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   VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98   

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VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98 (https://dejure.org/2004,1740)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 (https://dejure.org/2004,1740)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 (https://dejure.org/2004,1740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art ; Spielautomatensteuer als Aufwandsteuer oder als Umsatzsteuer ; Zulässigkeit einer an die Stückzahl anknüpfenden pauschalierenden Steuerbemessung; Bemessung ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; SpielAppStS d. Stadt Kassel v. 21.11.1995; ; 1.ÄndS v. 15.12.1997

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Steuern; Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab" - Praktikabilität, Schwankungsbreite, Spielapparatesteuer, Steuergerechtigkeit, Stückzahlmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 120 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2005, 63 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2006, 440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Bezogen auf das im Verlauf des Normenkontrollverfahrens ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbedenklichkeit der Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs für die Bemessung der Spielautomatensteuer, soweit der nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche "lockere Bezug" zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand noch gewahrt sei (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.12.1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 = DVBl. 2000, 910 = DÖV 2000, 255 = NVwZ 2000, 936), macht die Antragstellerin geltend: Das Bundesverwaltungsgericht habe die maßgebliche Rechtsfrage nicht abschließend entschieden.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle in seinem die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs billigenden Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 - (a. a. O.) maßgeblich auf den mit einer Besteuerung auf der Grundlage der Einspielergebnisse verbundenen Verwaltungsaufwand ab, der die Kommunen mangels entsprechend geschulten Personals überfordere und ihnen nicht zumutbar sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 (- 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 = DVBl. 2000, 910 = NVwZ 2000, 936) für die nach dem Stückzahlmaßstab erhobene Spielautomatensteuer ebenfalls die Gleichwertigkeit der Umsatzsteuer verneint und insoweit ausgeführt: Die wesentlichen Merkmale dieser als Mehrwertsteuer erhobenen Steuer bestünden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in (1) der allgemeinen Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen bezogenen Geschäfte, (2) der Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhalte, (3) der Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, sowie (4) dem Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.

    Zu der Frage, wie sich die heute mögliche elektronische Erfassung der Einspielergebnisse bei den entsprechend ausgerüsteten Geldspielgeräten auf die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auswirkt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 (a.a.O.) entschieden, dass der Stückzahlmaßstab im Prinzip nach wie vor zugrunde gelegt werden könne.

    Die in der Rechtsprechung zuweilen unternommenen Versuche, auch die an den tatsächlichen Spielereinsätzen/Einspielergebnissen orientierte Steuerbemessung auf die Bedeutung eines bloßen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu reduzieren (dazu tendierend: BVerwG , U.v. 22.12.1999, BVerwGE 110, 237, 240 = DVBl. 2000, 910, 911 = NVwZ 2000, 936, 936/937; OVG Koblenz, U.v. 04.12.2001 - 6 A 11301/99 - juris S. 3/4) und sie insoweit auf eine Stufe mit dem Stückzahlmaßstab zu stellen, gehen fehl.

    Der "Wirklichkeitscharakter" der Steuerbemessung wird auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Steuer "indirekt" beim Automatenaufsteller und nicht bei dem den Aufwand betreibenden Spieler selbst erhoben wird (anderer Ansicht in diesem Punkt anscheinend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O.; ferner OVG Koblenz, a.a.O.).

    Der Senat nimmt in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (a.a.O.) an, dass dem Stückzahlmaßstab ungeachtet der seit 1. Januar 1997 gesicherten Ausstattung zumindest sämtlicher Gewinnspielgeräte mit Erfassungssoftware bzw. Zählwerken, die die genaue Feststellung der investierten Spieleinsätze ermöglichen, nach wie vor ein Praktikabilitätsvorsprung zuzubilligen ist.

