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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - 5 NC 35.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - 5 NC 35.07 (https://dejure.org/2007,7528)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 5 NC 35.07 (https://dejure.org/2007,7528)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 5 NC 35.07 (https://dejure.org/2007,7528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Abbaus von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen; Planmäßiger Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen nach der Wiedervereinigung unter den Zwängen immer knapper werdender finanzieller ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - 5 NC 35.07
    Geht es - wie vorliegend - um den planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen nach der Wiedervereinigung unter den Zwängen immer knapper werdender finanzieller Ressourcen, kommen verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei einer evidenten Verletzung des objektiven sozialstaatlichen Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten in Betracht (BVerfGE 33, 303, 333; BVerfG, Kammerbeschluss zum UnMedG vom 10. März 1999 - 1 BvL 27.97 -, Rn 18 BA; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.099 -, S. 6 BA m.w. Nachw.).
  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - 5 NC 35.07
    Es gibt keine Veranlassung anzunehmen, dass der Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen, wie er durch das UMedG (§ 28 Abs. 2 Satz 1) im Jahre 1995 vollzogen worden ist und durch das Vorschaltgesetz - VorschaltG - (§ 22 Abs. 2 Satz 1) fortgeschrieben worden ist, verfassungswidrig ist (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, S. 4 f. BA, 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 -, S. 5 ff. BA zum NOGZ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 5 NC 136.06

    Gebot der Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - 5 NC 35.07
    Da dieser in der Vergangenheit nicht oder nicht kapazitätswirksam vollzogen worden war, wäre für ein solches Absehen von einem Schwundausgleich nur Raum gewesen, wenn sich für die höheren Semester auf Grund eines Strukturplans bereits eine Überlast hinreichend verlässlich abgezeichnet hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 5 NC 90.05 - [Zahnmedizin WS 2004/2005] BA S. 8 f.; 30. Juni 2006 - OVG 5 NC 51.06 - [Zahnmedizin WS 2005/2006] BA S. 11 f.; vom 29. Januar 2007 - OVG 5 NC 136.06 - [Zahnmedizin SS 2006] BA S. 7 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 5 NC 91.07

    Streit über die Zulassungsfähigkeit zu einem beschränkten Hochschulstudiengang;

    Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen, wie er durch das UniMedG (§ 28 Abs. 2 Satz 1) im Jahre 1995 vollzogen worden ist und durch das VorschaltG (§ 22 Abs. 2 Satz 1) fortgeschrieben worden ist, verfassungswidrig ist (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - OVG 5 NC 35.07 u. a. - [Zahnmedizin, WS 2006/2007], BA S. 3 f. m. Hinweis auf OVG Berlin, Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - [Humanmedizin/Vorklinik, WS 2003/2004], S. 4 f. BA, und vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 u. a. - [Zahnmedizin, 1998/1999], S. 5 ff. BA zum NOGZ).
  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 960.14

    Hochschulrecht - vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

    Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • VG Berlin, 20.12.2013 - 3 L 640.13

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

    Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • VG Berlin, 13.02.2017 - 3 L 296.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Voraussetzungen der

    Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • VG Berlin, 09.04.2014 - 3 K 1152.13

    Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Veterinärmedizin

    Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2008 - 5 NC 56.08

    Zulassung zum Studium der Medizin: Zulässigkeit der kapazitätswirksamen

    Der Senat hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass sich für den kapazitätswirksamen Abbau von Stellen in Vollzug des gesetzgeberischen Auftrags, die Zahl der jährlichen Studienanfänger auf 80 zu senken, auch bei einem unzulänglichen Personal - und Strukturplan der Antragsgegnerin die Frage stellt, ob die Ausweisungen für die jeweilige nicht mehr angesetzte Stelle widerspruchsfrei, nachvollziehbar dokumentiert sind und die Stelle mit Blick auf ihre Besetzung tatsächlich abgebaut werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 - OVG 5 NC 35.07 u. a. [Zahnmedizin Wintersemester 2006/2007]).
  • VG Berlin, 10.06.2015 - 3 L 158.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 2. Fachsemester

    Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • VG Berlin, 15.04.2014 - 3 K 1147.13

    Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Veterinärmedizin

    Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • VG Berlin, 22.12.2009 - 3 L 595.09

    Tiermedizin; Veterinärmedizin; FU Berlin; WS 2009/2010; 5 Fachsemester; 4

    Bei dem "Hochschulpakt 2020" (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480) handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (Art. 1, § 1 Abs. 4) (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • VG Berlin, 04.12.2009 - 3 L 409.09

    Ermittlung der Aufnahmekapazität an einer Hochschule

    Bei dem "Hochschulpakt 2020" (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480) handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (Art. 1, § 1 Abs. 4) (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07).
  • VG Berlin, 12.02.2016 - 3 L 631.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

  • VG Berlin, 19.05.2014 - 3 L 336.14

    Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

  • VG Berlin, 11.07.2013 - 3 L 280.13

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin SS 2013 an der FU Berlin

  • VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 814.11

    Vorläufige Aufnahme zum Hochschulstudium

  • VG Berlin, 16.11.2010 - 3 L 394.10
  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 728.14

    Hochschulrecht - Vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 12 L 1141.13

    Vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/14 im 3., hilfsweise 2., hilfsweise

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 12 L 792.13

    Vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/14 im Studiengang Zahnmedizin an der

  • VG Berlin, 21.12.2012 - 27 L 258.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 21.12.2012 - 3 L 257.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 875.11

    Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium

  • VG Berlin, 28.11.2011 - 3 L 428.11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 23.06.2011 - 12 L 655.11

    Vorläufige Zulassung zum Studium und Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • VG Berlin, 06.06.2016 - 12 L 52.16

    Zulassung zum Sommersemester 2016 an die Charité im Studiengang Zahnmedizin;

  • VG Berlin, 28.01.2016 - 12 L 329.15

    Vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2015/16 im Studiengang Zahnmedizin

  • VG Berlin, 28.04.2014 - 3 K 923.12

    Zulassung zum Hochschulstudium an der Freien Universität Berlin außerhalb der

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