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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12 (https://dejure.org/2014,14664)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2014 - 5 N 23.12 (https://dejure.org/2014,14664)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - 5 N 23.12 (https://dejure.org/2014,14664)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 S 1 LFGB, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB, § 15 LFGB, Art 16 EGV 178/2002, Art 2 Abs 1 Buchst a EGRL 13/2000
    Bezeichnung eines Kochpökelerzeugnisses aus Truthahnbrust-Fleischstücken als "Delikatess Truthahnbrust, fein gebraten, Spitzenqualität"; Feststellung der Verkehrsauffassung mittels der im Deutschen Lebensmittelbuch niedergelegten Leitsätze; Erwartungshaltung des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86 Abs 1 VwGO, ... § 86 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 bis 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 11 Abs 1 S 1 LFGB, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB, § 15 LFGB, Art 16 EGV 178/2002, Art 2 Abs 1 Buchst a und i EGRL 13/2000, Art 1 Nr 2d EGV 543/2008
    Produkt Truthahnbrust; gebratenes Geflügelfleisch; zusammengefügte Fleischstücke; irreführende Bezeichnung; Deutsches Lebensmittelbuch; Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Leitsatzziffern 1.131, 2.19, 2.341.6); Änderung der Verkehrsauffassung (verneint); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 05.04.2011 - 3 B 79.10

    Irreführende Bezeichnung industriell hergestellter Fleischerzeugnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    In ihr sind jedoch die konkreten Bezeichnungen für jedes Geflügelfleisch-Teilstück definiert, die dem Verbraucher, aus dessen Sicht es keine Unterschiede in der Definition von Roh- und Koch-/Bratware gibt, im täglichen Umgang geläufig sind und die als Auslegungshilfen für die mutmaßliche Erwartungshaltung eines Durchschnittsverbrauchers herangezogen werden können (so auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010 - 13 LB 9/08 -, juris Rn. 43, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011 - BVerwG 3 B 79.10 -, juris Rn. 4 ff.).

    Vor diesem Hintergrund und bei natürlicher Betrachtungsweise geht der Durchschnittsverbraucher, der erwarten kann, dass auch für verarbeitete Produkte die anatomisch korrekten Begriffe verwendet werden, davon aus, dass ein als "Truthahnbrust, fein gebraten" bezeichnetes Produkt aus einem Stück wie gewachsen geschnitten ist (so auch für Hähnchenbrustfilet VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 9 S 1353/11 -, juris Rn 8 sowie für Hähnchen- und Putenfiletstreifen und Putenbrust OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 50, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011, a.a.O., juris).

    Keineswegs muss er ernsthaft damit rechnen, dass das streitgegenständliche Produkt aus einer erkalteten Masse gewonnen wird, die entsteht, nachdem mit Kochsalzlake versehene Putenbrüste durch Tumbeln eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen und dann mit einem nicht unerheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind, mit der Folge, dass das Produkt aus einer Vielzahl zerkleinerter und sodann wieder zusammengefügter Geflügelfleischstücken besteht (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 50; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 8).

    Abgesehen davon, dass der Beklagte eine entsprechende auf das streitgegenständliche Produkt bezogene Behauptung der Klägerin bestritten hat, besagt dieser Umstand nichts darüber, ob sich die Verbraucher aufgrund der Produktbezeichnung (möglicherweise über einen längeren Zeitraum) fehlerhafte Vorstellungen von dem Produkt machen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011, a.a.O., Rn. 8).

    Dies haben weder das Verwaltungsgericht noch, wie an anderer Stelle von der Klägerin behauptet, das Bundesverwaltungsgericht in seinem der EuGH-Entscheidung zeitlich nachfolgenden Beschluss vom 5. April 2011 (a.a.O., juris Rn. 8) verkannt.

