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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 5 NC 22.09   

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https://dejure.org/2009,15140
OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 5 NC 22.09 (https://dejure.org/2009,15140)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.10.2009 - 5 NC 22.09 (https://dejure.org/2009,15140)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - 5 NC 22.09 (https://dejure.org/2009,15140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Zulassung zum Studium der Tiermedizin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Stellenabzug vor Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 Kapazitätsverordnung (KapVO); Berücksichtigung von i.R.d. Dienstrechts bereits individuell ermäßigter Deputate ...

  • Judicialis

    KapVO § 9; ; LVVO § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 9; LVVO § 8
    Geltendmachung einer Zulassung zum Studium der Tiermedizin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Stellenabzug vor Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 Kapazitätsverordnung ( KapVO ); Berücksichtigung von i.R.d. Dienstrechts bereits individuell ermäßigter Deputate ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 97.09

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin

    Was die "bereits mehrfach problematisierte" Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs im Falle gleichzeitiger Deputatsreduzierung angeht, rügt die Beschwerde: Die Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - und vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 -) widerspreche der Berliner Lehrverpflichtungsverordnung -LVVO-.

    (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 -, Tiermedizin WS 2008/09 [BA S. 3 und juris Rn. 4]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 5 NC 25.09

    FU/Tiermedizin; WS 2008/09; Studienanfänger; Beschwerdebegründung;

    Im Übrigen ist ihre Ansicht unzutreffend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - [Tiermedizin, Wintersemester 2005/06] und vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 - [Tiermedizin, Wintersemester 2008/09]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2010 - 5 NC 101.09

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Deputat befristet

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 - (Tiermedizin WS 2008/09, juris Rn. 4) ausgeführt hat, mag die Erwägung, den pauschalen Krankenversorgungsabzug bei solchen Stellen, deren Inhabern bereits im Rahmen des Dienstrechts wegen der Wahrnehmung bestimmter Funktionen oder Aufgaben bereits eine Verminderung oder Ermäßigung ihres Lehrdeputats gewährt worden ist, gesondert zu berechnen, auf den ersten Blick plausibel erscheinen.
  • VG Berlin, 22.12.2009 - 3 L 595.09

    Tiermedizin; Veterinärmedizin; FU Berlin; WS 2009/2010; 5 Fachsemester; 4

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.
  • VG Berlin, 04.12.2009 - 3 L 409.09

    Ermittlung der Aufnahmekapazität an einer Hochschule

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.
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