    Daran anknüpfend ist auch die Argumentation mit dem traditionellen Charakter der Spielapparatesteuer als Pauschsteuer mit festen Steuersätzen (so etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.12.1999, a.a.O.) hinfällig.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03

    Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Sie benennt insoweit Beschlüsse des VG Schleswig vom 25. August 2000 - 4 B 65/00 - und vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 - sowie die dazu in der zweiten Instanz ergangenen Beschlüsse des OVG Schleswig vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - und vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - (GemHH 2004, 114).

    Dieser Formulierung kann entnommen werden, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Abweichung von mehr als 25 % noch nicht automatisch die Unzulässigkeit der Verwendung des Stückzahlmaßstabs nach sich zieht (so auch die Interpretation des OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - GemHH 2004, 114, 117).

    Die Befassung der Kommunen mit dem Beitrags- und Gebührenrecht, welches sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Erhebungsgrundlagen als auch hinsichtlich der Bemessung, so etwa bei der Ermittlung der Beitrags- und Gebührensätze auf der Grundlage einer Globalberechnung, erhebliche Anforderungen stellt, lässt den Schluss darauf zu, dass ihre Verwaltungskraft auch mit einer Bemessung der Spielapparatesteuer nach dem tatsächlichen Aufwand nicht überfordert wäre (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2004, a.a.O., GemHH 2004, 118).

    Eine andere - mit weniger Verwaltungsaufwand verbundene - Möglichkeit bestünde darin, es wenigstens für die Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit noch beim Stückzahlmaßstab zu belassen (dazu: OVG Schleswig, U. v. 21. Januar 2004, a.a.O., S. 118).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass der für die Steuerbemessung verwandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch eine genügend starke Indizwirkung entfaltet, um ohne Verstoß gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit selbst einem Wirklichkeitsmaßstab vorgezogen werden zu können, liegt bei der steuererhebenden Gemeinde (so zu Recht auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - NordÖR 2000, 518, sowie Urteil vom 21. Januar 2004, a.a.O, GemHH 2004, S. 118).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Das OVG Koblenz weise in einem Urteil vom 4. Dezember 2001 - 6 A 11301/99 - zu Recht darauf hin, dass der fragliche Lenkungszweck vereitelt würde, wenn bei einer streng umsatzbezogenen Vergnügungssteuererhebung eine weitere Verbreitung von Spielautomaten unter wirtschaftlichen Aspekten für Aufsteller interessant sein könnte, weil keine steuerbedingten Verluste mehr auszugleichen wären.

    Bezüglich der Anforderungen an die Verwertung solchen Zahlenmaterials werde auf das Urteil des OVG Koblenz vom 4. Dezember 2001 - 6 A 11301/99 - verwiesen.

    Die in der Rechtsprechung zuweilen unternommenen Versuche, auch die an den tatsächlichen Spielereinsätzen/Einspielergebnissen orientierte Steuerbemessung auf die Bedeutung eines bloßen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu reduzieren (dazu tendierend: BVerwG , U.v. 22.12.1999, BVerwGE 110, 237, 240 = DVBl. 2000, 910, 911 = NVwZ 2000, 936, 936/937; OVG Koblenz, U.v. 04.12.2001 - 6 A 11301/99 - juris S. 3/4) und sie insoweit auf eine Stufe mit dem Stückzahlmaßstab zu stellen, gehen fehl.

    Nicht gefolgt werden kann damit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 4. Dezember 2001 (a.a.O.), es sei für die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs eine Schwankungsbreite von bis zu 50 % "verfassungsrechtlich noch hinnehmbar".

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise im Senatsbeschluss v. 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (- 1 BvL 31/58 -, a.a.O.) die Möglichkeit der Verwendung des an die Zahl der aufgestellten Spielgeräte anknüpfenden Stückzahlmaßstabs mit der Überlegung begründet, dass sich die Erstanschaffungspreise der Spielgeräte innerhalb einer geringen Bandbreite bewegten (damals 600,-- DM bis 800,-- DM), was wiederum darauf hindeute, dass an den Apparaten der verschiedenen Bauarten im Durchschnitt etwa gleich häufig gespielt werden.

