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   VGH Hessen, 13.05.1996 - 5 N 1664/92   

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VGH Hessen, 13.05.1996 - 5 N 1664/92 (https://dejure.org/1996,6440)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 5 N 1664/92 (https://dejure.org/1996,6440)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 (https://dejure.org/1996,6440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 VwGO
    Normenkontrollverfahren: Höhe der Reinigungsgebühr in einer Straßenreinigungssatzung - Straßeneinstufung und Reinigungsklassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 244
  • NVwZ-RR 1998, 131
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 22.04.1992 - 5 N 2292/89

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab - anteilige

    Auszug aus VGH Hessen, 13.05.1996 - 5 N 1664/92
    Sie beantragen insoweit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, denn in der ursprünglichen Fassung habe die Gebührenordnung keine gültige Bemessungsregelung enthalten, wie sich aus dem Beschluß des Senats vom 22. April 1992 - 5 N 2292/89 - ergebe.

    Dieser Antrag richtete sich nämlich gegen die Gültigkeit der Gebührenordnung vom 17. Juni 1992 und hätte ohne die - zum Anlaß der übereinstimmenden Erledigungserklärungen genommene - Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 Erfolg haben müssen, da die Gebührenordnung in ihrer ursprünglichen Fassung keine gültige Gebührenbemessungsregelung für hintereinanderliegende Grundstücke aufwies (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1992 - 5 N 2292/89 - ZMR 1992, 557, zur Ungültigkeit der inhaltlich übereinstimmenden Bemessungsregelung in der Vorgängersatzung der Antragsgegnerin vom 28.12.1972).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 1 A 1.07

    Ausfertigung von Anlagen; vom Satzungsbeschluss abweichende Ausfertigung; Bildung

    Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich hiernach um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft; er hat sich bei dieser Entscheidung allerdings an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (vgl. zum HessStrG: HessVGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 - NVwZ-RR 1998, 131).

    So kann der Satzungsgeber insbesondere auf die Zugehörigkeit von Straßen zu einem Gebiet abstellen, für das - nutzungsmäßig bedingt - von einem bestimmten "typischen" Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom. 13. Mai 1996, a.a.O.).

    So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar und damit sachgerecht, wenn der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die Straßenverschmutzung vom Innenstadtbereich zu den Außenbezirken hin entsprechend der geringer werdenden Intensität der Nutzung der Straßen abnimmt und dementsprechend Zonen mit hohem, mittlerem und geringem Verschmutzungsgrad bildet (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 21.08.2013 - 6 K 552/12

    Straßenreinigungsgebühren

    Der Satzungsgeber hat im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und verschiedenem Leistungsumfang und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum, der sich an der - am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad bzw. Schnee- und Eisbefall und an dem hieraus folgenden Reinigungs- bzw. Winterwartungsbedürfnis auszurichtenden - unterschiedlichen Reinigungs- bzw. Winterwartungshäufigkeit, der Verkehrsbelastung und -bedeutung sowie an (sonstigen) Unterschieden in Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung, insbesondere der Reinigungsmethode (z.B. nur maschinelle oder (auch) manuelle Reinigung) zu orientieren hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.: Stadt Potsdam; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 6 L 79/11 -, zit. nach juris Rn. 17; zum HessStrG: HessVGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 - NVwZ-RR 1998, 131; VG Köln, Urteil vom 9. Januar 2009 - 27 K 3406/07 -, zit. nach juris, Rn. 22).

    Dies bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung einzelner Straßen im Einzelfall festzulegen braucht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 4 L 102/09 -, zit. nach juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 9 B 31/10 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2005 - 4 K 21/04 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, NVwZ-RR 1998, 131; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Januar 2012, a.a.O.; VG Halle, Urteil vom 7. Februar 2002 - 5 A 34/02 -, zit. nach juris).Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich ergebenden Abgabenbelastung nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152).

    Gerade Straßen im wirtschaftlichen Mittelpunkt einer Stadt, wo Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegen, werden häufiger zu reinigen sein als Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen (Durchgangs-)Verkehr dienen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a. a. O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. April 1986, a. a. O.).

  • VG Halle, 07.02.2002 - 5 A 34/02
    Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft; er hat sich bei dieser Entscheidung allerdings an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (HessVGH, Beschl. v. 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 - NVwZ-RR 1998, 131).

    So kann der Sat-zungsgeber insbesondere auf die Zugehörigkeit von Straßen zu einem Gebiet abstellen, für das - nutzungsmäßig bedingt - von einem bestimmten "typischen" Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist (HessVGH, Beschl. v. 13. Mai 1996, aaO).

    So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar und damit sachgerecht, wenn der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die Straßenverschmutzung vom Innenstadtbereich zu den Au-ßenbezirken hin entsprechend der geringer werdenden Intensität der Nutzung der Straßen abnimmt und dementsprechend Zonen mit hohem, mittlerem und geringem Verschmutzungsgrad bildet (vgl. HessVGH, Beschl. v. 13. Mai 1996, aaO).

  • VGH Hessen, 24.02.1998 - 5 N 3469/94

    Normenkontrolle einer Sondernutzungsgebührenregelung - Plakatanschlag an Bauzaun

    Der Senat hat in Fällen wiederkehrender Gebühren nach § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 9 Zivilprozeßordnung den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrundegelegt (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 - und vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -).
  • VG Cottbus, 18.01.2012 - 6 L 79/11

    Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel der Grundstücksfläche als Maßstab,

    Er darf dabei im Interesse der Praktikabilität pauschalieren und muss insbesondere die Reinigungshäufigkeit nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung einzelner Straßen festlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 4 L 102/09 -, zit. nach juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 9 B 31/10 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2005 - 4 K 21/04 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, NVwZ-RR 1998, 131; VG Halle, Urteil vom 7. Februar 2002 - 5 A 34/02 -, zit. nach juris).

    Gerade Straßen im wirtschaftlichen Mittelpunkt einer Stadt, wo Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegen, werden häufiger zu reinigen sein als Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen (Durchgangs-)Verkehr dienen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996, a. a. O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. April 1986, a. a. O.).

  • VG Wiesbaden, 22.10.2020 - 1 K 561/16

    Straßenreinigungsgebühren

    Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -, juris Rn. 61; Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Ein solches Vorgehen erleichtert sowohl die Einstufung als auch - weil dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können - die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27 ).

  • VG Wiesbaden, 22.10.2020 - 1 K 923/16

    Straßenreinigungsgebühren der Landeshauptstadt Wiesbaden (2015 + 2016)

    Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -, juris Rn. 61; Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Ein solches Vorgehen erleichtert sowohl die Einstufung als auch - weil dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können - die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27 ).

  • VGH Bayern, 31.01.2008 - 4 N 05.1854

    Normenkontrolle; Straßenreinigungsanstalt; Einstufung in Reinigungsgruppen

    Ein solches Vorgehen erleichtert sowohl die Einstufung als auch die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung, bei der dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können (vgl. HessVGH, B.v. 13.5.1996 - 5 N 1664/92, NVwZ-RR 1998, 131).
  • VG Mainz, 11.05.2016 - 3 K 643/15

    Anspruch auf Übertragung der Straßenreinigung auf Anlieger

    Auch hinsichtlich des Reinigungsturnus ist die Gemeinde nicht gehalten, jede einzelne Straße gesondert in den Blick zu nehmen; vielmehr darf sie aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Turnus reinigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, BayVBl. 2008, 563 = juris Rn. 18; Hess.VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, NVwZ-RR 1998, 131 = juris Rn. 27).
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