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2010 - 13 LB 9/08

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bewerbung eines industriell gefertigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    In ihr sind jedoch die konkreten Bezeichnungen für jedes Geflügelfleisch-Teilstück definiert, die dem Verbraucher, aus dessen Sicht es keine Unterschiede in der Definition von Roh- und Koch-/Bratware gibt, im täglichen Umgang geläufig sind und die als Auslegungshilfen für die mutmaßliche Erwartungshaltung eines Durchschnittsverbrauchers herangezogen werden können (so auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010 - 13 LB 9/08 -, juris Rn. 43, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011 - BVerwG 3 B 79.10 -, juris Rn. 4 ff.).

    Vor diesem Hintergrund und bei natürlicher Betrachtungsweise geht der Durchschnittsverbraucher, der erwarten kann, dass auch für verarbeitete Produkte die anatomisch korrekten Begriffe verwendet werden, davon aus, dass ein als "Truthahnbrust, fein gebraten" bezeichnetes Produkt aus einem Stück wie gewachsen geschnitten ist (so auch für Hähnchenbrustfilet VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 9 S 1353/11 -, juris Rn 8 sowie für Hähnchen- und Putenfiletstreifen und Putenbrust OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 50, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011, a.a.O., juris).

    Keineswegs muss er ernsthaft damit rechnen, dass das streitgegenständliche Produkt aus einer erkalteten Masse gewonnen wird, die entsteht, nachdem mit Kochsalzlake versehene Putenbrüste durch Tumbeln eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen und dann mit einem nicht unerheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind, mit der Folge, dass das Produkt aus einer Vielzahl zerkleinerter und sodann wieder zusammengefügter Geflügelfleischstücken besteht (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 50; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 8).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Die dauerhafte Verwendung einer Verkehrsbezeichnung kann zwar einen objektiven Faktor darstellen, der sich auf die Verbrauchererwartung auswirken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - RS C-446/07 -, Entscheidungsgründe Ziff. 62, juris).

    Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einem durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. September 2009 (a.a.O., juris) aufgestellten Rechtssatz rügt, nicht gerecht.

    In diesem Zusammenhang sei - erneut - angeführt, dass der Europäische Gerichtshof in der von der Klägerin wiederholt erwähnten Entscheidung vom 10. September 2009 (a.a.O., Ziff. 62 der Gründe, juris) - lediglich - darauf hingewiesen hat, dass bei der Beurteilung der Frage der möglichen Irreführung "die Dauer der Verwendung einer Bezeichnung ein objektiver Faktor ist, der sich auf die Erwartungen des vernünftigen Verbrauchers auswirken könnte" (Hervorhebung durch den beschließenden Senat).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2012 - 9 S 1353/11

    Für Verbraucher irreführende Bezeichnung industriell hergestellter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Vor diesem Hintergrund und bei natürlicher Betrachtungsweise geht der Durchschnittsverbraucher, der erwarten kann, dass auch für verarbeitete Produkte die anatomisch korrekten Begriffe verwendet werden, davon aus, dass ein als "Truthahnbrust, fein gebraten" bezeichnetes Produkt aus einem Stück wie gewachsen geschnitten ist (so auch für Hähnchenbrustfilet VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 9 S 1353/11 -, juris Rn 8 sowie für Hähnchen- und Putenfiletstreifen und Putenbrust OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 50, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011, a.a.O., juris).

    Keineswegs muss er ernsthaft damit rechnen, dass das streitgegenständliche Produkt aus einer erkalteten Masse gewonnen wird, die entsteht, nachdem mit Kochsalzlake versehene Putenbrüste durch Tumbeln eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen und dann mit einem nicht unerheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind, mit der Folge, dass das Produkt aus einer Vielzahl zerkleinerter und sodann wieder zusammengefügter Geflügelfleischstücken besteht (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. April 2011, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 50; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2012, a.a.O., juris Rn. 8).