  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise im Senatsbeschluss v. 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).

    In seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 (- BVerwG 8 N 2.93 - ZKF 1996, 108 = HSGZ 1995, 154), der zum Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 1993 - (5 N 1359/92 - a.a.O.) ergangen ist, verlangte das Bundesverwaltungsgericht lediglich, dass bei der Festlegung des gerätebezogenen Steuersatzes nach den Erscheinungsformen Gaststätten- und Spielhallenaufstellung differenziert werde.

  • VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Das bedeutet, dass man, um tatsächlich Einspielergebnisse vergleichen und sich ein Bild zur Höhe der Schwankungsbreite machen zu können, auf freiwillige Angaben der Automatenaufsteller angewiesen ist (vgl. VG Halle, U. v. 21. April 2004 - 5 A 578/02 - S. 11).

    Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs wirkt sich - so gesehen - schon materiell-rechtlich bei der Maßstabsauswahl aus (ähnlich auch VG Halle, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., welches mit der Praktikabilitätseinbuße argumentiert, die durch die "Schwierigkeiten der Gemeinden bei der Wahl des rechtlich einwandfreien Maßstabs" ausgelöst wird).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2000 - 2 M 30/00
    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Sie benennt insoweit Beschlüsse des VG Schleswig vom 25. August 2000 - 4 B 65/00 - und vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 - sowie die dazu in der zweiten Instanz ergangenen Beschlüsse des OVG Schleswig vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - und vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - (GemHH 2004, 114).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass der für die Steuerbemessung verwandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch eine genügend starke Indizwirkung entfaltet, um ohne Verstoß gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit selbst einem Wirklichkeitsmaßstab vorgezogen werden zu können, liegt bei der steuererhebenden Gemeinde (so zu Recht auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - NordÖR 2000, 518, sowie Urteil vom 21. Januar 2004, a.a.O, GemHH 2004, S. 118).

  • VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Dem Vorbringen der Antragstellerin zur angeblich erdrosselnden Wirkung der im Satzungsrecht der Stadt Kassel festgelegten Steuersätze sei der Beschluss des Senats vom 14. März 1996 - 5 TG 508/96 - entgegenzuhalten, wonach Steuersätze in Höhe von 400,-- DM je Kalendermonat und Gerät für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und von 160,-- DM für Gewinnspielgeräte in Gaststätten keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot auslösen könnten.

    Hierzu sei nur soviel angemerkt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 1996 (- 5 TG 508/96 - HSGZ 1996, 315 = ZKF 1996, 232) für die Zeit v o r dem 1. Januar 1997 im Hinblick auf den insoweit verwendeten Stückzahlmaßstab keinen Anlass gesehen hat, Steuersätze für Gewinnspielgeräte in Höhe von 400,-- DM in Spielhallen und 160,-- DM an anderen Aufstellorten sowie für Unterhaltungsspielgeräte in Höhe von 150,-- DM in Spielhallen und 60,-- DM an anderen Aufstellorten als mit dem Erdrosselungsverbot unvereinbar zu beanstanden.

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise im Senatsbeschluss v. 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
    In einem "obiter dictum" seines Beschlusses vom 3. Mai 2001 (- 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264 = DVBl. 2001, 1135 = GemHH 2001, 709) heißt es, dass zu überprüfen sei, "ob die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Praktikabilitätsgründen bislang für zulässig gehaltene pauschale Besteuerung von Spielautomaten noch gerechtfertigt ist oder ob sie an dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als sachgerechter Maßstab ausgerichtet werden muss, der sich wiederum in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Umsatz wiederspiegelt, da mittlerweile bei Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgrund der technischen Ausstattung der Geräte, insbesondere durch den Einbau entsprechender manipulationssicherer Zählwerke, das von den Spielern im Einzelfall aufgewendete Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfasst werden kann".
  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
  • VG Hannover, 13.02.2002 - 1 A 3772/00

    Vergnügungssteuer

  • VGH Hessen, 05.05.1994 - 5 TH 172/93

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

  • VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96

    Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Spielapparatesteuer

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Angesichts der beschränkten Geltungsdauer der Zulassungen dürfen demzufolge ab dem 1. Januar 1997 keine Spielgeräte ohne manipulationssicheres Zählwerk mehr aufgestellt sein (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004 5 N 4228/98 KStZ 2004, 192; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Juni 2004 5 B 278/02 SächsVBl 2005, 94; OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2001 6 A 11301/99 juris Rn. 51).

