsprechung für Gewinnspielapparate in S p i e l h a l l e n  schon gebilligt worden (vgl. zum Höchstsatz von 270 DM für Gewinnspielgeräte in Spielhallen nach dem Vergnügungssteuergesetz Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989, a.a.O., und Urteil vom 1.10.1990, a.a.O.; VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988, a.a.O.; zu dem Satz von 200 DM für Gewinnspielapparate in Spielhallen nach dem hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 29.6.1988: Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O.).

    Das OVG Münster ging in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (a.a.O.) aufgrund einer Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1988 von einem deutlich höheren Erlös zwischen 2.000 DM und 2.500 DM aus, nahm im übrigen aber an, daß selbst bei Zugrundelegung des von der vorgenannten Forschungsstelle ermittelten niedrigeren Erlöses eine monatliche Spielapparatesteuer von 270 DM noch "abwälzbar" sei, d.h. einen - wenn auch bescheidenen - Gewinn noch zulasse.

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Nach wohl einhelliger Rechtsprechung wird der Steuercharakter der Spielapparatesteuer auch dann nicht in Frage gestellt, wenn der Einnahmezweck gegenüber dem Lenkungszweck in den Hintergrund tritt (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589; Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990 - II B 98/89 - KStZ 1990, 111, 112).

    Versteht man unter Aufwandsteuern "Steuern, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpfen und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belasten" (so Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl. 1991, S. 166), so ist die Spielapparatesteuer eine Aufwandsteuer (gleicher Ansicht auf der Grundlage der Definition, daß Aufwandsteuern "Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" sind: Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O., S. 112, OVG Münster, Urteil 1.10.1990 - 22 A 1393/90 - GemHH 1992, 249, 250; für "Verbrauchsteuer" wegen "Verbrauchs" einer konkreten Dienstleistung hingegen: Kronisch und Eschenbach, KStZ 1991, 87).

    Diese besagt, daß es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, daß ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt; die Höhe des verbleibenden Gewinns ist dabei unerheblich (so BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962, a.a.O. S. 96 ff., und Beschluß vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/76 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie - im Anschluß daran - die gesamte verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BFH, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O. S. 112, VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.1984 - 14 S 2171/84 - und Urteil vom 3.11.1988 - 2 S 1170/88 - KStZ 1989, 54, OVG Münster, Urteil vom 1.10.1990, a.a.O. S. 250, VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988 - 20 L 1001/88 - KStZ 1989, 98, VG Hannover, Urteil vom 22.12.1987 - 8 VG A 253/83 -, VG Freiburg, Urteil vom 17.12.1987 - 5 K 320/86 - ZKF 1988, 159, 160, VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -).

    Steuersätze von 200 DM und mehr sind zwar von der Rechtsprechung für Gewinnspielapparate in S p i e l h a l l e n  schon gebilligt worden (vgl. zum Höchstsatz von 270 DM für Gewinnspielgeräte in Spielhallen nach dem Vergnügungssteuergesetz Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989, a.a.O., und Urteil vom 1.10.1990, a.a.O.; VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988, a.a.O.; zu dem Satz von 200 DM für Gewinnspielapparate in Spielhallen nach dem hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 29.6.1988: Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O.).

    Ferner liegt im Sinne der in Art. 105 Abs. 2a GG gemachten Einschränkung der Gesetzgebungsbefugnis der Länder keine Vergleichbarkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern wie z.B. der Umsatzsteuer vor (dazu: Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O., S. 112).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1989 - 16 B 3000/88
    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Nach wohl einhelliger Rechtsprechung wird der Steuercharakter der Spielapparatesteuer auch dann nicht in Frage gestellt, wenn der Einnahmezweck gegenüber dem Lenkungszweck in den Hintergrund tritt (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589; Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990 - II B 98/89 - KStZ 1990, 111, 112).

    Steuersätze von 200 DM und mehr sind zwar von der Rechtsprechung für Gewinnspielapparate in S p i e l h a l l e n  schon gebilligt worden (vgl. zum Höchstsatz von 270 DM für Gewinnspielgeräte in Spielhallen nach dem Vergnügungssteuergesetz Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989, a.a.O., und Urteil vom 1.10.1990, a.a.O.; VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988, a.a.O.; zu dem Satz von 200 DM für Gewinnspielapparate in Spielhallen nach dem hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 29.6.1988: Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O.).