  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 14.12.1992 - 5 B 72.92

    Vorlagepflicht - Europa - Sozialhilfe - Pflegeperson - Diskriminierungsverbot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Verfahren zu Unrecht nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, geht schon deshalb ins Leere, weil für ein Gericht, dessen Entscheidung - wie hier - mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV keine Vorlagepflicht besteht (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 72.92 -, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. zum Revisionsrecht etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2012 - 5 N 1.10

    Anschlussförderung; Aufwendungszuschuss; Degression; außerplanmäßige Kürzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 10.12.1987 - 3 C 18.87

    Lebensmittel - Bezeichnung - Wortzusammensetzung - Verkehrsauffassung - Deutsches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 23.12
    Sie begründen als "Sachverständigengutachten von besonderer Qualität" eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Beschaffenheit, Herstellung und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 17.12 -, juris Rn. 22, sowie Urteil vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 3 C 18.87 -, juris Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 5 N 25.08

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin (6. FS); SS 2008; Charité; 17 Fachsemester

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 17.12

    Fertigpackung; Fertigpackung mit Lebensmitteln; Fertigpackung mit Backwaren;

  • BVerwG, 27.03.2013 - 6 B 50.12

    Abberufung von der Abteilungsleitung eines Universitätsklinikums; Auslegung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12

    Hähnchen-Kebab; zusammengefügte Fleischstücke; Zerkleinerung wie Brühwurstbrät;

    Dies ergibt sich aus Ziff. 2.511.7 der o.g. Leitsätze, welche die Verbraucherwartung bestimmt (zur Vermutungswirkung der von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen und im Deutschen Lebensmittelbuch, vgl. § 15 LFGB, niedergelegten Leitsätze für die Verbrauchererwartung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 17.12 -, juris Rn. 22, sowie Urteil vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 3 C 18.87 -, juris Rn. 34 und Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - OVG 5 B 4.11 -, UA S. 7 und Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 23.12 -, juris Rn. 9).

    Denn dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sicht abzustellen ist, dürften die Einzelheiten industrieller Herstellungsprozesse nicht bekannt sein, und für diesen ist es unerheblich, welche Herstellungstechnologie im Einzelfall eingesetzt worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juni 2014 - OVG 5 N 30.12 - [gekochter Schinken], juris Rn. 12, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 3.12 sowie OVG 5 N 23.12 -, juris Rn. 13 [jeweils Truthahnbrust]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2018 - 5 N 23.16

    Besetzung der Prüferkommission bei Wirtschaftsprüferexamen

    Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. September 2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 14, vom 28. September 2017 - OVG 5 N 33.16 -, juris Rn. 28, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; s. zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 5 N 3.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); Vornamensänderung nach

    Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 23.12 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 5 N 23.17

    Aufwändige Sachverhaltsermittlung und Zeugenvernehmung bei widerstreitenden

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -, vom 21. Mai 2019 - OVG 5 N 4.19 -, juris Rn. 68, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 40.16

    Darlegung der Zulassungsgründe

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2019 - 5 N 4.19

    Bestimmung der näheren Umgebung anhand der Bebauungsstruktur; Einfügen eines

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 5 N 69.16

    Einstufung eines Hundes als gefährlich; Beweiserhebung durch förmliche Vernehmung

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 - siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 19.16

    Rücktritt von der zahnärztlichen Prüfung Anforderungen an die Geltendmachung

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 5 N 33.16

    Ernstliche Zweifel an Tatsachen- und Beweiswürdigung; (keine) Entbehrlichkeit der

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 5 N 36.16

    Rechtmäßigkeit einer durch landesgesetzliche Regelung und angemessene Bestimmung

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 - siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2014 - 5 N 30.12

    Produkt Gekochter Schinken; irreführende Bezeichnung; Zusätze; Formfleisch;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21

    Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 72.21

    Hochschulzulassungsrecht: Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2019/2020;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 5 N 65.16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Geltendmachung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2019 - 5 N 5.19

    Baugenehmigung für Kraftfahrzeug-Stellplätze bei konkurrierender

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