    28 Auch in der neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird die Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Spielautomatensteuer wegen festgestellter erheblicher Unterschiede in den Einspielergebnissen mittlerweile zunehmend für unzulässig gehalten (so, neben dem hier angefochtenen Urteil, OVG Bautzen, Urteil vom 23. Juni 2004, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.; das OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2001, a.a.O., hält eine Schwankungsbreite von 50 % für nicht mehr hinnehmbar; a.A. OVG Weimar, Beschluss vom 31. Juli 2003 OVG 4 ZEO 937/99 LKV 2004, 284; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2004 13 LA 397/03 NVwZ-RR 2004, 781).

    Hierbei ist zu beachten, dass sowohl die Gemeinde als auch ein klagender Automatenaufsteller insoweit auf entsprechende freiwillige Angaben der übrigen Aufsteller angewiesen sind, da diese auf der Grundlage der an einem pauschalierenden Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen in aller Regel keiner Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte unterliegen (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.), weshalb keine überzogenen Anforderungen an Art und Umfang der zu erhebenden Datenmenge gestellt werden können.

    53 Sollten sich nach der Einschätzung des kommunalen Satzungsgebers mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.), nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben werden könnten, wäre es ihm nach Auffassung des Senats nicht verwehrt, aus diesem Grund einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.; vgl. ferner zu einer Pauschsteuer als Auffangsteuer auch Urteil des Senats vom 3. März 2004 BVerwG 9 C 3.03 BVerwGE 120, 175 ).

  • OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02

    Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Dagegen meint die Antragstellerin in Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 578/02 HAL -), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, die zwar zum gleichen Ergebnis kommen, jedoch auf die festgestellten Unterschiede bei den Kasseninhalten abstellen).

    Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) meint, dass die Besteuerung auf der Grundlage eines pauschalen Steuersatzes pro Apparat wegen der festgestellten Schwankungsbreiten der Kasseninhalte von über 100 % bzw. von über 300 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar sei, bietet das Beschwerdevorbringen dem Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) bezogen auf ein Normenkontrollverfahren davon ausgegangen, dass die absolute Obergrenze der für die Wahl des Stückzahlmaßstabs noch zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Geräteaufsteller im monats- und gerätebezogenen Durchschnitt bei nicht mehr als - äußerstenfalls - 30 % liegen dürfe und hat, da diese Grenze im Stadtgebiet der dortigen Antragsgegnerin überschritten worden sei, die ab dem 01.01.1998 geltende Satzungsfassung im entsprechenden Umfang für ungültig erklärt.

    Dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Schwankung der Einspielergebnisse der Geräte desselben Steuerpflichtigen ankommen kann, sondern auf diejenige Schwankung, die sich aus einem Vergleich der Daten zwischen den Automatenaufstellern ergibt, folgt daraus, dass Ungleichbehandlungen, die bei Verwendung des Stückzahlmaßstabs in der relativ höheren Besteuerung von Geräten mit niedrigen Einspielergebnissen bestehen, sich bei den einzelnen Aufstellern bei typisierender Betrachtungsweise dadurch ausgleichen können, dass Automaten mit höheren Einspielergebnissen durch den gleichen Steuersatz belastet werden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [103]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 34, a. A. allerdings ohne nähere Begründung: SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).