    So heißt es in den einschlägigen Gerichtsentscheidungen, daß die Einnahmen an Geräten in Spielhallen "erfahrungsgemäß und typischerweise höher" (VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -) bzw. "bedeutend höher" (OVG Münster, Beschluß vom 22.9.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589) seien als die entsprechenden Einnahmen in Gaststätten.

    Daß der Gleichheitssatz, aus dem sich für das Steuerrecht das "Prinzip der Steuergerechtigkeit" ergibt, eine Differenzierung der Steuersätze nach Spielhallenaufstellung und Gaststättenaufstellung (im Sinne der im Tenor verdeutlichten Typologie)  e r l a u b t,  wird in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig bejaht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589; VGH Mannheim, Beschluß vom 17.9.1992 - 2 S 1162/92 - ZKF 1993, 60), so daß insoweit ein Klärungsbedarf nicht besteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1988 - 2 S 1170/88

    Vergnügungssteuer für Spiel- und Musikautomaten

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Soweit der VGH Mannheim in einer Entscheidung vom 3. November 1988 (2 S 1170/88) die erdrosselnde Wirkung der Spielapparatesteuer mit der Begründung verneint habe, daß es nicht auf ertragsungünstige Klein- und Kleinstbetriebe ankommen könne, müsse dem widersprochen werden.

    Diese besagt, daß es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, daß ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt; die Höhe des verbleibenden Gewinns ist dabei unerheblich (so BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962, a.a.O. S. 96 ff., und Beschluß vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/76 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie - im Anschluß daran - die gesamte verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BFH, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O. S. 112, VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.1984 - 14 S 2171/84 - und Urteil vom 3.11.1988 - 2 S 1170/88 - KStZ 1989, 54, OVG Münster, Urteil vom 1.10.1990, a.a.O. S. 250, VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988 - 20 L 1001/88 - KStZ 1989, 98, VG Hannover, Urteil vom 22.12.1987 - 8 VG A 253/83 -, VG Freiburg, Urteil vom 17.12.1987 - 5 K 320/86 - ZKF 1988, 159, 160, VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -).

    In den anderen Bundesländern ohne landesgesetzliche Vorgabe scheint die Praxis überwiegend dahin zu gehen, daß die Gemeinden die fragliche Differenzierung von sich aus in selbständiger Konkretisierung des Gleichheitssatzes vornehmen (zur Praxis in Schleswig-Holstein etwa: Corsten, ZKF 1989, 218, 222); doch ist es mangels verbindlicher landesgesetzlicher Vorgabe auch hier nicht ausgeschlossen, daß sich eine Gemeinde für eine Besteuerung nach gleich hohen Steuersätzen entscheidet (vgl. z.B. - für Baden-Württemberg - die Satzungslage in dem Urteil des VGH Mannheim vom 13.11.1988 - 2 S 1170/88 - KStZ 1989, 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 2 S 1162/92

    Rechtmäßige Verdreifachung des Vergnügungssteuersatzes für in Spielhallen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Der VGH Mannheim bezeichnet die Annahme als vertretbar, daß ein Gerät in einer Spielhalle, welches "speziell zum Spielen" aufgestellt sei, etwa dreimal so häufig in Anspruch genommen werde wie ein Gerät, welches in einer Gaststätte von Gaststättenbesuchern gelegentlich ihres - primär anderen Zwecken dienenden - Gaststättenaufenthalts benutzt werde (VGH Mannheim, Beschluß vom 17.9.1992 - 2 S 1162/92 - ZKF 1993, 60).

    Daß der Gleichheitssatz, aus dem sich für das Steuerrecht das "Prinzip der Steuergerechtigkeit" ergibt, eine Differenzierung der Steuersätze nach Spielhallenaufstellung und Gaststättenaufstellung (im Sinne der im Tenor verdeutlichten Typologie)  e r l a u b t,  wird in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig bejaht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589; VGH Mannheim, Beschluß vom 17.9.1992 - 2 S 1162/92 - ZKF 1993, 60), so daß insoweit ein Klärungsbedarf nicht besteht.

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Aufgrund des Prozentsatzes von 37, 5 %, der sich bei einem Ausgangssteuersatz der Umsatzsteuer von 15 % und einem Multiplikator von 2, 5 ergebe, sei die derzeitige Belastung durch die Mehrwertsteuer allein bereits höher als die Gesamtbelastung durch Umsatzsteuer  u n d  Vergnügungssteuer, von der das Bundesverfassungsgericht seinerzeit für die Verhältnisse des Jahres 1957 ausgegangen sei (BVerfGE 31, 8 f., 22 ff.).

