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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05   

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https://dejure.org/2006,23681
OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05 (https://dejure.org/2006,23681)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 N 17.05 (https://dejure.org/2006,23681)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 5 N 17.05 (https://dejure.org/2006,23681)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung eines Verwaltungsaktes zur Regelung der Zweckentfremdung von Wohnraum wegen des Außerkrafttretens des zugrundeliegenden Gesetzes; Auswirkungen des Wegfalls der Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts auf dessen Wirksamkeit; Eintritt der Erledigung unabhängig von ...

  • Judicialis

    VwVfG § 43 Abs. 2; ; 2. ZwVbVO § 1 Abs. 1; ; 2. ZwVbVO § 1 Abs... . 1 Satz 2; ; 2. ZwVbVO § 2 Abs. 1 Satz 1; ; 2. ZwVbVO § 2 Abs. 6; ; 2. ZwVbVO § 2 Abs. 7; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; MRVerbG Art. 6 § 1; ; MRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1; ; MRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 2 Satz 1; ; MRVerbG Art. 6 § 3; ; BelegG § 9; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Insoweit überzeugt auch die nicht weiter erläuterte Schlussfolgerung der Klägerin in diesem Zusammenhang, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1979 (- BVerwG 3 C 103.79 -, Juris), bereits im Ansatz nicht.

    Im Übrigen bezog sich das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage, sondern auf die Frage, wie es sich bei einem der Anfechtung unterliegenden belastenden Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung auswirkt, wenn eine nachträgliche Rechtsänderung ohne rückwirkende Kraft auch bereits vorher verwirklichte Sachverhalte erfasst (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 -, Juris Rn. 72 ff.).

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 1995 - BVerwG 1 B 211.94 -).
  • BVerwG, 30.10.1990 - 8 B 129.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrunds -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Unter den zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraumbegriff fallen diejenigen Räume, die geeignet und bestimmt sind, auf Dauer bewohnt zu werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 129.90 -, Juris Rn. 2).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Das Gericht und die Behörde sind grundsätzlich nicht gehindert, andere Rechtsgründe, als sie die Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Bescheides angegeben hat, einem Verwaltungsakt zu Grunde zu legen, sofern aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe an dem Spruch des Verwaltungsakts etwas Wesentliches nicht geändert zu werden braucht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 55.91 -, Juris Rn. 11, und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 -, Juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 63 ff).
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79

    Untersagung der Fortführung eines Handwerksbetriebes - Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Eine von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1979 (- BVerwG 5 C 12.79 -, Juris).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Für eine Ausgliederung aus dem Wohnungsbestand von Wohnräumen ist es erforderlich, dass sie dauerhaft anderen als Wohnzwecken zugeführt werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 5 N 21.98 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks; Böhle, a. a. O. Rn. 40, vgl. zur Umwidmung von Gewerberaum in Wohnraum auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 -, Juris Rn. 13 ).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97

    Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Diese Bestimmung erfasst den Fallbereich, in dem die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 f.).
  • BVerwG, 27.11.1973 - I C 74.67

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei der Klärung der Berechtigung zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht darauf, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1973 - BVerwG I C 74.67 -, DÖV 1974, 677) die ihr erteilte Erlaubnis erloschen sei, weil für die vordem erlaubnispflichtige gewerbliche Nutzung eine Erlaubnis mit dem Außerkrafttreten des Belegungsrechtsgesetzes nicht mehr erforderlich gewesen sei.
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Es war anders als das Wohnungsbindungsgesetz entsprechend dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975 (- 2 BvL 5.74 -, NJW 1975, 727) nicht darauf beschränkt sicherzustellen, dass von mit bestimmten öffentlichen Mitteln gefördertem Wohnraum nur ein dem Förderungszweck entsprechender Gebrauch gemacht wird.
  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 55.91

    Erhebung von Beiträgen auf Grund der Verbesserung durch eine Fahrbahnerneuerung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05
    Das Gericht und die Behörde sind grundsätzlich nicht gehindert, andere Rechtsgründe, als sie die Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Bescheides angegeben hat, einem Verwaltungsakt zu Grunde zu legen, sofern aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe an dem Spruch des Verwaltungsakts etwas Wesentliches nicht geändert zu werden braucht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 55.91 -, Juris Rn. 11, und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 -, Juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 63 ff).
  • VG Halle, 16.02.2022 - 1 B 41/22

    Vor dem 15.01.2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von

    Zudem ist zu konstatieren, dass auf einer Rechtsverordnung basierende Verwaltungsakte selbst dann nicht rechtswidrig werden (und damit erst recht nicht nichtig), wenn die zu deren Erlass ermächtigende Verordnung im Nachhinein außer Kraft getreten ist oder aufgehoben wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2006 - OVG 5 N 17.05 - juris; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 43 Rn. 42b).
  • VGH Bayern, 31.05.2010 - 12 B 09.2484

    Wohnungsbauförderungs- und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung,

    Diese mit der Anfechtungsklage angegriffenen Verfügungen im Bescheid vom 14. Mai 2008 sind auch nicht etwa deshalb rechtswidrig (geworden), weil die Beklagte ursprünglich mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Satzung erlassen hatte, in der unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und in Abweichung zum Gesetzestext (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZwEWG) bestimmt war, dass Zweckentfremdung dann vorliege, wenn der Wohnraum überwiegend zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwendet werde (ausführlich dazu OVG Berlin-Brandenburg vom 4.5.2006 Az. 5 N 17.05).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2017 - 2 K 1092/17

    Dublin-Verfahren

    Eine Erledigung auf andere Weise kann hier ebenfalls nicht angenommen werden, weil die entsprechenden Fallgestaltungen dadurch gekennzeichnet sind, dass die Erledigung unvorhergesehen und unabhängig von der Regelungsintention der Behörde eintritt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Mai 2006 - OVG 5 N 17.05 -, Rn. 5, juris).
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