    (2) Weiter erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) den Praktikabilitätserwägungen und dem Lenkungszweck der Spielapparatesteuer, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken, vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums des kommunalen Normgebers ausreichend Rechnung tragen.

    Dem steht es nicht entgegen, dass auch eine an die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfende Regelung technisch durchführbar wäre und ihr auch keine "unüberwindbaren" bzw. "unzumutbaren" Schwierigkeiten entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 30 f.; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das von einem geringfügigen Mehraufwand des umsatzbezogenen Maßstabs ausgeht).

    Demgegenüber darf nach dem oben genannten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) die absolute Obergrenze der für die Wahl des Stückzahlmaßstabs noch zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Geräteaufsteller im monats- und gerätebezogenen Durchschnitt bei nicht mehr als - äußerstenfalls - 30 % liegen.

    (4) Auch die Erwägung, ob die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs auch über den 31.12.1996 hinaus mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, bei der steuererhebenden Gemeinde liegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris), bedarf der sorgfältigen Prüfung, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.

  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

    v. 26.04.2005 - VII 293/99 -, EFG 2005, 1303 f.; Hess. VGH, B. v. 12.08.2006 - 5 N 4228/98 -, HSGZ 2004, 362, 368 r. Sp.; Wolff, NVwZ 2005, 1241, 1242 f.; Kasper, Kommunale Steuern, 2006, S. 246).

    Dabei kommt es für die wirklichkeitsgetreue Besteuerung letztlich auf die Summe der in den Spielapparat investierten Spielereinsätze oder -entgelte an und nicht, welchem einzelnen Spieler welcher Vergnügungsaufwand zuzuordnen ist (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, HSGZ 2004, 362, 371 r. Sp.; Wolff, NVwZ 2005, 1241, 1242 r. Sp.; Ramin, KStZ 2006, 68 r. Sp.).

    Erlässt der Gesetzgeber anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabs eine pauschale Bemessungsgrundlage bedarf dies sowohl nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als auch der übrigen Rechtsprechung stets einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, B. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, 1265 r. Sp.; ferner z. B. Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, HSGZ 2004, 362, 371 r. Sp.; siehe auch Mißling, KStZ 2007, 25, 27 r. Sp.).

    Dieser Ansicht entspricht im Wesentlichen auch die Rechtsprechung der verwaltungsgerichtlichen Obergerichte, wenngleich mit unterschiedlichen Prozentzahlen für die noch tolerable Schwankungsbreite der Einspielergebnisse (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, HSGZ 2004, 362, 372; VGH Bad-Württ., U. v. 24.08.2006 - 2 S 1218/05 -, BWGZ 2006, 1001, 1002 r. Sp.; Sächs.OVG, U. v. 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, GewArch.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Die beklagte Gemeinde wird ebenfalls in aller Regel auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen und sie nach Maßgabe einer solchen Satzung grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten verpflichten können (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 - KStZ 2004, 192).
  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

    Nach jahrelangem Ruhen aufgrund Ruhensbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 im Hinblick auf das beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Normenkontrollverfahren 5 N 4228/98 wegen Gültigkeit der Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kassel wurde das von der Klägerin wieder aufgerufene Klageverfahren unter neuem Aktenzeichen - Verwaltungsgericht Kassel 6 E 853/06(V) - im Mai 2006 fortgeführt.

    Der Einwand der Klägerin, dass darin eine "Rückkehr" zu dem jedenfalls bei Gewinnspielgeräten unzulässigen Pauschalmaßstab der Stückzahlbesteuerung (dazu: Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - KStZ 2004, 192 = GemHH 2005, 38 und vom 28.11.2007 - 5 N 150/06 -, BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - BVerwG 10 CN 1.05 - HSGZ 2006, 94 = KStZ 2006, 72) liegt, ist unberechtigt.