    Diese besagt, daß es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, daß ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt; die Höhe des verbleibenden Gewinns ist dabei unerheblich (so BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962, a.a.O. S. 96 ff., und Beschluß vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/76 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie - im Anschluß daran - die gesamte verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BFH, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O. S. 112, VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.1984 - 14 S 2171/84 - und Urteil vom 3.11.1988 - 2 S 1170/88 - KStZ 1989, 54, OVG Münster, Urteil vom 1.10.1990, a.a.O. S. 250, VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988 - 20 L 1001/88 - KStZ 1989, 98, VG Hannover, Urteil vom 22.12.1987 - 8 VG A 253/83 -, VG Freiburg, Urteil vom 17.12.1987 - 5 K 320/86 - ZKF 1988, 159, 160, VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Den "Edukationseffekt" der Spielapparatesteuer hat schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1962 (- 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 ff.) zum Vergnügungssteuergesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (GV NW S. 295) als möglichen Zweck des Gesetzes unterstellt und gebilligt.

    Zum anderen sieht sich der Senat auch in dieser Frage durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 (a.a.O.) und vom 1. April 1971 (a.a.O.) gebunden.

  • VG Köln, 09.09.1988 - 20 L 1001/88
    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Diese besagt, daß es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, daß ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt; die Höhe des verbleibenden Gewinns ist dabei unerheblich (so BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962, a.a.O. S. 96 ff., und Beschluß vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/76 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie - im Anschluß daran - die gesamte verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BFH, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O. S. 112, VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.1984 - 14 S 2171/84 - und Urteil vom 3.11.1988 - 2 S 1170/88 - KStZ 1989, 54, OVG Münster, Urteil vom 1.10.1990, a.a.O. S. 250, VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988 - 20 L 1001/88 - KStZ 1989, 98, VG Hannover, Urteil vom 22.12.1987 - 8 VG A 253/83 -, VG Freiburg, Urteil vom 17.12.1987 - 5 K 320/86 - ZKF 1988, 159, 160, VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -).

    Steuersätze von 200 DM und mehr sind zwar von der Rechtsprechung für Gewinnspielapparate in S p i e l h a l l e n  schon gebilligt worden (vgl. zum Höchstsatz von 270 DM für Gewinnspielgeräte in Spielhallen nach dem Vergnügungssteuergesetz Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989, a.a.O., und Urteil vom 1.10.1990, a.a.O.; VG Köln, Beschluß vom 9.9.1988, a.a.O.; zu dem Satz von 200 DM für Gewinnspielapparate in Spielhallen nach dem hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 29.6.1988: Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht, wie ein Beschluß des 4. Senats dieses Gerichts vom 15. April 1988 (BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200) zeigt, davon aus, daß die für eine Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage bereits dann zu bejahen ist, wenn von ihrer Beantwortung die Durchführung einer Beweisaufnahme im Normenkontrollverfahren abhängt.
  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 159.88

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
    Demgemäß ist bei der Ermächtigung zum Erlaß von Satzungen "Bestimmtheit" nur insoweit zu fordern, als sich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.7.1989 - 8 B 159.88 - NVwZ 1989, 1175 = KStZ 1990, 114, mit weiteren Nachweisen zur eigenen Rechtsprechung).
  • VG Freiburg, 17.12.1987 - 5 K 320/86
  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise im Senatsbeschluss v. 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).

    In seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 (- BVerwG 8 N 2.93 - ZKF 1996, 108 = HSGZ 1995, 154), der zum Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 1993 - (5 N 1359/92 - a.a.O.) ergangen ist, verlangte das Bundesverwaltungsgericht lediglich, dass bei der Festlegung des gerätebezogenen Steuersatzes nach den Erscheinungsformen Gaststätten- und Spielhallenaufstellung differenziert werde.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15

    Spielautomatensteuer in Flensburg

    Er hätte damit erdrosselnde Wirkung und verstieße deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 31, 8/23, 26 f; B. v. 01.03.97, DVBl 1997, 1053/1055; vgl. auch HessVGH v. 19.07.93 - 5 N 1359/92 -, GemHH 1994, 160/162 r. Sp.) und Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil v. 22.9.94 - 2 L 223/93 -, Die Gemeinde 1994, 364/365 = GemHH 1995, 259 f; OVG NRW v. 1.10.90 - 22 A 1393/90 -, GemHH 1991, 276/279).
  • VGH Hessen, 07.11.1995 - 5 N 1410/92

    25% Vergnügungsteuer auf Vorführung von Pornofilmen rechtmäßig

    Die Erwägungen des Senats speziell zur Spielapparatesteuer (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, NVwZ 1993, 1125 = HSGZ 1993, 399 = ZKF 1993, 254; dazu: BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 = HSGZ 1995, 154 = DÖV 1995, 466; zur Satzung der Antragsgegnerin im Besonderen: vgl. Beschluß des Senats vom 5. Mai 1994 - 5 TH 172/93 -, HSGZ 1994, 407), die die Antragsgegnerin in derselben Satzung geregelt hat, wirken sich auf die angegriffenen Bestimmungen nicht aus.

    Besteuerungsgegenstand ist dabei die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besuchers der Darbietungen (vgl. zur Definition der Aufwandsteuer: z.B. BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/90 -, KStZ 1990, 111, 112; Beschluß des Senats vom 19. Juli 1993, a.a.O., Seite 22 ff. des amtlichen Abdrucks, m.w.N.).

    Dies ist hier erkennbar gegeben, so daß die Konstruktion der "kalkulatorischen" Abwälzbarkeit nicht bemüht zu werden braucht (vgl. dazu: BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 ff; Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20, 21; sowie die Nachweise im Beschluß des Senats vom 19. Juli 1993, a.a.O., S. 24 des amtlichen Abdrucks).

  • VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399; Beschlüsse vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251, vom 2. Februar 1994 - 5 TH 2092/92 - und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23) ausgeführt hat, bestehen gegen die Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung von Spielapparatesteuer in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der S vom 13. Dezember 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31. Oktober 1994 keine Bedenken, wenn - wie hier - bei der Höhe der Steuersätze ausreichend zwischen Spielhallen- und Gaststättenaufstellung differenziert wird.

    Legt man z.B. - unter Anknüpfung an das im Vorlagebeschluß des Senats vom 19. Juli 1993 (a.a.O.) zur Erläuterung der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer gebildete Beispiel - einen monatlichen Kasseninhalt von 1100,--DM zugrunde, so beläuft sich der Abzugsposten "Umsatzsteuer" auf nur noch 143, 48 DM, und es verbleibt demnach - gemäß der Berechnung, die die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren dargelegt hat - bei einem Spielapparatesteuersatz von sogar 200,-- DM unter Berücksichtigung auch der sonstigen Abzüge (150,-- DM Abschreibung sowie 231,--DM sonstige Betriebskosten) ein Überschuß von immerhin 375, 52 DM.

    Dies folgt bezüglich dieser Unterhaltungsspielgeräte bereits daraus, daß bei ihnen im Gegensatz zu Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, bei denen die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance feststehen (vgl. § 13 der Verordnung über die Spielgeräte und andere Geräte mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2246, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 1993, BGBl. I S. 460), einer Weitergabe der Spielapparatesteuer an den Spieler durch entsprechende Erhöhung des von ihm zu entrichtenden Entgelts keine rechtlichen Grenzen gesetzt sind (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Juli 1993, a.a.O., S. 24 des amtlichen Abdrucks).

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

    Ob die Schlussfolgerung, es handele sich letztlich um eine Gerätesteuer, für die den Gemeinden die Kompetenz fehle (Sipp-Mercier KStZ 1993, 227, 230), berechtigt ist (zweifelnd auch Hess VGH, B.v. 19.7.1993 - 5 N 1359/92 - GewArch 1993, 407) kann jedoch offen bleiben.

    Außerdem sind die Finanzbehörden gemäß § 31 Abs. 1 AO verpflichtet, solche Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen (Hess VGH, B. v. 19.7.1993 - 5 N 1359/92 -).