    Würde dem steuerpflichtigen Personenkreis durch das neue Satzungsrecht tatsächlich die Möglichkeit der Wahl zwischen der Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs der Bruttokasse und der Anwendung des Stückzahlmaßstabs eingeräumt, so wäre dies in der Tat problematisch, denn ein rechtswidriger Besteuerungsmaßstab, wie ihn bei Fehlen eines wenigstens lockeren Bezuges zum tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Stückzahlmaßstab darstellt (dazu: Senatsbeschluss vom 12.08.2004, a. a. O.), kann nicht durch freiwillige "Unterwerfung" unter diesem Maßstab rechtmäßig werden.

  • VGH Hessen, 10.04.2007 - 5 TG 3116/06

    Erhebung einer Spieleapparatsteuer

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. August 2004 (KStZ 2004, 192 = GemHH 2005, 38 = NVwZ-RR 2005, 63, LS) ausgeführt hat, kann es ein legitimes Anliegen der Steuerbemessung sein, der Neigung zur Aufstellung einer Vielzahl ertragsschwacher Geräte und der damit einhergehenden Zunahme der Spielapparate durch eine steuerliche Belastung entgegenzuwirken, die diese Neigung dämpft.

    Eine rechtlich unbedenkliche Möglichkeit, Lenkung in diesem Sinne auch bei der Verwendung eines den tatsächlichen Spieleraufwand erfassenden Wirklichkeitsmaßstabes - wie im vorliegenden Fall des Maßstabs der Bruttokasse der Spielapparate - auszuüben, besteht in der Kombination der aufwandsbezogenen Steuerbemessung mit einer "Mindeststeuer" im unteren Bereich, die pauschalierend eine Mindestbelastung je Spielgerät sicherstellt (vgl. KStZ 2004, 192, 195 = GemHH 2005, 38, 46).

    Der Senat hat dies im Einzelnen schon in seinem Urteil vom 28. August 1997 - 5 UE 4234/96 - dargelegt, auf welches wiederum der Senatsbeschluss vom 12. August 2004 (a. a. O.) verweist.

  • OVG Thüringen, 01.11.2005 - 4 EO 871/05

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit;

    Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme insbesondere auf drei neuere Entscheidungen von Obergerichten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) und auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 25 L 909/05 - VG Halle, Urteil vom 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL -) die Auffassung vertritt, es obliege ausschließlich der Kommune darzulegen und zu beweisen, dass der verwendete Steuermaßstab verfassungsgemäß sein, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

    Denn aus den von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen neueren Entscheidungen von Obergerichten anderer Bundesländer ergäben sich Hinweise darauf, dass die Unterschiede zwischen den Umsätzen der einzelnen Spielapparate nach Kasseninhalten sich als erheblich größer erweisen könnten, als dies von der Rechtsprechung bisher angenommen worden ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).

    Auch der Umstand, dass in einigen weiteren Verfahren - die Antragstellerin trägt vor, in allen Verfahren, in denen Kasseninhalte der Geldspielgeräte ausgewertet werden konnten, ohne dies allerdings näher zu substantiieren - Schwankungsbreiten von mehreren 100 % ermittelt worden sind (neben dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff., vgl. auch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde), gibt keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schwankungsbreite im Gebiet der Antragsgegnerin auszugehen.

  • VG Düsseldorf, 22.06.2005 - 25 L 909/05

    Zahlung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Erhebung von

    Angesichts der beschränkten Geltungsdauer der Zulassungen dürfen demzufolge ab dem 1. Januar 1997 keine Spielgeräte ohne manipulationssicheres Zählwerk mehr aufgestellt sein (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 - KStZ 2004, 192; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 B 278/02 - SächsVBl 2005, 94; OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 6 A 11301/99 - juris Rn. 51).

    Auch in der neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird die Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Spielautomatensteuer wegen festgestellter erheblicher Unterschiede in den Einspielergebnissen mittlerweile zunehmend für unzulässig gehalten (so, neben dem hier angefochtenen Urteil, OVG Bautzen, Urteil vom 23. Juni 2004, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.; das OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2001, a.a.O., hält eine Schwankungsbreite von 50% für nicht mehr hinnehmbar; a.A. OVG Weimar, Beschluss vom 31. Juli 2003 - OVG 4 ZEO 937/99 - LKV 2004, 284; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 13 LA 397/03 - NVwZ-RR 2004, 781).

    Hierbei ist zu beachten, dass sowohl die Gemeinde als auch ein klagender Automatenaufsteller insoweit auf entsprechende freiwillige Angaben der übrigen Aufsteller angewiesen sind, da diese auf der Grundlage der an einem pauschalierenden Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen in aller Regel keiner Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte unterliegen (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.), weshalb keine überzogenen Anforderungen an Art und Umfang der zu erhebenden Datenmenge gestellt werden können.

  • FG Hamburg, 26.04.2005 - VII 293/99

    Spielgerätesteuer: Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der

    Da Grundlage der Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer grundsätzlich der konkrete Vergnügensaufwand je Gerät ist, der durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und sich im Nettoumsatz bzw. Einspielergebnis widerspiegelt, sind als Besteuerungsgrundlage die durchschnittlichen Einspielergebnisse je Geldspielgerät zu betrachten (so auch hessischer VGH , Beschluss vom 12.8.2004 - 5 N 4228/98).
  • VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07

    Spielapparatesteuer nach dem Maßstab der Bruttokasse

    Dass damit "durch die Hintertür" wieder die alte Stückzahlbesteuerung eingeführt wäre, ist angesichts der hohen Streuung ("Schwankungsbreite") der Einspielergebnisse der einzelnen Geräte, wie sie der Senat in Bezug auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin schon im Normenkontrollverfahren 5 N 4228/98 festgestellt hat, auszuschließen.
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 9.04

    Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 1 L 147/03

    Vergnügungsteuer; Steueranmeldung; Stückzahlmaßstab; Praktikabilität;

  • VGH Hessen, 23.03.2007 - 5 TG 332/07

    Vergnügungssteuer; Steuermaßstab "Bruttokasse"

  • VG Düsseldorf, 08.12.2004 - 25 K 5699/04

    Anfechtung der Heranziehung zu Vergnügungssteuern für den Betrieb von

  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 5 A 2928/09

    Kommunale Ersetzungssatzung

  • VG Göttingen, 01.02.2005 - 3 A 228/03

    Zu den Anforderungen an eine ermessensgerechte Erhöhung von Sätzen der

  • VG Stade, 26.08.2004 - 1 A 2230/03

    Rechtmäßigkeit einer satzungsmäßigen Regelung der Erhebung einer

  • VGH Hessen, 28.12.2005 - 5 TG 2812/05

    Spielapparatesteuer, Spielautomatensteuer, Stückzahlmaßstab, Zählwerk,

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2005 - 13 ME 526/04

    Geeignetheit des Einspielergebnisses als Grundlage für die Bemessung der

  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 5 A 2593/09

    Spielapparatesteuer

  • VG Kassel, 08.11.2006 - 6 E 2296/03

    Spielapparatesteuer; Ersetzungssatzung; Rückwirkung; Bruttokassemaßstab;

  • VG Düsseldorf, 03.12.2004 - 25 K 8401/03

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Vergnügungssteuer für Automaten ohne

  • VG Düsseldorf, 03.12.2003 - 25 K 5622/03
  • VGH Hessen, 28.11.2007 - 5 N 150/06

    Stückzahlmaßstab für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten

  • VG Frankfurt/Main, 20.04.2007 - 10 G 2529/06

    Bemessung der Spielautomatensteuer nach Stückzahlmaßstab

  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2007 - 10 G 3460/06

    GELDSPIELAUTOMATEN; SCHWANKUNGSBREITE; STÜCKZAHLMAßSTAB

  • VG Gießen, 29.01.2007 - 8 G 2486/06

    Rechtmäßigkeit der Bemessungsgrundlage bei der Erhebung einer

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