  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 5 N 1202/92

    Kommunalabgaben: Verpackungssteuer (-satzung) der Stadt Kassel

    Zwar mag man hier eher veranlaßt sein, von einem eigenständigen Berufsbild des "Getränkeautomatenaufstellers" auszugehen (vgl. etwa zum "Spielautomatenaufsteller" die Differenzierung zwischen "Gaststättenaufsteller" und "Spielhallenaufsteller", Hess. VGH , 19.7.1993 - 5 N 1359/92 -, NVwZ 1993, 1125 ; BVerwG, 25.1.1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710) und die mögliche Erdrosselungswirkung der Verpackungssteuersatzung bezogen auf diesen beschränkten Kreis von Unternehmen zu prüfen; gleichwohl ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.
  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 (8 N 2.93 - HSGZ 1995, 154 = ZKF 1996, 108) auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 1993 hin (5 N 1359/92 - HSGZ 1993, 399 = GemHH 1994, 160) wegen des in den Einspielergebnissen zum Ausdruck kommenden "typenbedingten" Unterschieds zwischen Gaststättenaufstellung und Spielhallenaufstellung eine Differenzierung bei den Steuersätzen verlangt hat, ist das eine Rechtsprechung, die sich noch auf den früheren Stückzahlmaßstab bezog und von dessen grundsätzlicher Geeignetheit als Maßstab bei der Besteuerung des Spielens an Spielgeräten ausging.
  • VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96

    Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Spielapparatesteuer

    Die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 27. März 1992 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. November 1995 entspricht - wie auch das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat - den Anforderungen der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399, dazu: BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, HSGZ 1995, 154 = NVwZ 1995, 710 = ZKF 1996, 108; außerdem zum Beispiel: Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251 und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23).

    Daß die vom Senat insbesondere in dem genannten Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 (a.a.O) begründete verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Spielapparatsteuer als Vergnügungssteuer anzunehmen ist, hat nicht nur das Bundesverwaltungsgericht bereits bestätigt (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995, a.a.O.), sondern im Ergebnis zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht.

  • VGH Hessen, 11.07.1994 - 5 TH 1766/94

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (vgl. insoweit Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 - HSGZ 1993, 399, ferner Beschlüsse vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251, vom 2. Februar 1994 - 5 TH 2092/92 -, vom 8. Februar 1994 - 5 TH 2411/92 - und vom 5. Mai 1994 - 5 TH 172/93 -) ausgeführt hat, differenziert diese Bemessungsregelung ausreichend zwischen den Erscheinungsformen "Spielhallenaufstellung" und "Gaststättenaufstellung" und genügt damit den Anforderungen, die der Gleichheitssatz bei Verwendung des Stückzahlmaßstabs insoweit an die Steuerbemessung stellt.

    Nach den Ausführungen im Vorlagebeschluß des Senats vom 19. Juli 1993 (a.a.O.) wäre bei einem derartigen Kasseninhalt die für die Annahme einer "Aufwandsteuer" erforderliche kalkulatorische Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer sogar bei einem Steuersatz von 200,-- DM gegeben, da selbst bei einer steuerlichen Belastung in dieser Höhe noch ein Überschuß verbleibt (vgl. Seite 28 des amtlichen Abdrucks des vorgenannten Senatsbeschlusses).

  • VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07

    Spielapparatesteuer nach dem Maßstab der Bruttokasse

    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise in Senatsbeschluss vom 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).
  • VG Stade, 26.08.2004 - 1 A 2230/03

    Rechtmäßigkeit einer satzungsmäßigen Regelung der Erhebung einer

  • VGH Hessen, 27.03.1995 - 5 TH 2347/92

    Regelung des Steueranmeldeverfahrens für Kommunalabgaben in Hessen

  • VGH Hessen, 25.01.1994 - 5 TH 2664/92

    Spielapparatesteuer: Differenzierung zwischen "Spielhallenaufstellung" und

  • VGH Hessen, 20.12.1993 - 5 TH 2656/93

    Streitwertbeschwerde: Beschwerdewert des GKG § 25 Abs 2 S 1

  • VGH Hessen, 12.10.1993 - 5 TH 1869/93

    Spielapparatesteuer - Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab - Differenzierung

  • VGH Hessen, 12.09.1995 - 5 TH 230/95

    Spielapparatesteuer: zum Erdrosselungsverbot

  • VGH Hessen, 05.05.1994 - 5 TH 172/93

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

  • VGH Hessen, 05.10.1993 - 5 TH 2043/92

    DIFFERENZIERUNGSGEBOT; GELDSPIELGERÄT; SPIELAPPARATESTEUER;

  • VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht